BGH Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 194/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 2004 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Der
Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Mai 1971 (VI ZR 126/69 - VersR
1971, 766 ff.) ist ebenso wie den Entscheidungen vom 14. April 1976
(VIII ZR 283/74 - WM 1976, 715 f.) und vom 28. Mai 1986 (IVa ZR 185/84 - NJW-RR
1986, 1476) zu entnehmen, daß ein Vertrauen auf die Bevollmächtigung des
Vertreters nach § 242 BGB eine "gewisse Häufigkeit und Dauer" des Verhaltens
erfordert. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96 - VersR 1998,
888) entwickelten Grundsätze zur Zurechnung des schädigenden Handelns von
Mitarbeitern bedürfen im vorliegenden Fall keiner Ergänzung. Die Nichtzulassungs-
beschwerde zeigt ferner nicht auf, daß das Berufungsgericht Vortrag des Klägers
übergangen hätte, nach welchem diesem im Zeitpunkt der Übergabe des
Geldbetrages an den Außendienstmitarbeiter dessen Inkassotätigkeit und deren
Duldung durch die Beklagte bekannt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1998
aaO); auch ist Vortrag zu weiteren Umständen, nach denen eine zweimalige
Geldannahme ausreichend gewesen wäre, beim Kläger ein Vertrauen auf den
Rechtsschein einer Inkassovollmacht zu begründen, nicht dargelegt. Das
Berufungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der die Einheit der
Rechtsprechung gefährden würde. Die Abwägung zu § 254 BGB ist Sache des
Tatrichters und überschritt im vorliegenden Fall nicht das dem Tatrichter eingeräumte
Ermessen.
Eine Weisungsgebundenheit des selbständigen Außendienstmitarbeiters, die zu
einer Anwendung des § 831 BGB führen würde, ist nicht dargetan.
Eine fehlerhafte Auslegung des Anstellungsvertrages und seiner Bedingungen, die
vom Revisionsgericht zu beachten sind, ist nicht ersichtlich. Verfahrensgrundrechte
des Klägers sind nicht verletzt. Daß sich aus den nicht zu den Akten gelangten
Anlagen Umstände für eine abweichende Entscheidung ergeben hätten, ist nicht
dargetan.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 63.168,97 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll