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BGH Beschluss vom 06.12.2004 – AnwZ (B) 92/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 92/03

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und

die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 6. Dezember 2004

beschlossen:

Das Gesuch des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der so-

fortigen Beschwerde zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 27. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000

Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1948 geborene Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsan-

waltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 11. September 2002 hat die An-

tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen

Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dieser

Beschluß wurde dem Antragsteller

laut Postzustellungsurkunde am

8. August 2003 durch Einlegung in den zur Wohnung des Antragstellers gehö-

renden Briefkasten zugestellt, nachdem zuvor vergeblich versucht worden war,

ihm den Beschluß

in seiner Wohnung zu übergeben. Mit einem am

2. Oktober 2003 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der

Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluß eingelegt und vorsorglich Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittel-

frist beantragt. Er hat darin vorgetragen und eidesstattlich versichert, von der

Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes erst in der vorangegangenen Woche

durch Schreiben des Amtsgerichts und des Landgerichts Kenntnis erlangt zu

haben, in denen ihm seine Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte mitgeteilt

worden sei.

II.

Die an sich statthafte sofortige Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) ist

wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 BRAO) als

unzulässig zu verwerfen; denn das form- und fristgerecht eingereichte Wieder-

einsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet.

1. Der angefochtene Beschluß ist dem Antragsteller wirksam zugestellt

worden.

a) Nach der für Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssa-

chen geltenden Verfahrensordnung richtet sich die Zustellung der Entscheidung

nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 BRAO

i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Danach war eine Zustellung durch Einlegung

in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gemäß § 180 ZPO zulässig,

nachdem der Postbote vergeblich versucht hatte, die Zustellung durch Überga-

be an den Antragsteller oder Familienangehörige in dessen Wohnung zu bewir-

ken.

b) Der Antragsteller hat angegeben, das ihm zugestellte Schriftstück

nicht erhalten zu haben, und ergänzend ausgeführt, an seiner Haustür sei für

Postsendungen ein Durchwurf angebracht. Die eingeworfene Post würde dann

auf einem im Wohnzimmer befindlichen, sonst nicht benutzen Schreibtisch ab-

gelegt. Da jeden Werktag neben der Post auch eine Vielzahl von Werbesen-

dungen, Zeitschriften, Broschüren und ähnliches eingeworfen würde, sei der

Brief des Anwaltsgerichtshofs möglicherweise in eine andere Wurfsendung ge-

rutscht und versehentlich vernichtet worden. Dies müsse geschehen sein, bevor

er abends von seiner Arbeit nach Hause gekommen sei.

Der Postzusteller hat in der über die Zustellung aufgenommenen Urkun-

de bezeugt, die zuzustellende Entscheidung in den Hausbriefkasten eingelegt

zu haben. Dieser Vermerk hat auch dann, wenn er von einem Bediensteten der

Deutschen Post AG ausgestellt wird, die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde

im Sinne des § 418 ZPO (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO), begründet also den vollen

Beweis der in der Urkunde bezeichneten Tatsachen. Der Beweis kann durch

Gegenbeweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die bloße Versicherung,

das Schriftstück nicht erhalten zu haben, genügt dafür nicht. Die Unrichtigkeit

der in der Urkunde bezeugten Tatsachen muß zur vollen Überzeugung des Ge-

richts bewiesen werden (BGH, Beschl. vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83,

VersR 1984, 422, 443; vom 30. Oktober 1997 - VII ZB 19/97, NJW 1998, 461).

Weiterer Beweiserhebung bedurfte es hier nicht, weil der Antragsteller selbst

nicht ausschließt, daß das Schriftstück - wie beurkundet - eingeworfen, aber in

seinem Bereich versehentlich vernichtet worden sei.

2. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß er von

der zugestellten Entscheidung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt

hat. Ihm kann daher nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt werden.

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß zwar die Un-

kenntnis des Empfängers von einer durch Niederlegung bewirkten Zustellung

- auch wenn eine Mitteilung über die Niederlegung erfolgt war - nicht zwangs-

läufig eine Sorgfaltspflichtverletzung belege (BGH, Beschl. vom 5. Oktober

2000 - X ZB 13/00 = NJW-RR 2001, 571; Beschl. vom 15. Juni 1994 - IV ZB

6/94 - NJW 1994, 2898). Die Unkenntnis sei aber vorwerfbar, wenn weitere

Umstände hinzutreten, die zu erhöhter Sorgfalt Anlaß geben (BGH, aaO, BGH,

Beschl. vom 2. April 2001 - AnwZ(B) 33/00; Beschl. vom 29. Januar 1996

- AnwZ(B) 46/95). Solche Umstände lagen hier vor. Der Antragsteller hatte an

der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 27. Juni 2003 teil-

genommen. Am Schluß der Beratung wurde der Tenor des den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückweisenden Beschlusses verkündet. Der An-

tragsteller mußte danach mit einer Zustellung der Entscheidung in absehbarer

Zeit - der Antragsteller selbst hat in seinem Schreiben vom 16. Februar 2004

angegeben, daß er von einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen ausgegan-

gen sei - rechnen. In dieser Zeit ist auch die Zustellung erfolgt. Der Antragsteller

hätte deshalb besondere Sorgfalt darauf verwenden müssen, daß er von allen

bei ihm eingegangenen Poststücken Kenntnis erhielt. Die Darstellung des An-

tragstellers zeigt insoweit keine Tatsachen auf, die es überwiegend wahrschein-

lich erscheinen lassen, daß das Schriftstück ohne sein Verschulden in seinem

Hause vernichtet wurde. Dem Vorbringen des Antragstellers läßt sich schon

nicht entnehmen, welche Personen Zugang zu seiner Post hatten und ob er

diese - wie es in Erwartung der baldigen Zustellung des Beschlusses erforder-

lich gewesen wäre - darauf hingewiesen hat, daß die eingehenden Sendungen

besonders sorgfältig zu sichten seien (vgl. auch BGH, Beschl. vom 1. Juli 2002

- AnwZ(B) 48/01). Dies wäre gerade angesichts der von dem Antragsteller ge-

schilderten Verhältnisse notwendig gewesen.

III.

Die sofortige Beschwerde ist danach unzulässig. Über die unzulässige

Beschwerde konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden

(BGHZ 44, 25).

Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die vom Antragsteller ledig-

lich pauschal begründete Beschwerde, mit der Belege für behauptete Erledi-

gungen von Verbindlichkeiten des Antragstellers nicht vorgelegt wurden, auch

in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff