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BGH Beschluss vom 07.12.2004 – 1 StR 487/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 487/04

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Beteiligung am Totschlag u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2004 beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hechingen vom 12. August 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel- lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch unter Ziffer 2 da- hingehend geändert, daß die Verurteilung wegen Verun- glimpfung des Andenkens Verstorbener entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird

verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seiner

Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Beteiligung am

Totschlag unter Einbeziehung von Straferkenntnissen aus zwei Vorverurteilun-

gen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt.

Desweiteren hat es ihn unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung in

zwei Fällen, wegen Beleidigung in zwei Fällen in Tateinheit jeweils mit versuch-

ter Nötigung sowie wegen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu

einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Hinsichtlich des Falls II. 5 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbe-

ner) war das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen, weil die dreimonatige

Antragsfrist für die Stellung eines Strafantrags (§§ 194 Abs. 2, 77 Abs. 2, 77 b

Abs. 2 StGB) mit der Kenntnis von der Tat am 27. April 2003 zu laufen begann

und bei der Antragsstellung am 13. September 2003 bereits abgelaufen war.

In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere scheidet hinsicht-

lich der dem Angeklagten vorgeworfenen versuchten Beteiligung am Totschlag

eine Anwendung des § 23 Abs. 3 StGB aus, weil weder der Versuch des Ange-

klagten objektiv ungeeignet war, noch er mit dem von ihm sich vorgestellten

Mittel der Tatbegehung völlig abwegigen Vorstellungen unterlag (vgl.

BGHSt 41, 94, 95). Vielmehr lag es nach seiner Vorstellung sogar mehr als

nahe, daß er bei im "Rotlichtmilieu" tätigen Personen solche werde finden kön-

nen, die seinen Tötungsplan gegen Bezahlung in die Tat umsetzen würden.

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 5 der Urteilsgründe wird

die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht berührt, weil nur eine Einzel-

strafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe entfallen ist. Angesichts der verblei-

benden Einzelstrafen von viermal vier Monaten und dreimal zwei Monaten

schließt der Senat gemäß § 354 StPO aus, daß bei dem ohnehin straffen Straf-

zusammenzug eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe gerechtfertigt gewesen

wäre.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung war zurückzu-

weisen, weil diese dem Gesetz entspricht.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf