BGH Beschluss vom 02.12.2004 – IX ZR 466/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 2. Dezember 2004
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 2000 wird
nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 152.708,54 €
(298.671,95 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die fristlose Kündigung des Beklagten war wirksam, weil eine Fortset-
zung des Mietvertrages mit der Klägerin in Anbetracht der ausgehandelten
Konditionen für die Vermieterseite untragbar war. Im übrigen ist ein Verschul-
den des Beklagten auch aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zu
verneinen.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak