Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 194/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 2004 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Der

Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Mai 1971 (VI ZR 126/69 - VersR

1971, 766 ff.) ist ebenso wie den Entscheidungen vom 14. April 1976

(VIII ZR 283/74 - WM 1976, 715 f.) und vom 28. Mai 1986 (IVa ZR 185/84 - NJW-RR

1986, 1476) zu entnehmen, daß ein Vertrauen auf die Bevollmächtigung des

Vertreters nach § 242 BGB eine "gewisse Häufigkeit und Dauer" des Verhaltens

erfordert. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die in der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96 - VersR 1998,

888) entwickelten Grundsätze zur Zurechnung des schädigenden Handelns von

Mitarbeitern bedürfen im vorliegenden Fall keiner Ergänzung. Die Nichtzulassungs-

beschwerde zeigt ferner nicht auf, daß das Berufungsgericht Vortrag des Klägers

übergangen hätte, nach welchem diesem im Zeitpunkt der Übergabe des

Geldbetrages an den Außendienstmitarbeiter dessen Inkassotätigkeit und deren

Duldung durch die Beklagte bekannt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1998

aaO); auch ist Vortrag zu weiteren Umständen, nach denen eine zweimalige

Geldannahme ausreichend gewesen wäre, beim Kläger ein Vertrauen auf den

Rechtsschein einer Inkassovollmacht zu begründen, nicht dargelegt. Das

Berufungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der die Einheit der

Rechtsprechung gefährden würde. Die Abwägung zu § 254 BGB ist Sache des

Tatrichters und überschritt im vorliegenden Fall nicht das dem Tatrichter eingeräumte

Ermessen.

Eine Weisungsgebundenheit des selbständigen Außendienstmitarbeiters, die zu

einer Anwendung des § 831 BGB führen würde, ist nicht dargetan.

Eine fehlerhafte Auslegung des Anstellungsvertrages und seiner Bedingungen, die

vom Revisionsgericht zu beachten sind, ist nicht ersichtlich. Verfahrensgrundrechte

des Klägers sind nicht verletzt. Daß sich aus den nicht zu den Akten gelangten

Anlagen Umstände für eine abweichende Entscheidung ergeben hätten, ist nicht

dargetan.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 63.168,97 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll