BGH Anerkenntnisurteil vom 06.12.2004 – II ZR 388/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 6. Dezember 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 6. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und
Caliebe
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2002 und
Abänderung des Urteils der 22. Zivilkammer des Landgerichts
Stuttgart vom 24. Januar 2002 verurteilt,
1. Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile der Kläger am
Fonds Nr. 40 der G. GbR L. an die Beklagte der
Aufhebung des Darlehensvertrages zwischen den Klägern
und der Beklagten vom 29. Januar 1997
(Konto-Nr. 3)
über die Gesamtdarlehenssumme von DM 70.480,00 rückwir-
kend zum Abschlußtag zuzustimmen und die Kläger von sämtli-
chen weiteren Verpflichtungen aus diesem Vertrag freizustellen
sowie an die Kläger € 5.821,77 zuzüglich Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai
2001 zu bezahlen;
2. an den Kläger zu 1 die von ihm an die Beklagte abgetretenen
Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der N.
Lebensversicherung (Vertrags-Nr. L 12) vom 20. Februar 1997
zurückabzutreten;
3. an die Klägerin zu 2 die von ihr an die Beklagte abgetretenen
Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der N.
Lebensversicherung (Vertrags-Nr. L 012) vom 20. Februar 1997
zurückabzutreten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Röhricht
Kurzwelly
Münke
Gehrlein
Caliebe