Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.12.2004 – IX ZR 466/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 2. Dezember 2004

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 2000 wird

nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 152.708,54 €

(298.671,95 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die fristlose Kündigung des Beklagten war wirksam, weil eine Fortset-

zung des Mietvertrages mit der Klägerin in Anbetracht der ausgehandelten

Konditionen für die Vermieterseite untragbar war. Im übrigen ist ein Verschul-

den des Beklagten auch aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zu

verneinen.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak