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BGH Beschluss vom 02.12.2004 – 4 StR 471/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 471/04

vom 2. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2004 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2, 357 [analog] StPO beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Siegen vom 2. April 2004, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. Dezember 2003 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgeho- ben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich- nete Urteil – auch im Hinblick auf den Mitangeklagten B. – im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die An- geklagten des Betruges in 52 Fällen und des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 64 Fällen schuldig sind (UA 23). Im übrigen wird die Revision des Angeklag- ten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen.

Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann