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BGH Beschluss vom 07.12.2004 – 1 StR 487/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Beteiligung am Totschlag u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2004 beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hechingen vom 12. August 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel- lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch unter Ziffer 2 da- hingehend geändert, daß die Verurteilung wegen Verun- glimpfung des Andenkens Verstorbener entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird
verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seiner
Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Beteiligung am
Totschlag unter Einbeziehung von Straferkenntnissen aus zwei Vorverurteilun-
gen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt.
Desweiteren hat es ihn unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung in
zwei Fällen, wegen Beleidigung in zwei Fällen in Tateinheit jeweils mit versuch-
ter Nötigung sowie wegen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu
einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Hinsichtlich des Falls II. 5 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbe-
ner) war das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen, weil die dreimonatige
Antragsfrist für die Stellung eines Strafantrags (§§ 194 Abs. 2, 77 Abs. 2, 77 b
Abs. 2 StGB) mit der Kenntnis von der Tat am 27. April 2003 zu laufen begann
und bei der Antragsstellung am 13. September 2003 bereits abgelaufen war.
In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die
Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere scheidet hinsicht-
lich der dem Angeklagten vorgeworfenen versuchten Beteiligung am Totschlag
eine Anwendung des § 23 Abs. 3 StGB aus, weil weder der Versuch des Ange-
klagten objektiv ungeeignet war, noch er mit dem von ihm sich vorgestellten
Mittel der Tatbegehung völlig abwegigen Vorstellungen unterlag (vgl.
BGHSt 41, 94, 95). Vielmehr lag es nach seiner Vorstellung sogar mehr als
nahe, daß er bei im "Rotlichtmilieu" tätigen Personen solche werde finden kön-
nen, die seinen Tötungsplan gegen Bezahlung in die Tat umsetzen würden.
Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 5 der Urteilsgründe wird
die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht berührt, weil nur eine Einzel-
strafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe entfallen ist. Angesichts der verblei-
benden Einzelstrafen von viermal vier Monaten und dreimal zwei Monaten
schließt der Senat gemäß § 354 StPO aus, daß bei dem ohnehin straffen Straf-
zusammenzug eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe gerechtfertigt gewesen
wäre.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung war zurückzu-
weisen, weil diese dem Gesetz entspricht.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf