Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.12.2004 – 3 StR 348/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 348/04

URTEIL

vom

2. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Itzehoe vom 30. April 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie we-

gen Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten

verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allge-

meinen Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Soweit das Landgericht Erwägungen angestellt hat, die dahin ver-

standen werden könnten, es habe dem Angeklagten im Rahmen der konkreten

Strafzumessung strafschärfend angelastet, daß er die Betäubungsmittelstrafta-

ten überhaupt begangen hat, anstatt davon Abstand zu nehmen, wäre dies

zwar rechtlich bedenklich (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14;

BGH StraFo 2004, 27). Der Bestand des Strafausspruchs würde davon hier

aber nicht berührt, da die insoweit verhängten Einzelstrafen wie auch die ge-

bildete Gesamtstrafe angemessen sind (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b

Satz 3 StPO).

2. Das Landgericht hat zu Recht die im Urteil des Amtsgerichts Itzehoe

vom 19. Mai 2003 wegen Betruges gegen den Angeklagten verhängte Einzel-

strafe nicht nach § 55 StGB in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen.

Das Amtsgericht Itzehoe hat in diesem Urteil aus der verhängten Frei-

heitsstrafe und den Einzelgeldstrafen aus seinem Urteil vom 31. März 2003

eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen

gebildet. Hieraus folgt, daß der Angeklagte die am 19. Mai 2003 abgeurteilte

Betrugstat vor dem Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 31. März 2003 began-

gen hat. Wegen der Maßgeblichkeit der jeweils frühesten Vorverurteilung be-

gründet demnach das Urteil vom 31. März 2003 eine Zäsur. Da die hier abge-

urteilten Taten erst nach dieser Zäsur ab April 2003 begangen wurden, kommt

eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der vom Amtsgericht Itzehoe am

19. Mai 2003 verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32, 190,

193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; Rissing-van Saan in LK

11. Aufl. § 55 Rdn. 15).

3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigung keinen zum Nachteil des Angeklagten wir-

kenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert