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BGH Beschluss vom 02.12.2004 – IX ZA 22/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 22/04

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2004

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 2. Dezember 2004

beschlossen:

Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchführung der

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 3. September 2004 Prozeß-

kostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechts-

beschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie das Oberlandes-

gericht als Beschwerdegericht nicht zugelassen hat.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak