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BGH Beschluss vom 08.12.2004 – 5 StR 463/04

5. Strafsenat

5 StR 463/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 11. Juni 2004 nach

§ 349 Abs. 4 StPO in den beiden Hauptstrafenaus-

sprüchen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Mißbrauchs von Kindern in 57 Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in 31 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch teilwei-

se Erfolg; im übrigen ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Der Verurteilung des Angeklagten liegen unter anderem 20 Fälle

des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zum Nachteil seiner Tochter und

zehn Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zum Nachteil seines Soh-

nes zu Grunde, welche das Landgericht zutreffend nach § 148 StGB-DDR

bewertet hat. Die übrigen Taten hat das Landgericht nach bundesdeutschem

Strafrecht beurteilt.

Bei der Straffindung hat das Landgericht für die nach DDR-Recht zu

beurteilenden Taten zum Nachteil seiner Tochter eine Hauptstrafe von zwei

Jahren und für die Taten zum Nachteil seines Sohnes eine weitere Haupt-

strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und aus den beiden

Hauptstrafen mit den verhängten Einzelstrafen für die nach bundesdeut-

schem Recht zu beurteilenden Taten eine Gesamtstrafe gebildet.

2. Diese Vorgehensweise hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht

stand. Gemäß §§ 63, 64 StGB-DDR war bei der Aburteilung mehrerer Taten

stets eine Einheitsstrafe zu verhängen (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-

StGB 12 und 13). Dieser Grundsatz galt auch dann, wenn mehrere Taten

zum Nachteil unterschiedlicher Opfer zu beurteilen waren. Demnach hätte

das Landgericht für die nach DDR-Recht zu beurteilenden Taten nur eine

Hauptstrafe verhängen dürfen. Die Aufhebung der Hauptstrafen zieht die

Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Der neue Tatrichter wird lediglich eine Hauptstrafe für die ersten 30

zum Nachteil der Kinder des Angeklagten begangenen Taten gemäß §§ 63,

64, 148 StGB-DDR festzusetzen haben und aus dieser und den verbleiben-

den 58 zutreffend nach bundesdeutschem Strafrecht beurteilten und rechts-

fehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Brause