Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.12.2004 – 3 StR 352/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2004 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß die Strafkammer § 29 Abs. 1 Nr. 10 und 13 BtMG nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert