BGH Beschluss vom 08.12.2004 – 2 StR 473/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kas-
sel vom 2. Juli 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177
Abs. 4 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. Im übrigen
hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck