Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.12.2004 – 2 StR 472/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 30. Juni 2004 im Ausspruch über die beson-

dere Schuldschwere aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

schwerem Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt

und festgestellt, daß die Schuld besonders schwer wiegt (§ 57 a Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 StGB). Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Si-

cherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die

Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über

die besondere Schuldschwere Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne

Die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuldschwere

im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand. Das Landgericht würdigt ausführlich die Umstände der Tat

und die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere dessen Vorstrafen, und

kommt dann zu dem Ergebnis, daß keine hinreichenden Gründe dafür ersicht-

lich seien, von der Feststellung der besonderen Schuldschwere abzusehen

(UA S. 86). Diese Begründung läßt besorgen, daß das Landgericht von einem

falschen Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgegangen ist. Mord wird im Regelfall

"nur" mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet; die besondere Schwere der

Schuld ist darüber hinaus ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn bei der er-

forderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit hierfür spre-

chende Umstände von Gewicht festgestellt werden (vgl. BGHSt 40, 360, 370).

Da nicht auszuschließen ist, daß der Ausspruch über die besondere Schuld-

schwere auf diesem falschen Maßstab beruht, ist darüber neu zu entscheiden.

Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können beste-

hen bleiben.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin,

daß die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit bei der Feststellung der

besonderen Schuldschwere auch in Einzelpunkten nicht frei von rechtlichen

Bedenken ist. So dürfte die Wertung des Landgerichts, es habe sich um eine

geplante Tat gehandelt (UA S. 85), hinsichtlich der eigentlichen Tötung im Wi-

derspruch zu den Urteilsausführungen UA S. 75/76 stehen, wonach nicht völlig

fernliegend sei, daß der Angeklagte zunächst sein Ziel dadurch zu erreichen

gedachte, daß er durch Vorhalt eines Werkzeugs, wahrscheinlich eines Mes-

sers, das Opfer dazu veranlassen wollte, ihm Fahrzeugpapiere und Fahrzeug-

schlüssel auszuhändigen und daß er erst im Verlaufe der weiteren Auseinan-

dersetzung mit Tötungsvorsatz auf das Opfer eingestochen habe. Dies gilt

auch hinsichtlich des als besonders verwerflich gewerteten Umstands, daß sich

der Angeklagte unter Vortäuschung eines in Wahrheit nicht bestehenden Kauf-

interesses Zugang zu der Wohnung des Opfers erschlichen habe (UA S. 85),

während es an anderer Stelle des Urteils heißt, daß es keine Anhaltspunkte

dafür gebe, daß er gerade die Wohnung zur Falle habe machen wollen (UA S.

77). Soweit das Landgericht zu Lasten des Angeklagten wertet, daß er seine

finanzielle Notlage selbst verschuldet habe, als er ihm zustehende öffentliche

Leistungen der Arbeitslosenhilfe oder der Sozialhilfe nicht in Anspruch ge-

nommen habe (UA S. 84), hat es nicht erkennbar bedacht, ob auch dieses

Verhalten auf die festgestellte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zurück-

zuführen und damit nur mit minderem Gewicht in die Gesamtwürdigung einzu-

stellen sein könnte.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß RiBGH Prof. Dr. Fischer ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck