Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 02.12.2004 – IX ZB 188/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 2. Dezember 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Verden vom 31. Mai 2002 wird auf Kosten des
Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 600 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin, ein Gartenbauunternehmen, beauftragte den Beklagten,
der damals den Beruf eines Rechtsbeistandes ausübte, in einer Vielzahl von
Verfahren mit dem Forderungseinzug. Zum 1. Juni 2001 kündigte sie das Man-
datsverhältnis. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie von dem Beklagten
Rechnungslegung über sämtliche von ihm für sie durchgeführten Einziehungs-
verfahren. Den Streitwert hat sie in der Klageschrift mit 4.000 DM angegeben.
Gegen den Beklagten erging antragsgemäß Versäumnisurteil, welches nach
Einlegung des Einspruchs aufrechterhalten wurde. Die hiergegen gerichtete
Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Begründung als un-
zulässig verworfen, daß die geforderte Auskunftserteilung den Beklagten nicht
in einer 600 € übersteigenden Höhe beschwere.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be-
deutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt
sich der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer im Falle der
Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung unter anderem zur Ertei-
lung einer Auskunft und zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und
Kosten, welche die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach
einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse, nicht aber nach dem Wert des Aus-
kunftsanspruchs (vgl. etwa BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff; 155, 127, 128 f). Die-
se Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet wor-
den (vgl. BVerfG NJW 1997, 2229).
Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen, indem es
den Wert der Beschwer des Beklagten nicht in Höhe des Streitgegenstandes,
sondern ersichtlich an dem - niedrigeren - Abwehrinteresse des Beklagten als
Berufungskläger bemessen hat. Ein Geheimhaltungsinteresse war hierbei nicht
in Ansatz zu bringen, weil ein solches zwischen den Parteien eines Beratungs-
vertrages nicht besteht und von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht
worden ist.
Höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht.
2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die äußerst knappe Begrün-
dung des Berufungsgerichts lasse nicht erkennen, wie es zu der Feststellung
gelangt sei, das Urteil beschwere den Beklagten nicht in einer 600 € überstei-
genden Höhe; insbesondere sei nicht ersichtlich, daß das Vordergericht das
ihm zustehende Ermessen (vgl. hierzu BGHZ 155, 127, 128) ausgeübt habe.
a) Dieser Einwand mag in Fällen berechtigt sein, in denen der in erster
Instanz festgestellte Sachverhalt oder die Berufungsbegründung des zur Aus-
kunftserteilung und Rechnungslegung Verurteilten Umstände erkennen läßt,
nach denen ein die notwendige Rechtsmittelbeschwer erreichender Aufwand
ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. In einem solchen Fall muß der Beschluß des
Berufungsgerichts auf diese Punkte eingehen. Sind solche Umstände dagegen
nicht erkennbar, können die Ermessenserwägungen der Feststellung entnom-
men werden, daß die notwendige Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht werde.
Dies ergibt sich von selbst und bedarf ebenfalls keiner höchstrichterlichen Ent-
scheidung.
b) Im Streitfall hat der Beklagte nach der Entscheidungsformel des auf-
rechterhaltenen Versäumnisurteils über die von ihm durchgeführten Einzie-
hungsmaßnahmen eine Liste vorzulegen, in der die eingegangenen Gelder
untergliedert nach Zahlungseingang und Zahlungsausgang, jeweils mit den
entsprechenden Daten, zu erfassen sind. Ein besonderer Aufwand ist hierfür
grundsätzlich nicht erforderlich; Abweichendes hat der Beklagte nicht geltend
gemacht. Weder seinem Vortrag in erster Instanz noch in der Berufungsbe-
gründungsschrift noch in seiner Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis
des Kammervorsitzenden, daß Bedenken hinsichtlich des Wertes des Be-
schwerdegegenstandes beständen, kann etwas entnommen werden, was das
Landgericht im Rahmen seiner Schätzung hätte besonders würdigen müssen.
Auf die gerichtliche Verfügung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten
nur mitgeteilt, schon die Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung (5.500 DM)
zeige, daß die Bedenken der Kammer bezüglich des Beschwerdewerts unbe-
gründet seien. Diese Ausführungen wären nur von Bedeutung, wenn die Höhe
der festgesetzten Sicherheitsleistung im konkreten Fall Rückschlüsse auf einen
hohen Aufwand des Beklagten zuließe. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird
von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.
c) Danach bestand nach dem Sachverhalt, wie er sich dem Berufungs-
gericht darbot, kein greifbarer Anhaltspunkt für eine rechtsmittelfähige Be-
schwer des Beklagten. Hat es den Beklagten zuvor - wie hier - auf seine Be-
denken hingewiesen und Gelegenheit zur Abhilfe gegeben, verstößt die Ent-
scheidung auch nicht gegen das Willkürverbot oder gegen Verfahrensgrund-
rechte.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak