Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.12.2004 – V ZR 97/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2004 durch den Vi-

zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger,

Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Beschwerde des Streithelfers der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Dresden vom 7. April 2004 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft hinsichtlich der Hauptbegründung (II 1) keine ent-

scheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des Rechts

oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich

(§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Hilfsbegründung ist demgegenüber nicht halt-

bar. Weder fällt dem Streithelfer eine Pflichtverletzung zur Last, noch

oblag es dem Beklagten, die Kläger darüber zu belehren (und nur dann

könnte überhaupt über eine Zurechnung des Verhaltens des Streithel-

fers nachgedacht werden), wemgegenüber das Vorkaufsrecht auszu-

üben war.

Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.000,00 €.

Wenzel

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann