BGH Urteil vom 06.12.2004 – II ZR 147/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 6. Dezember 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 6. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und
Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 21. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revisionsverfahren, an den 6. Zivilsenat des
Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem im Laufe dieses Rechtsstreits am
20. Juli 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H.
GmbH & Co. KG
(im
folgenden: Gemeinschuldnerin). Geschäfts-
führer ihrer Komplementärin (im folgenden: GmbH) waren der Beklagte
und W. M., die entweder gemeinsam oder jeweils einzeln zusammen mit
einem Prokuristen vertretungsberechtigt waren. Bis März 1995 waren die Einla-
gen auf die von den Ehefrauen der beiden Geschäftsführer zu je 45 % gehalte-
nen Kommanditanteile an der Gemeinschuldnerin noch nicht vollständig einge-
zahlt. Weil nach der Behauptung des Klägers die restlichen Kommanditeinlagen
vereinbarungsgemäß von dem Beklagten und W. M. zugunsten
ihrer
Ehefrauen aufgebracht werden sollten, wurden bei der M. & J. GbR
angefallene Gewinne des Geschäftsjahres 1994 zunächst zu gleichen Teilen
auf die Privatkonten des Beklagten und W. M. überwiesen, und zwar im
März 1995 jeweils 60.000,00 DM und im Juli 1995 nochmals je 40.000,00 DM.
Während W. M. die beiden Gewinnausschüttungen unmittelbar nach
Erhalt an die Gemeinschuldnerin mit der Zweckbestimmung der Zahlung auf die
ausstehende Resteinlage seiner Ehefrau weiterleitete, ist der Verwendungs-
zweck der vom Beklagten ebenfalls im März und im Juli 1995 von seinem Pri-
vatkonto an die Gemeinschuldnerin überwiesenen Beträge von 60.000,00 DM
und 40.000,00 DM umstritten. Nach dem Klägervortrag hat der Beklagte inso-
weit vereinbarungsgemäß auf die ausstehende Restkommanditeinlage seiner
(früheren) Ehefrau geleistet. Demgegenüber behauptet der Beklagte, er habe
der (späteren) Gemeinschuldnerin am 15. März 1995 ein Darlehen von
60.000,00 DM und am 21. Juli 1995 ein solches von 40.000,00 DM gewährt;
zum Beweis beruft er sich auf von ihm selbst erstellte und sowohl für sich als
Darlehensgeber als auch zugleich namens der Gemeinschuldnerin als Darle-
hensnehmerin unterzeichnete Darlehensurkunden, in denen u.a. bestimmt ist,
daß die Darlehen mit 8 % p.a. zu verzinsen sind und ihre Rückführung "auf An-
forderung" erfolgt.
Anfang 1997 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beklagten und
W. M., die darin gipfelten, daß M. den Beklagten aus seinen Positio-
nen in mehreren von ihnen gemeinsam geführten Gesellschaften zu verdrängen
versuchte. Am 25. März 1997 schlug allerdings der von M. initiierte Versuch
einer Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der Komplementärin der
Gemeinschuldnerin fehl. Daraufhin überwies der Beklagte noch an demselben
Tag einen Gesamtbetrag von 115.191,10 DM von dem Geschäftskonto der
Gemeinschuldnerin auf sein Privatkonto, wobei er auf dem Überweisungs-
träger als Verwendungszweck angab: "Darlehen + Zinsen 95 = DM 5.191,10
96 = DM 8.000 97 = DM 2.000".
Die auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 266 StGB) gestützte Klage der Gemeinschuldnerin, die der Kläger nach
Insolvenzeröffnung weitergeführt hat, hatte zunächst in beiden Tatsachenin-
stanzen Erfolg. Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof (Urt.
v. 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, ZIP 2001, 1451) das Urteil des Berufungsge-
richts (nachfolgend: erstes Berufungsurteil) aufgehoben und die Sache zur an-
derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück-
verwiesen, weil nach den bis dahin getroffenen Feststellungen die Überweisung
des Beklagten vom Konto der Gemeinschuldnerin wegen Verstoßes gegen die
in ihrer Satzung festgelegte Gesamtvertretungsregelung unwirksam sei; in die-
sem Fall könne die Gemeinschuldnerin von der Bank die ("Wieder"-) Gutschrift
des abgebuchten Betrages verlangen, so daß ein Schadensersatzanspruch
gegen den Beklagten ausscheide. Allerdings müsse der Tatrichter noch aufklä-
ren, ob dem Beklagten aufgrund der Aufgabenverteilung innerhalb der Ge-
schäftsführung der Gemeinschuldnerin unter dem Gesichtspunkt der Ermächti-
gung eines Gesamtvertreters wirksam Einzel-Bankvollmacht erteilt gewesen
sei.
Das Oberlandesgericht hat nach Beweiserhebung nunmehr durch Urteil
vom 21. März 2002 (nachfolgend: zweites Berufungsurteil) der Klage erneut
stattgegeben. Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt der Be-
klagte weiterhin die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Auch die erneute Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhe-
bung des zweiten Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht; dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1
Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
I. Das Berufungsgericht nimmt nunmehr an, daß nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme die vom Beklagten zu Lasten der Gemeinschuldnerin veran-
laßte Banküberweisung wirksam sei, weil dieser durch seinen Mitgeschäftsfüh-
rer M. insoweit zur Alleinvertretung der Komplementär-GmbH ermächtigt
gewesen sei. Demnach bestehe auch ein Schadensersatzanspruch der Ge-
meinschuldnerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266
StGB, wie sich im einzelnen bereits aus dem - in Bezug genommenen - ersten
Berufungsurteil ergebe. Dort hatte das Oberlandesgericht ausgeführt:
Zwar sei - trotz erheblicher Zweifel - zu Gunsten des Beklagten zu un-
terstellen, daß er der Gemeinschuldnerin im Jahr 1995 zwei Darlehen über ins-
gesamt 100.000,00 DM gewährt habe, die "auf Anforderung" zurückzuführen
gewesen seien. Gleichwohl habe der Beklagte mit der Rücküberweisung auf
sein Privatkonto im März 1997 eine Untreue begangen, weil er die nach § 609
BGB a.F. geltende dreimonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten und dadurch
der Gemeinschuldnerin einen Vermögensschaden zugefügt habe. Der Beklag-
te, dem als Geschäftsführer eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der
Gemeinschuldnerin oblegen habe, sei nicht berechtigt gewesen, sich wegen
einer bestrittenen Forderung eigenmächtig und ohne Vorlage überprüfbarer
Nachweise aus dem Vermögen der Gesellschaft "zu bedienen". Gegen die Kla-
geforderung aus unerlaubter Handlung könne er gemäß § 393 BGB auch nicht
mit seinem Darlehensrückzahlungsanspruch aufrechnen.
Diese Ausführungen halten zwar nunmehr hinsichtlich der Wirksamkeit
der vom Beklagten zu Lasten des Girokontos der Gemeinschuldnerin vorge-
nommenen Überweisung vom 25. März 1997 (1.), nicht jedoch bezüglich der
Annahme eines daraus entstandenen Vermögensschadens i.S. des § 823 BGB
i.V.m. § 266 StGB (2.) der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
II. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht - im Anschluß an das erste Re-
visionsurteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - nunmehr revisions-
rechtlich einwandfrei festgestellt, daß das Konto der Gemeinschuldnerin auf-
grund der Überweisung des Beklagten wirksam belastet worden ist. Daraus
folgt jedoch lediglich, daß die Gemeinschuldnerin keinen - die Entstehung eines
Schadens hindernden - Anspruch gegen die Bank auf Berichtigung eines feh-
lerhaft ausgewiesenen Kontostandes hat.
2. Hingegen ergibt sich aus der Wirksamkeit der Überweisung - anders
als das Oberlandesgericht offenbar meint - auf der Grundlage des ersten Beru-
fungsurteils nicht zugleich die Berechtigung der auf unerlaubte Handlung ge-
stützten Klageforderung. Die in jenem Urteil getroffenen Feststellungen recht-
fertigen die Annahme eines Schadensanspruchs der Gemeinschuldnerin aus
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB schon deshalb nicht, weil im Falle der (un-
terstellten) wirksamen Darlehensgewährung bei der gebotenen Differenzhypo-
these der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht besteht (a) und im übri-
gen das Oberlandesgericht seine gegenteilige Entscheidung auch auf wider-
sprüchlicher Tatsachengrundlage getroffen hat (b).
a) Nach der - für die Revisionsinstanz verbindlichen (vgl. § 559 ZPO) -
Unterstellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte der Gemeinschuldnerin
am 15. März und 21. Juli 1995 zwei mit 8 % p.a. verzinsliche Darlehen über
insgesamt 100.000,00 DM gewährt, die "auf Anforderung" zurückzuführen wa-
ren. Durch die vom Beklagten namens der Gemeinschuldnerin am 25. März
1997 veranlaßte Rückzahlung des Gesamtbetrages dieser Darlehen nebst Zin-
sen auf sein Privatkonto - die auf einer wirksamen Bankanweisung beruhte - ist
der Gemeinschuldnerin auf der Grundlage der sog. Differenzhypothese ein
Vermögensschaden in Gestalt des Abflusses dieser Beträge nicht entstanden.
Nach der Differenzhypothese liegt ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender
Schaden nur vor, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädig-
ten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht be-
gründende Ereignis haben würde (vgl. BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196). Das
ist hier aber nicht der Fall, weil die Gemeinschuldnerin durch die vom Kläger
veranlaßte Rücküberweisung zugleich von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung
der beiden Darlehen nebst Zinsen befreit worden ist (§ 362 BGB). Daran ändert
auch der Umstand nichts, daß die Rückführung der Darlehen vorzeitig, d.h. hier
schon gleichzeitig mit dem durch konkludente "Anforderung" ausgelösten Be-
ginn der Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 609 BGB a.F.) erfolgte; denn ab-
gesehen davon, daß diese Frist jedenfalls schon vor Klageerhebung abgelaufen
war, hätte die Erfüllungswirkung selbst innerhalb des Fristenlaufs nicht wieder
beseitigt werden können (vgl. § 813 Abs. 2 BGB). Ein aus der - vom Kläger ver-
anlaßten - vorzeitigen Erfüllung der Verbindlichkeit allenfalls resultierender Zins-
differenzschaden der Gemeinschuldnerin wird mit der Klage nicht geltend ge-
macht.
Angesichts der Tatsache, daß der vom Kläger geltend gemachte Scha-
den infolge der durch die Überweisung gleichzeitig eingetretenen Befreiung von
der Verbindlichkeit bereits nicht entstanden ist, gehen die - im übrigen schwer
nachvollziehbaren - Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem Aufrech-
nungsverbot gemäß § 393 BGB in bezug auf einen erst drei Monate nach An-
forderung fällig gewordenen Rückzahlungsanspruch des Beklagten ersichtlich
ins Leere.
b) Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Schadens-
feststellung gemeint hat, dem Beklagten stünden keine einredefreien und schon
gar keine unbestrittenen Forderungen zu, setzt es sich in unauflösbaren Wider-
spruch zu dem Ausgangspunkt seiner Feststellungen, d.h. der zuvor zugunsten
des Beklagten vorgenommenen Unterstellung zweier wirksam vereinbarter und
gewährter Darlehen.
III. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und - da die Sache nicht endentscheidungsreif ist - zur erneuten
Zurückverweisung.
In der neuen Berufungsverhandlung wird das Oberlandesgericht nun-
mehr durch Beweiserhebung die bisher aufgrund der Unterstellung zugunsten
des Beklagten offengelassene Frage zu klären haben, ob der Beklagte - wie er
behauptet - durch die Überweisungen im März und Juli 1995 der Gemein-
schuldnerin wirksame Darlehen von insgesamt 100.000,00 DM gewährt hat
oder ob entsprechend dem Klägervortrag dieser Gesamtbetrag zur Erfüllung
einer entsprechenden Einlageverbindlichkeit der früheren Ehefrau des Beklag-
ten gegenüber der Gemeinschuldnerin geleistet wurde. Insoweit war jedenfalls
nach den
- auf einer Beweisaufnahme beruhenden - Feststellungen
des den Beklagten
freisprechenden Urteils des Amtsgerichts R.
(6 Ds 288/98) vom 15. Mai 2000 bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages der
Gemeinschuldnerin offenbar zwischen dem Beklagten, W. M. und deren
Ehefrauen vereinbart, daß die Kommanditeinlagen der Ehefrauen durch
die Ehemänner aufgebracht werden sollten. Bestand eine solche vertragliche
Verbindlichkeit auch des Beklagten, so liegt es bei lebensnaher Würdigung
dieses Umstandes nahe, daß die Weiterleitung der Gewinne aus der M. &
J. GbR nicht nur
von Seiten des W. M.,
sondern auch durch
den Beklagten zur teilweisen Erfüllung jener vereinbarungsgemäß aufzubrin-
genden Einlage seiner Ehefrau erfolgte. Die allein vom Beklagten erstellten
Darlehensurkunden und die nachträglich veranlaßte Umbuchung dieser Beträge
von dem Einlagekonto seiner Ehefrau in ein Darlehenskonto würden dann nur
den Versuch des Beklagten darstellen, die ursprüngliche Tilgungsbestimmung
nachträglich umzufunktionieren, um sich im Hinblick auf die bereits damals voll-
zogene Trennung von seiner Ehefrau der u.a. dieser gegenüber verbindlich
übernommenen Verpflichtung zur Tilgung ihrer Einlageschuld zu entziehen.
Röhricht
Kurzwelly
Münke
Gehrlein
Caliebe