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BGH Beschluss vom 08.12.2004 – 5 StR 500/04

5. Strafsenat

5 StR 500/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 13. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ablehnung minder schwerer Fälle ist angesichts der Brutalität der Taten

trotz geringer Beute bzw. Beuteerwartung rechtsfehlerfrei. Das erhebliche

Überschreiten der Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB im ersten Fall unter-

liegt noch keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt, namentlich im Blick

auf die besonders straffe Gesamtstrafenbildung, letztlich auch noch für die

sehr hohe Einzelstrafe im zweiten Versuchsfall, trotz der hier noch bedenkli-

cheren massiven Erhöhung der Mindeststrafe.

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