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BGH Beschluss vom 02.12.2004 – V ZR 110/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 110/04

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger,

Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Beschwerde des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg

vom 22. April 2004 wird als unzulässig verworfen, weil der

Drittwiderbeklagte durch das Urteil nicht beschwert ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je

zur Hälfte (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

57.822,24 €.

Wenzel

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann