Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.12.2004 – 2 StR 473/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kas-

sel vom 2. Juli 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177

Abs. 4 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. Im übrigen

hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck