Rechtsprechung / BGH

BGH Anerkenntnisurteil vom 06.12.2004 – II ZR 388/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Dezember 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 6. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und

Caliebe

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2002 und

Abänderung des Urteils der 22. Zivilkammer des Landgerichts

Stuttgart vom 24. Januar 2002 verurteilt,

1. Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile der Kläger am

Fonds Nr. 40 der G. GbR L. an die Beklagte der

Aufhebung des Darlehensvertrages zwischen den Klägern

und der Beklagten vom 29. Januar 1997

(Konto-Nr. 3)

über die Gesamtdarlehenssumme von DM 70.480,00 rückwir-

kend zum Abschlußtag zuzustimmen und die Kläger von sämtli-

chen weiteren Verpflichtungen aus diesem Vertrag freizustellen

sowie an die Kläger € 5.821,77 zuzüglich Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai

2001 zu bezahlen;

2. an den Kläger zu 1 die von ihm an die Beklagte abgetretenen

Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der N.

Lebensversicherung (Vertrags-Nr. L 12) vom 20. Februar 1997

zurückabzutreten;

3. an die Klägerin zu 2 die von ihr an die Beklagte abgetretenen

Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der N.

Lebensversicherung (Vertrags-Nr. L 012) vom 20. Februar 1997

zurückabzutreten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Röhricht

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Caliebe