Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 02.12.2004 – IX ZA 22/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2004
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 2. Dezember 2004
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchführung der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 3. September 2004 Prozeß-
kostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechts-
beschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie das Oberlandes-
gericht als Beschwerdegericht nicht zugelassen hat.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak