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BGH Beschluss vom 08.12.2004 – 2 StR 432/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 432/04

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2004

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2004 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Trier vom 7. Juli 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision

des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte an einer Psychose

aus dem schizophrenen Formenkreis. Bei ihm besteht das verfestigte Vorstel-

lungsbild, daß er als eine Art Messias die Vernichtung der Scientology Sekte

anstreben muß. Seinen früheren Arbeitgeber B. hielt er für einen Scientologen,

der ihn in seiner Existenz zerstören wolle. Am 10. April 2003 rief der Beschul-

digte den Zeugen B. zwischen 13.15 und 13.30 Uhr in dessen Büro an und

warf ihm vor, daß dieser ihn mit der Werkstatt und der Werkstatteinrichtung

„beschissen“ habe. Weiter forderte er ihn auf, bis 15.00 Uhr „4 Millionen“ zu

zahlen und drohte ihm damit, ihn ansonsten „in den Himmel zu befördern“.

Nachdem der Zeuge dem Beschuldigten auf diese Forderung entgegnet hatte,

daß er mit dessen Werkstatt nichts zu tun habe, wiederholte der Beschuldigte

seine Drohung, ihn in den Himmel zu befördern, wenn er bis 15.00 Uhr keine „4

Millionen“ habe. Am 12. April 2003 setzte sich der Beschuldigte erneut mit dem

Zeugen B. telefonisch in Verbindung und erklärte ihm, er würde ihn bekehren

und aus seiner Sekte herausholen, ohne die Forderung zu erneuern.

Das Landgericht hat die Tat rechtlich als (beendete) versuchte räuberi-

sche Erpressung gewürdigt. Auch wenn der Angeklagte nach der letzten Aus-

führungshandlung keine konkreten Vorstellungen über die Folgen seines Tuns

und hinsichtlich einer möglichen Übergabe des Geldes gehabt habe, sei keine

umgehende Distanzierung von der Rechtsgutsverletzung erfolgt, so daß von

einem bereits beendeten Versuch auszugehen sei.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der gefestig-

ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des

unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzung eines

strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm

konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestands-

mäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGHSt 39, 221,

227). Hierzu hat das Landgericht lediglich ausgeführt, daß sich der Beschuldig-

te nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen

seines Tuns gemacht habe. Dies reicht hier nicht, um einen beendeten Ver-

such zu begründen. Ein beendeter Versuch liegt nur dann vor, wenn der Täter

den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Lediglich nach

besonders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen des

Opfers geführt haben, hat der Bundesgerichtshof einen beendeten Versuch

auch dann bejaht, wenn der Täter sowohl mit der Möglichkeit gerechnet hat,

daß der angestrebte (Todes-)Erfolg eintritt, als auch damit, daß er ausbleibt.

Der Gleichgültige, der auch den Nichteintritt des Erfolgs für möglich hält, und

sich nach der Tat vom Opfer abwendet, soll nicht gegenüber dem Bedächtigen

privilegiert werden, der sich Gedanken über die Folgen seines Tuns macht, die

Gefahr für sein Opfer erkennt und nur durch erfolgsverhinderndes Handeln

Straffreiheit erlangen kann (BGHSt 40, 304, 306). Damit ist der vorliegende

Fall aber nicht vergleichbar. Anders als in den vorgenannten Fällen war hier

der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs von einem Verhalten des Opfers

abhängig. Er war auch ohne zusätzliche Handlungen des Beschuldigten, wie

beispielsweise der Vereinbarung eines Zusammentreffens zwecks Geldüber-

gabe, nicht ohne weiteres zu erwarten. Daß sich dies aus der Sicht des Be-

schuldigten anders dargestellt hat, er etwa davon ausgegangen ist, der Zeuge

B. werde ihm das Geld bringen, versteht sich nicht von selbst und hätte vom

Landgericht näher begründet werden müssen. Dies gilt umso mehr, als der Be-

schuldigte sich nach seiner Einlassung keine Gedanken darüber gemacht hat-

te, wie eine Geldübergabe erfolgen sollte, und sich nach dem Telefonat ins

Bett gelegt hatte. Diese Einlassung könnte dafür sprechen, daß der Beschul-

digte selbst nicht ernsthaft mit einer Zahlung durch den Zeugen rechnete.

Die Annahme, daß der Versuch fehlgeschlagen und deshalb ein Rück-

tritt nicht möglich gewesen sei, mag zwar, wie der Generalbundesanwalt aus-

geführt hat, naheliegen. Auch beim fehlgeschlagenen Versuch kommt es je-

doch u. a. auf die Vorstellung des Täters an, daß aus seiner Sicht der Taterfolg

nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch,

fehlgeschlagener 8; vgl. auch BGHSt 41, 368, 370 ff.). Hierzu fehlen Feststel-

lungen.

3. Für den Fall, daß der neue Tatrichter wiederum einen Rücktritt vom

(beendeten oder fehlgeschlagenen) Versuch verneint, wird er für eine Unter-

bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus dessen Ge-

fährlichkeit für die Allgemeinheit mehr als bisher mit Tatsachen zu belegen ha-

ben. Zwar hat der vom Landgericht gehörte Sachverständige bekundet, daß

„klare fremdgefährdende Verhaltensweisen“ des Beschuldigten aufgetreten

seien, dies wird im Urteil jedoch nicht näher erläutert. Soweit darin geschildert

wird, daß der Beschuldigte diverse Gewaltphantasien entwickelt habe, läßt sich

ohne Kenntnis der genauen Inhalte und der tatsächlichen Umstände nicht

nachvollziehen, inwieweit daraus eine erhebliche Fremdgefährdung resultiert.

Den Inhalt der vom Beschuldigten verfaßten und von dessen Schwester über-

reichten Schreiben teilt das Urteil ebenfalls nicht mit; auch ist das von der

Schwester dem Gesundheitsamt schriftlich mitgeteilte „höchst aggressive Ver-

halten“ nicht näher konkretisiert worden.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck