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BGH Beschluss vom 08.12.2004 – 5 StR 500/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 13. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung minder schwerer Fälle ist angesichts der Brutalität der Taten
trotz geringer Beute bzw. Beuteerwartung rechtsfehlerfrei. Das erhebliche
Überschreiten der Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB im ersten Fall unter-
liegt noch keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt, namentlich im Blick
auf die besonders straffe Gesamtstrafenbildung, letztlich auch noch für die
sehr hohe Einzelstrafe im zweiten Versuchsfall, trotz der hier noch bedenkli-
cheren massiven Erhöhung der Mindeststrafe.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal