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BGH Beschluss vom 02.12.2004 – 3 StR 423/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2004 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 31. August 2004 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch entfällt bei der Festsetzung der Sperrfrist die Formulierung "ab Rechtskraft des Urteils" - vgl. § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert