BGH Beschluss vom 08.12.2004 – 2 StR 451/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2004 mit den Feststel-
lungen aufgehoben, soweit die Einziehung eines Mobiltelefons
Marke Motorola des Angeklagten mit SIM-Karte sowie die Ein-
ziehung eines Bargeldbetrages von 630 Euro angeordnet wur-
den.
2. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das vorgenannte Ur-
teil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung
eines Mobiltelefons Motorola V 70 des Angeklagten mit SIM-
Karte angeordnet wurde.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
4. Auf die Revision der Angeklagten P. wird das vorgenannte
Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
1. Die Revisionen der Angeklagten K. und Y. sind unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge, und gegen die Strafaussprüche wenden. Die Überprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat insoweit Rechtsfehler nicht
ergeben.
Dagegen hält die Anordnung der Einziehung von jeweils einem Mobilte-
lefon nebst SIM-Karte gegen die Angeklagten sowie eines Bargeldbetrags von
630 Euro gegen den Angeklagten K. der rechtlichen Prüfung nicht stand. Aus
dem Urteil ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die genannten Gegenstän-
de zur Begehung der Taten verwendet worden sind. Soweit das Landgericht
pauschal auf § 33 BtMG verwiesen hat (UA S. 22), ist nicht ersichtlich, daß die
Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 BtMG vorgelegen haben.
Da weitergehende Feststellungen, gegebenenfalls auch zu den Voraus-
setzungen des § 73 StGB, nicht ausgeschlossen sind, war die Sache insoweit
zurückzuverweisen.
2. Die Verurteilung der Angeklagten P. auch wegen (täterschaftlichen)
Handeltreibens mit dem an die Angeklagten K. und Y. im Auftrag des Liefe-
ranten "B. " überbrachten Kokains wird von den Feststellungen nicht getra-
gen. Daß die Angeklagte das Bestreben hatte, der in sie gesetzten Erwartung
und ihrer Verantwortung gerecht zu werden, begründet, wie der Generalbun-
desanwalt zutreffend ausgeführt hat, kein wirtschaftliches Eigeninteresse, das
eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens rechtfertigen würde.
Da weitergehende Feststellungen nach den Umständen des Falles aus-
geschlossen sind, war der Schuldspruch hinsichtlich des Besitzes von Kokain
dahin zu ändern, daß die Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehobenen Grün-
den kann im Ergebnis ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch von
dem Rechtsfehler beeinflußt war, denn wegen des tateinheitlich verwirklichten
Delikts war der anzuwendende Strafrahmen nicht berührt.
Auch die Einziehungsanordnung gegen die Angeklagte P. begegnet
keinen rechtlichen Bedenken, weil sie ihr Mobiltelefon zur Durchführung der
konkreten Tat eingesetzt hat. Die weitergehende Revision war daher gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck