Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.12.2004 – I ZR 30/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 30/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR

ja ja ja

Verkündet am: 2. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Klemmbausteine III

a) Eine nicht spätestens im Zeitpunkt des Kaufs, sondern erst nachfolgend auf- tretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche aus ergänzendem wett- bewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründen.

b) Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen das sog. Einschieben in eine frem-

de Serie ist jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt zu gewähren.

c) Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG unlautere Rufausbeutung liegt nicht vor, wenn der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt erschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die an- gesprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß sein eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei.

EGRL 71/98 Art. 16

Die Bestimmung des Art. 16 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289, S. 28) besagt, daß die Richtlinie die Vorschriften des nationalen Rechts über unlauteren Wettbewerb weder schwächt noch aber auch stärkt.

BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 30/02 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. Dezember

2001 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter teilweiser Ab-

änderung des Urteils des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 15 -

vom 5. Januar 2000 hinsichtlich der auf Auskunftserteilung und

Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von

Schadensersatz gerichteten Klageanträge zu 2, 3, 5 und 6 abge-

wiesen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 stellt das weltbekannte und in Deutschland von der

Klägerin zu 2 vertriebene L. - und D. -Spielzeug her. Dieses besteht

vornehmlich aus Kunststoff-Klemmbausteinen, die auf der Oberseite zylindri-

sche Klemmnoppen aufweisen und an der Unterseite so geformt sind, daß sich

die einzelnen Steine miteinander verbauen lassen. Zum L. -Spielzeugsorti-

ment gehören neben Grund- und Universalbaukästen auch zahlreiche mit Zu-

satzelementen ausgestattete Bausätze, mit denen beispielsweise Autos, Häu-

ser oder Boote gebaut werden können.

Die Klägerin zu 1 hat beim Deutschen Patentamt zahlreiche Zusatzele-

mente als Geschmacksmuster registrieren lassen, darunter ein am 2. Dezem-

ber 1987 angemeldetes Zaunelement, ein am 4. Dezember 1985 angemeldetes

Rotorelement und ein am 30. November 1984 angemeldetes Schalterhebel-/An-

tennenelement. Sie ist des weiteren Inhaberin der beim Deutschen Patent- und

Markenamt aufgrund Anmeldung vom 18. September 1987 eingetragenen Bild-

marke Nr. 1 143 363

Die Klägerin zu 1 ist zudem von der mit ihr verbundenen schweizeri-

schen L. Produktion AG ermächtigt worden, deren Rechte aus der beim

Deutschen Patent- und Markenamt aufgrund Anmeldung vom 25. Januar 1995

eingetragenen dreidimensionalen Marke Nr. 395 03 037, die den Acht-Noppen-

Klemmbaustein der Klägerinnen in seiner konkreten körperlichen Gestalt

schützt, geltend zu machen.

Die Beklagte beabsichtigt, das von ihr bereits in mehreren Ländern des

Gemeinsamen Marktes vertriebene, aus in China produzierten Kunststoff-

Klemmbausteinen bestehende und mit dem L. -Spielzeug der Klägerinnen

verbaubare Konstruktionsspielzeug

"B. ", darunter die nachstehend

bei der Wiedergabe des Klageantrags zu 1 abgebildeten Bausätze und Bau-

elemente, künftig auch in Deutschland anzubieten. Sie will dabei auf den Pro-

duktverpackungen an der Stelle, an der sich beim Vertrieb in anderen Ländern

der Hinweis "This Product is compatible with all leading Brands" befindet, einen

Aufkleber mit dem Text "B. ist ein einheitliches Bausystem der B.

Firmengruppe und sollte nicht mit anderen Bausteinsystemen verwechselt

werden!" anbringen.

Die Klägerinnen haben den von der Beklagten beabsichtigten Vertrieb

des "B. "-Spielzeugs in Deutschland unter Berufung auf die Senats-

entscheidungen "Klemmbausteine I" (BGHZ 41, 55) und "Klemmbausteine II"

(Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 163/90, GRUR 1992, 619 = WRP 1992, 642) als nach

§ 1 UWG a.F. wettbewerbswidriges Einschieben in eine fremde Serie bean-

standet. Die Beklagte täusche außerdem über die Herkunft ihres Spielzeugs.

Bereits die weitgehende äußerliche Identität der beiderseitigen Klemmbausteine

führe zu Verwechslungen. Abgesehen von der Qualität unterschieden sich die

Klemmbausteine lediglich dadurch, daß die zylindrischen Noppen bei den Stei-

nen der Klägerinnen den L. -Schriftzug trügen; dies könne der Käufer je-

doch erst nach dem Kauf erkennen. Die Aufmachung der Umverpackungen der

Beklagten sei mit der der Klägerinnen verwechselbar. Der Hinweisaufkleber der

Beklagten werde vom Verkehr nur in geringem Umfang wahrgenommen. Die

Beklagte nutze, indem sie sklavisch nachgeahmte Bausteine auf den Markt

bringen wolle, den guten Ruf der L. -/D. -Bausteine und -Elemente für

sich aus. Der Acht-Noppen-L. -Klemmbaustein genieße als Marke kraft Ein-

tragung sowie wegen seiner weitreichenden Bekanntheit kraft Verkehrsgeltung

Schutz.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte gemäß den Klageanträgen zu 1 und 4

unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,

1. es zu unterlassen,

a) vornehmlich aus Klemmbausteinen bestehendes Konstruktions-

spielzeug, bei dem einzelne Kunststoffteile eine zylindrische Nop-

penform aufweisen und mit L. Bausteinen und L. Figuren

verbaubar sind, in der Bundesrepublik Deutschland auszustellen,

anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, insbesondere das An-

gebot und den Vertrieb der folgenden Bausätze zu unterlassen:

Nr. 2002 "911 RESCUE CREW" gemäß folgender Abbildung:

Nr. 3015 "ATTACK COPTERS" gemäß folgender Abbildung:

Nr. 4311 "FOOTBALL STADIUM" gemäß folgender Abbildung:

Nr. 6403 "PRESIDENTIAL TRANSPORT" gemäß folgender Abbil-

dung:

b) den nachfolgend abgebildeten Acht-Noppen-Baustein im Zusam-

menhang mit Konstruktionsspielzeug abzubilden, anzubieten oder

zu vertreiben:

c) die nachfolgend abgebildeten Konstruktionsspielzeugelemente aus

Kunststoff auszustellen, anzubieten oder zu vertreiben:

4. es zu unterlassen, Klemmbausteine aus Kunststoff, die durch zylindri-

sche Noppen gekennzeichnet sind und mit

"D. "-Klemmbau-

steinen der Klägerinnen verbaubar sind, in der Bundesrepublik

Deutschland auszustellen, anzubieten, zu bewerben oder zu vertrei-

ben.

Des weiteren hat das Landgericht die Beklagte gemäß den Klageanträ-

gen zu 2 und 5 zur Auskunftserteilung verurteilt und gemäß den Klageanträgen

zu 3 und 6 die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.

Das Landgericht hat es dabei dahinstehen lassen, ob die von den Kläge-

rinnen geltend gemachten marken- und geschmacksmusterrechtlichen Ansprü-

che begründet sind. Die Unterlassungsansprüche seien nämlich jedenfalls aus

§ 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen

Leistungsschutzes im Zusammenhang mit einer unzulässigen sklavischen

Nachahmung, dem Einschieben in eine fremde Serie und der Rufausbeutung in

Form eines Anhängens an das sehr bekannte und geschätzte Konstruktions-

spielzeug der Klägerinnen begründet. Die Nachahmung fremder Waren sei

noch nicht für sich genommen, sondern nur dann wettbewerbswidrig, wenn

darüber hinausgehende Umstände vorlägen. Der von der Beklagten betriebene

Nachbau sei dadurch gekennzeichnet, daß sich deren Bausteine mit den Er-

zeugnissen der Klägerinnen verbauen ließen, daß diese Erzeugnisse von vorn-

herein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Erzeugnisse zugeschnitten

seien und daß sich die Beklagte in diese Bedarfs-/Ergänzungsserie hineindrän-

ge. Wie in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Klemmbausteine II"

zugrundeliegenden Fall sei zudem zu berücksichtigen, daß das Konstruktions-

spielzeug der Klägerinnen mittlerweile weltbekannt sei und daher neben einer

beachtlichen wettbewerblichen Eigenart auch einen hohen Bekanntheitsgrad

aufweise und zudem einen nicht unbeachtlichen Ruf genieße. Die Fertigung

des Spielzeugs der Beklagten aus Klemmbausteinen eines Formats, das den

Einbau in das System der Klägerinnen erlaube, diene jedenfalls auch dazu, sich

an den Erfolg eines schon sehr bekannten und auf dem Markt geschätzten Sy-

stems anzuhängen und von dem Ansehen, das die Klägerinnen für ihre Er-

zeugnisse in Jahrzehnten gewonnen hätten, unmittelbar zu profitieren, womit

den Klägerinnen ein Teil ihres Markterfolges in anstößiger Weise genommen

werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß für den Verbraucher wegen

der Hinweise auf der Umverpackung der Bausätze der Beklagten keine Gefahr

einer Fehlvorstellung über die betriebliche Herkunft des Spielzeugs bestehe.

Die gemeinschaftsrechtliche Warenverkehrsfreiheit stehe dem von den

Klägerinnen begehrten Verbot ebenfalls nicht entgegen. Der Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften habe zu der Frage der Gewährung eines ergän-

zenden Leistungsschutzes bei Einschieben in eine fremde Serie in der Absicht,

am Ruf und/oder Vorhandensein des Erstprodukts zu partizipieren, ohne daß

für den Verbraucher Verwechslungsgefahr bestehe, allerdings ausgesprochen,

daß die Untersagung des Marktzugangs in einem anderen Mitgliedstaat auf-

grund nationaler Vorschriften wie des § 1 UWG a.F. eine Maßnahme gleicher

Wirkung i.S. des Art. 28 EG sei. Auch erfaßten die in Art. 30 Satz 1 EG genann-

ten Schutzgüter den vorliegenden Fall des "allgemeinen" unlauteren Wettbe-

werbs nicht. Die durch die Anwendung der Grundsätze des ergänzenden wett-

bewerbsrechtlichen Leistungsschutzes eintretende faktische Beschränkung der

Warenverkehrsfreiheit sei aber aufgrund der immanenten Schranken des

Art. 28 EG gerechtfertigt.

Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung

folgten aus § 1 UWG a.F., §§ 242, 259 BGB i.V. mit § 428 BGB. Die Beklagte

handle schuldhaft, da sie sich bewußt an das weltbekannte Konstruktionsspiel-

zeug der Klägerinnen anhänge und trotz des einer Herkunftstäuschung entge-

genwirkenden Hinweises auf der Umverpackung ihrer Bausätze auf eine Vermi-

schung der Systeme gerade abziele. Sie habe im übrigen weder ihr Verschul-

den noch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auf sei-

ten der Klägerinnen bestritten.

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen,

verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten für nicht begrün-

det erachtet. Es hat sich dabei die Ausführungen im Urteil des Landgerichts zu

eigen gemacht und ergänzend ausgeführt:

Entgegen dem Vortrag der Beklagten in der Berufung sei es unerheblich,

ob der englische Erfinder P. den Acht-Noppen-Klemmbaustein der Klägerin-

nen geschaffen habe; denn die wettbewerbliche Eigenart des Steins sei eine

diesen selbst kennzeichnende Eigenschaft, so daß es unerheblich sei, auf wes-

sen Ingenium diese Eigenart beruhe. Das Landgericht habe die Unlauterkeit

beim Einschieben in eine fremde Serie zutreffend nicht in der Verbaubarkeit als

solcher, sondern im Ableiten des Erfolgs einer fremden Leistung auf die eigene

Person durch Anbieten des von dem Wettbewerber systematisch vorbereiteten

Ergänzungsbedarfs und Abfangen der von diesem für seine Ware erzeugten

Nachfrage erblickt. Entgegen den von der Beklagten angeführten Stimmen in

der Literatur hätten Verbraucherbelange keinen Vorrang vor einem ergänzen-

den Leistungsschutz und führe das gegenüber der Beklagten ausgesprochene

Verbot nicht dazu, daß diese von dem vom "Markt für L. -Bausteine" zu un-

terscheidenden Markt für Konstruktionsspielzeug aus Klemmbausteinen ausge-

schlossen sei.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die

Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, soweit die Kläge-

rinnen Auskunftserteilung und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten

zur Leistung von Schadensersatz begehren, zur Abweisung der Klage sowie,

soweit das Klagebegehren auf Unterlassung gerichtet ist, zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Beklagte hat nach den getroffenen Feststellungen ihr von den Klä-

gerinnen beanstandetes Konstruktionsspielzeug im Inland bislang noch nicht

vertrieben, sondern einen solchen Vertrieb lediglich beabsichtigt. Damit stellen

sich die klagegegenständlichen Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungs-

ansprüche, die voraussetzen, daß immerhin in einem Fall eine Rechtsverlet-

zung bereits erfolgt ist, als nicht schlüssig begründet dar.

2. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen

den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft und zu-

gleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft getre-

ten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu be-

achten. Die von den Klägerinnen geltend gemachten, in die Zukunft gerichteten

Unterlassungsansprüche, die auf den Gesichtspunkt einer durch die Berüh-

mung der Beklagten, ihr Konstruktionsspielzeug auch im Inland vertreiben zu

dürfen, begründete Erstbegehungsgefahr gestützt sind, bestehen grundsätzlich

nur dann, wenn das (beabsichtigte) Verhalten der Beklagten bereits nach dem

früheren Recht wettwerbswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 185/95,

GRUR 1998, 591, 592 f. = WRP 1998, 502 - Monopräparate), die Berühmung

nicht mittlerweile aufgegeben wurde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31.5.2001

- I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1176 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsauf-

gabe, m.w.N.) und das Verhalten auch nach neuem Recht wettbewerbswidrig

ist.

3. Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die entsprechenden

Ausführungen im Urteil des Landgerichts davon ausgegangen, daß wegen des

Hinweises auf der Umverpackung der Bausätze der Beklagten für einen durch-

schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-

cher keine Gefahr einer Fehlvorstellung über die betriebliche Herkunft des

Spielzeugs besteht. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen

(vgl. auch BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 f. =

WRP 2001, 534 - Vienetta).

Eine nicht schon im Zeitpunkt der Werbung und/oder des Kaufs, sondern

erst nachfolgend auftretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche aus

ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründen. Die Be-

stimmungen des UWG wie namentlich auch dessen § 4 Nr. 9 regeln allein das

Marktverhalten (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl.,

§ 4 UWG Rdn. 9.4) und sehen daher lediglich Rechtsfolgen für solche Verhal-

tensweisen vor, die schon für sich gesehen eine Störung des Marktgeschehens

darstellen. Für den Bereich des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Lei-

stungsschutzes wird dies beim Vorliegen einer Herkunftstäuschung dadurch

bestätigt, daß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG allein darauf abstellt, ob (gerade) das

Anbieten des nachgeahmten Produkts zu einer vermeidbaren Täuschung der

(damit angesprochenen) Abnehmer führt.

4. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist

auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen "Einschiebens in eine

fremde Serie" begründet.

a) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auf die Recht-

sprechung des Senats gestützt, nach der das Überleiten des Markterfolgs einer

fremden Leistung durch Einschieben gleichartiger, beliebig austauschbarer

fremder Ergänzungserzeugnisse in das von Anfang an auf die Deckung eines

Ergänzungsbedarfs ausgerichtete Verkaufssystem des Erstherstellers trotz vor-

handener Ausweichmöglichkeiten unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung

fremder Leistung gegen § 1 UWG a.F. verstößt (vgl. BGHZ 41, 55, 58

- Klemmbausteine I; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 163/90, GRUR 1992, 619, 620

= WRP 1992, 642 - Klemmbausteine II; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR

2000, 521, 525 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst). Diese Rechtsprechung hat

bereits in früheren Jahren (vgl. v. Harder, GRUR 1969, 659, 660 f.; Waibel, Wa-

renzeichenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Fragen des Ersatzteile-, Zube-

hör- und Reparaturgewerbes, 1977, S. 231 ff.; Walch, Ergänzender Leistungs-

schutz nach § 1 UWG, 1991, S. 55 f. und S. 127 Fn. 73), zumal aber nach dem

Ergehen der Senatsentscheidung "Klemmbausteine II" (GRUR 1992, 619) Kritik

erfahren (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, seit 20. Aufl., § 1 UWG

Rdn. 492; Nordemann, Wettbewerbs- und Markenrecht, 9. Aufl., Rdn. 1194;

Emmerich, Unlauterer Wettbewerb, 6. Aufl., § 11.6; Lehmler, Das Recht des

unlauteren Wettbewerbs, 2002, S. 113 f.; Kur, GRUR Int. 1995, 469, 470 ff.;

Beater, Nachahmen im Wettbewerb, 1995, S. 178 f., 360, 374, 389 und 396;

Knies, Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz - eine unzulässige Rechts-

fortbildung?, 1996, S. 63; Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, 1996,

Rdn. 524 f.; Altmeppen, ZIP 1997, 2069, 2073 ff.; Rauda, GRUR 2002, 38,

41 f.; Sack, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 697, 701 ff.; zum neuen Recht

vgl. Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 40; Baumbach/Hefermehl/

Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 9.56 bis 9.58; Emmerich, Unlauterer Wettbewerb,

7. Aufl, § 11 IV 3 b; Nordemann, Wettbewerbs- und Markenrecht, 10. Aufl.,

Rdn. 1642).

b) Der Senat sieht im Streitfall keine Notwendigkeit, zu dieser Kritik ab-

schließend Stellung zu nehmen. Er folgt ihr jedenfalls insoweit, als mit dem

wettbewerbsrechtlichen Schutz des Unternehmers vor einem Einschieben in

seine Serie kein in zeitlicher Hinsicht unbegrenzter Schutz vor Nachahmungen

für eine Innovation gewährt werden darf. Ein solcher Schutz stünde im Gegen-

satz zu der gesetzlichen Befristung des Innovationsschutzes im Patentrecht, im

Gebrauchsmusterrecht und im Geschmacksmusterrecht. Die Gewährung eines

wettbewerbsrechtlichen Schutzes des Unternehmens vor einem Einschieben in

seine Produktserie verhinderte, daß in diesem Bereich der Grundsatz der Frei-

heit der Nachahmung von Produkten, die keinem sonderrechtlichen Schutz

(mehr) unterfallen, jemals berücksichtigt werden könnte.

Zur Wahrung der Freiheit des Wettbewerbs ist es deshalb erforderlich,

den ergänzenden Leistungsschutz, soweit er - wie im Streitfall - den Schutz ei-

ner Leistung als solcher zum Gegenstand hat, anders als in den Fällen, in de-

nen er den Schutz gegen vermeidbare Herkunftstäuschungen (vgl. dazu nun-

mehr die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), gegen das Ausnutzen des

Rufs fremder Leistung (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG), ge-

gen die Behinderung von Mitbewerbern (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Buchst. b

Fall 2 und Nr. 10 UWG) sowie gegen Einschleichen und/oder gegen Vertrau-

ensbruch (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Buchst. c UWG) bezweckt, zeitlich zu

begrenzen (Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 a.F. Rdn. 653; Sack aaO

S. 714 bis 717). Eine für den unterstellten wettbewerbsrechtlichen Schutz ge-

gen das Einschieben in eine Serie von Produkten zu gewährende angemesse-

ne Frist ist im Streitfall jedenfalls abgelaufen. Eine solche hätte sich hier, soweit

es um den Schutz der technischen Gestaltung der Bausteine geht, an den hier-

für sondergesetzlich vorgesehenen Fristen zu orientieren. Dementsprechend

konnte dem den Klägerinnen für ihr Spielsystem zugebilligten Innovationsschutz

schon im Zeitpunkt der Klageerhebung - rund 45 Jahre nach der Markteinfüh-

rung des Systems - keine Bedeutung mehr zukommen (vgl. auch BGH, Urt. v.

6.2.1986 - I ZR 98/84, GRUR 1986, 895, 896 = WRP 1986, 541 - Notenstichbil-

der).

5. a) Das Landgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung, die sich

das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ausgeführt, die Fertigung des

Spielzeugs der Beklagten aus Klemmbausteinen eines Formats, das den Ein-

bau in das System der Klägerinnen erlaube, diene jedenfalls auch dazu, sich an

den Erfolg eines schon sehr bekannten und auf dem Markt geschätzten Sy-

stems anzuhängen und von dem Ansehen, das die Klägerinnen für ihre Er-

zeugnisse in jahrzehntelanger Markttätigkeit gewonnen hätten, unmittelbar zu

profitieren, womit den Klägerinnen ein Teil ihres Markterfolgs in anstößiger

Weise genommen werde. Dies ist im rechtlichen Ansatz zutreffend, weil eine für

einen Anspruch aus § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden

wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes relevante Rufausbeutung nicht nur

auf Täuschung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung be-

ruhen kann (vgl. BGHZ 141, 329, 342 - Tele-Info-CD, m.w.N. und nunmehr

ausdrücklich § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG).

b) Den Vorinstanzen kann aber nicht zugestimmt werden, soweit sie ein

solches Anlehnen bejaht haben. Ein Anlehnen setzt zwar nicht die namentliche

Benennung oder Bezeichnung des Mitbewerbers voraus, erfordert aber immer-

hin eine aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erkennbare Bezug-

nahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte (vgl. Piper in Köhler/Piper

aaO § 1 a.F. Rdn. 718). Die Frage, ob hierdurch eine Übertragung der Güte-

und Wertvorstellungen stattfindet, die die Beurteilung des Verhaltens als wett-

bewerbswidrig gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG rechtfertigt, ist jeweils

im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beantworten, bei der alle Umstände des

Einzelfalls wie insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs

zu berücksichtigen sind, der von dem Produkt ausgeht (Baumbach/Hefermehl,

22. Aufl., § 1 UWG a.F. Rdn. 555). Dabei kann grundsätzlich auch schon die

Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als

solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertra-

gung der Gütevorstellung führen (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00,

GRUR 2003, 973, 975 = WRP 2003, 1338 - Tupperwareparty). Für eine Ruf-

ausbeutung reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein

fremdes Kennzeichen oder Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden

(vgl. BGH GRUR 2003, 973, 975 - Tupperwareparty; Sambuc aaO Rdn. 331 ff.;

Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 9.53). Dasselbe gilt, wenn

- wie im Streitfall - der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt

erschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die ange-

sprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß sein

eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei. Hierbei ist ins-

besondere zu berücksichtigen, daß entsprechende Assoziationen die typische

und nahezu zwangsläufige Folge eines zuvor gewährten monopolartigen

Schutzes darstellen.

Die Beklagte bringt auf den Verpackungen ihrer Produkte in deutlich les-

barer Form den Hinweis an, daß ihr Bausystem nicht mit anderen Bausteinsy-

stemen verwechselt werden sollte. Hierdurch wird der Durchschnittsverbraucher

hinreichend darüber informiert, daß das Spielzeug der Beklagten mit dem be-

kannten Spielzeug der Klägerinnen zwar gleichartig, damit aber keineswegs

notwendigerweise gleichwertig ist.

c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich auch auf die Bestim-

mungen der Art. 7 Abs. 3, Art. 16 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz

von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289, S. 28). Die zuletzt genannte Be-

stimmung besagt, daß die Richtlinie (u.a.) die Vorschriften des nationalen

Rechts über unlauteren Wettbewerb unberührt läßt, d.h. diese Vorschriften we-

der schwächt noch aber auch stärkt.

III. Danach konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben und war

deshalb aufzuheben.

Die Klage war - insoweit unter teilweiser Abänderung des landgerichtli-

chen Urteils - mit den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der

Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Anträgen abzuweisen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung war der Rechtsstreit zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung über die klagegegenständlichen Unterlassungsan-

sprüche unter den von den Klägerinnen ferner geltend gemachten Gesichts-

punkten des Markenschutzes und des Geschmacksmusterschutzes, zu denen

das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine

Feststellungen getroffen hat, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert