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BGH Beschluss vom 02.12.2004 – V ZR 110/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 22. April 2004 wird als unzulässig verworfen, weil der
Drittwiderbeklagte durch das Urteil nicht beschwert ist.
Die Beschwerde der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je
zur Hälfte (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
57.822,24 €.
Wenzel
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann