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BGH Beschluss vom 02.12.2004 – IX ZB 188/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 188/04

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 2. Dezember 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Verden vom 31. Mai 2002 wird auf Kosten des

Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 600 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein Gartenbauunternehmen, beauftragte den Beklagten,

der damals den Beruf eines Rechtsbeistandes ausübte, in einer Vielzahl von

Verfahren mit dem Forderungseinzug. Zum 1. Juni 2001 kündigte sie das Man-

datsverhältnis. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie von dem Beklagten

Rechnungslegung über sämtliche von ihm für sie durchgeführten Einziehungs-

verfahren. Den Streitwert hat sie in der Klageschrift mit 4.000 DM angegeben.

Gegen den Beklagten erging antragsgemäß Versäumnisurteil, welches nach

Einlegung des Einspruchs aufrechterhalten wurde. Die hiergegen gerichtete

Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Begründung als un-

zulässig verworfen, daß die geforderte Auskunftserteilung den Beklagten nicht

in einer 600 € übersteigenden Höhe beschwere.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4

ZPO). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be-

deutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt

sich der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer im Falle der

Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung unter anderem zur Ertei-

lung einer Auskunft und zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und

Kosten, welche die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach

einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse, nicht aber nach dem Wert des Aus-

kunftsanspruchs (vgl. etwa BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff; 155, 127, 128 f). Die-

se Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet wor-

den (vgl. BVerfG NJW 1997, 2229).

Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen, indem es

den Wert der Beschwer des Beklagten nicht in Höhe des Streitgegenstandes,

sondern ersichtlich an dem - niedrigeren - Abwehrinteresse des Beklagten als

Berufungskläger bemessen hat. Ein Geheimhaltungsinteresse war hierbei nicht

in Ansatz zu bringen, weil ein solches zwischen den Parteien eines Beratungs-

vertrages nicht besteht und von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht

worden ist.

Höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht.

2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die äußerst knappe Begrün-

dung des Berufungsgerichts lasse nicht erkennen, wie es zu der Feststellung

gelangt sei, das Urteil beschwere den Beklagten nicht in einer 600 € überstei-

genden Höhe; insbesondere sei nicht ersichtlich, daß das Vordergericht das

ihm zustehende Ermessen (vgl. hierzu BGHZ 155, 127, 128) ausgeübt habe.

a) Dieser Einwand mag in Fällen berechtigt sein, in denen der in erster

Instanz festgestellte Sachverhalt oder die Berufungsbegründung des zur Aus-

kunftserteilung und Rechnungslegung Verurteilten Umstände erkennen läßt,

nach denen ein die notwendige Rechtsmittelbeschwer erreichender Aufwand

ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. In einem solchen Fall muß der Beschluß des

Berufungsgerichts auf diese Punkte eingehen. Sind solche Umstände dagegen

nicht erkennbar, können die Ermessenserwägungen der Feststellung entnom-

men werden, daß die notwendige Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht werde.

Dies ergibt sich von selbst und bedarf ebenfalls keiner höchstrichterlichen Ent-

scheidung.

b) Im Streitfall hat der Beklagte nach der Entscheidungsformel des auf-

rechterhaltenen Versäumnisurteils über die von ihm durchgeführten Einzie-

hungsmaßnahmen eine Liste vorzulegen, in der die eingegangenen Gelder

untergliedert nach Zahlungseingang und Zahlungsausgang, jeweils mit den

entsprechenden Daten, zu erfassen sind. Ein besonderer Aufwand ist hierfür

grundsätzlich nicht erforderlich; Abweichendes hat der Beklagte nicht geltend

gemacht. Weder seinem Vortrag in erster Instanz noch in der Berufungsbe-

gründungsschrift noch in seiner Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis

des Kammervorsitzenden, daß Bedenken hinsichtlich des Wertes des Be-

schwerdegegenstandes beständen, kann etwas entnommen werden, was das

Landgericht im Rahmen seiner Schätzung hätte besonders würdigen müssen.

Auf die gerichtliche Verfügung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten

nur mitgeteilt, schon die Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung (5.500 DM)

zeige, daß die Bedenken der Kammer bezüglich des Beschwerdewerts unbe-

gründet seien. Diese Ausführungen wären nur von Bedeutung, wenn die Höhe

der festgesetzten Sicherheitsleistung im konkreten Fall Rückschlüsse auf einen

hohen Aufwand des Beklagten zuließe. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird

von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

c) Danach bestand nach dem Sachverhalt, wie er sich dem Berufungs-

gericht darbot, kein greifbarer Anhaltspunkt für eine rechtsmittelfähige Be-

schwer des Beklagten. Hat es den Beklagten zuvor - wie hier - auf seine Be-

denken hingewiesen und Gelegenheit zur Abhilfe gegeben, verstößt die Ent-

scheidung auch nicht gegen das Willkürverbot oder gegen Verfahrensgrund-

rechte.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak