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BGH Urteil vom 07.12.2004 – 1 StR 395/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 395/04

URTEIL

vom

7. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts München II vom 3. Mai 2004 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Dem Angeklagten liegt zur Last, in der Zeit von Dezember 2000 bis April

2001 von dem Gastwirt R. und in der Zeit von März bis August 2003

von dem Zahntechnikermeister L. Geldbeträge als Darlehen in

der Absicht erlangt zu haben, diese nicht zurückzuzahlen. Bezüglich des

R. handelte es sich um zwei Fälle mit einer Gesamtsumme von

30.000 DM, bezüglich des L. um 35 Fälle mit einer Gesamtsum-

me von 157.500 €. Der Angeklagte spiegelte den Geschädig ten vor, er benöti-

ge das Geld für Edelsteingeschäfte. Als Sicherheit übergab er ihnen Smarag-

de, denen ein beigefügtes Gutachten eines Gemmologen einen Wert weit über

den Darlehenssummen zuschrieb, während es sich in Wirklichkeit um gering-

wertige Industriesmaragde handelte. Seit dem Jahre 1990 war der Angeklagte

bereits fünfmal wegen Vermögensstraftaten - davon dreimal wegen Taten, die

den hier zugrundeliegenden Fällen vergleichbar sind - verurteilt worden. Das

Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen - unter Einbe-

ziehung zweier Einzelstrafen von elf Monaten und zwei Monaten aus einer frü-

heren Verurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten und wegen Betrugs in 35 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf den

Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision

der Staatsanwaltschaft, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung erstrebt.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen hier vor.

Das Landgericht sieht den Angeklagten auch rechtsfehlerfrei als Hangtäter an.

Von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat die - sachverständig

beratene - Kammer jedoch Abstand genommen, weil bei dem Angeklagten kein

Hang zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB), namentlich zu sol-

chen, durch die schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, festgestellt

werden könne. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Die Unterbringung nach § 66 Abs. 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Er-

messen des Tatrichters. Zudem steht dem Tatrichter, der allein in der Lage ist,

eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit

des Täters vorzunehmen, bei der seiner Ermessensausübung vorgelagerten

Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten ein nur begrenzt revisions-

gerichtlicher Kontrolle unterliegender Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGHR

StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 4; BGH JZ 1980, 532). Diesen hat das Landge-

richt mit der Verneinung eines Hangs zu erheblichen Straftaten nicht über-

schritten.

Was unter "erheblichen Straftaten" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

zu verstehen ist, läßt sich nicht allgemein sagen. Das gesetzliche Beispiel der

Verursachung "schweren wirtschaftlichen Schadens" stellt jedenfalls klar, daß

auch die Gefahr einer Schädigung des Vermögens die Sicherungsverwahrung

rechtfertigen kann. Allerdings kommen die in der Regel zum Bereich der mittle-

ren Kriminalität gehörenden Vermögensdelikte als Grundlage dieser Maßregel

nur dann in Betracht, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den

Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2;

BGHSt 24, 153; 24, 160). Der Schweregrad bestimmt sich in erster Linie nach

Art und Umfang des Eingriffs, des weiteren nach dem Ausmaß des Schadens

(BGH aaO). Da der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung auf ganz schwere

Fälle der Kriminalität beschränken wollte, ist insoweit eine restriktive Ausle-

gung geboten.

Das Landgericht geht von diesen Grundsätzen aus und kommt bei deren

Anwendung zu dem Ergebnis, daß ein Hang des Angeklagten zur Begehung

erheblicher Straftaten nicht festgestellt werden könne, weil die bisherigen Ta-

ten des Angeklagten sich in einem Rahmen gehalten hätten, der nur in einem

einzigen Fall zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geführt habe.

Die zum Teil nicht geringen Schadensbeträge würden relativiert durch die kon-

kreten Verhältnisse der Opfer, die nicht ausschließbar dem Angeklagten nur

das Geld überlassen hätten, das sie entbehren konnten. Im Fall des Geschä-

digten L. sei der Gesamtschadensbetrag zwar unvergleichbar höher als

in früheren Fällen, die Einzelbeträge hielten sich jedoch im Rahmen der Vorta-

ten, und insbesondere habe hier im Hinblick auf die kaum nachvollziehbare

Leichtgläubigkeit des Geschädigten eine besondere Konstellation vorgelegen,

die sich kaum noch einmal wiederholen werde.

Mit diesen Ausführungen hält sich das Landgericht im Rahmen zulässi-

ger tatrichterlicher Würdigung. Die Annahme, die Taten seien angesichts ihres

Erscheinungsbildes und ihrer Begehungsweise nicht geeignet, den Rechtsfrie-

den in besonders schwerwiegender Weise zu stören, ist jedenfalls vertretbar.

Erörterungsmängel sind nicht ersichtlich. Daß es sich um eine verhältnismäßig

hohe Zahl von Einzeltaten handelte, liegt in den Besonderheiten des Falles

des Geschädigten L. begründet und fällt schon deshalb nicht entschei-

dend ins Gewicht. Auch von einer besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit,

die gegebenenfalls zu berücksichtigen wäre, kann im Hinblick darauf, daß der

Angeklagte wegen einschlägiger Betrugstaten zuletzt im Jahre 1996 - Tatzeit:

1993 - und nur noch im Jahre 2002 wegen einer weiteren Vermögensstraftat

verurteilt wurde, nicht ausgegangen werden.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf