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BGH Urteil vom 08.12.2004 – IV ZR 199/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Dezember 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

BGB §§ 1980 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1960, 166 Abs. 1, 278; InsO § 317 Abs.1

1. Nach Annahme der Erbschaft ist der Erbe trotz eines schwebenden Erbprätenden- tenstreits und deswegen angeordneter Nachlaßpflegschaft aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen.

2. Im Rahmen der Schadensersatzpflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem Er- ben die schuldhaft verspätete Stellung des Insolvenzantrages durch den Nachlaß- pfleger nicht gemäß §§ 166 Abs. 1, 278 BGB zuzurechnen.

3. Das Antragsrecht aus § 317 Abs. 1 InsO hat der Nachlaßpfleger ausschließlich im Interesse des Erben zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, nicht aber auch im Interesse der Nachlaßgläubiger wahrzunehmen.

BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 199/03 - OLG München LG Landshut

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli

2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ih-

rem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil der 2. Zivil-

kammer des Landgerichts Landshut vom 18. Oktober 2002

wird auch insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisions-

verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlaß des am

1. September 1999 verstorbenen Erblassers. Er macht Schadensersatz-

ansprüche gemäß § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gegen dessen zur

Alleinerbin eingesetzte Lebensgefährtin wegen verspäteter Stellung des

Insolvenzantrages.

Am 29. September 1999 nahm die Beklagte ausweislich der Nie-

derschrift des Nachlaßgerichts in den beigezogenen Nachlaßakten "nach

Hinweis auf die Schuldenhaftung …" die Erbschaft an und beantragte die

Erteilung eines Erbscheins. Die beiden Kinder des Erblassers fochten

das Testament an und beantragten ihrerseits, ihnen als gesetzliche Er-

ben einen entsprechenden Erbschein zu erteilen. Daraufhin ordnete das

Nachlaßgericht durch Beschluß vom 8. Dezember 1999 Nachlaßpfleg-

schaft "für die unbekannten Erben" an und bestellte den Streithelfer zum

Nachlaßpfleger mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des

Nachlasses. Der Erbprätendentenstreit wurde durch Beschluß des Baye-

rischen Obersten Landesgerichts vom 24. Juli 2001 zugunsten der Be-

klagten entschieden. Am 14. Januar 2002 erhielt sie einen Erbschein.

Die Pflegschaft wurde am 16. Januar 2002 aufgehoben.

Bereits Ende März 2000 konnten fällige Zahlungen aus dem Nach-

laß nicht mehr erbracht werden. Am 28. März 2001 stellte der Streithelfer

Insolvenzantrag. Durch Beschluß vom 6. Juni 2001 wurde das Nachlaß-

insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter be-

stellt. Bis Ende 2001 konnte er den Beteiligten nicht bekanntes Aus-

landsvermögen des Erblassers von 650.000 DM sicherstellen. Er be-

hauptet, bei rechtzeitiger Antragstellung hätte ein werthaltigerer Nachlaß

der Insolvenz zugeführt und damit eine höhere Quote der Nachlaßgläu-

biger erreicht werden können; außerdem wären geringere Kosten für die

Nachlaßpflegschaft entstanden. Die sich daraus ergebende genaue

Schadenshöhe stehe aber noch nicht fest.

Das Landgericht hat seine Klage, mit der er unter anderem eine

Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt wissen will, ins-

gesamt abgewiesen. Die Berufung hatte bezüglich des Feststellungsbe-

gehrens Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-

stellung der Entscheidung des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Eine Schadensersatzverpflichtung der Be-

klagten aus § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht.

I. In der Revisionsinstanz sind die Aktivlegitimation des Klägers,

die Alleinerbenstellung der Beklagten und der Eintritt der Zahlungsunfä-

higkeit des Nachlasses Ende März 2000 nicht mehr im Streit. Nicht an-

gegriffen ist ferner, daß der Streithelfer den Eintritt der Zahlungsunfähig-

keit zu diesem Zeitpunkt fahrlässig nicht erkannt hat - nur mit Blick auf

die angebliche Überschuldung wendet er sich dagegen, schuldhaft ge-

handelt zu haben - und daß die Beklagte kein eigenes Verschulden dar-

an trifft, selbst keinen Insolvenzantrag gestellt zu haben.

Die Beteiligten streiten unter anderem weiterhin darüber, ob die

Beklagte vor der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesge-

richts im Erbscheinsverfahren bzw. vor der Erbscheinserteilung gemäß

§ 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet war, einen Insolvenzantrag zu

stellen, und ob ihr in diesem Fall das Vorgehen des Nachlaßpflegers zu-

zurechnen ist.

Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Nach dem Erbscheinsantrag habe die Beklagte persönlich ohne

Einschränkung der Antragspflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB unterle-

gen, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Dabei müsse sie sich die

Kenntnis und das Verschulden des Nachlaßpflegers im Zusammenhang

mit der erst etwa ein Jahr nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgten,

mithin verspäteten Insolvenzantragstellung zurechnen lassen.

Die Zurechnung des Wissens des Nachlaßpflegers als dem gesetz-

lichen Vertreter des Definitiverben beruhe auf § 166 BGB, der jedenfalls

analog anzuwenden sei. § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB begründe zudem ein

Sonderrechtsverhältnis, innerhalb dessen § 278 BGB zur Anwendung

komme. Darüber würde zwar auf "quasi indirektem Weg auch eine Pflicht

des Nachlaßpflegers zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages

hergestellt", die ihn eigentlich nur dem Erben, nicht aber dem Nachlaß-

gläubiger gegenüber treffen könne. Das entspreche jedoch der Systema-

tik des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers. Dementsprechend

habe der Erbe dafür einzustehen, daß der Streithelfer die Zahlungsunfä-

higkeit zumindest grob fahrlässig nicht erkannt habe.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar war die Beklagte verpflichtet, nach Eintritt der Zahlungsunfä-

higkeit unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen (1). Eine Schadenser-

satzverpflichtung läßt sich aus der Verletzung dieser Pflicht ohne eige-

nes Verschulden indes nicht ableiten, weil ihr die schuldhaft verspätete

Antragstellung des Streithelfers nicht zuzurechnen ist (2).

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte trotz des Erb-

prätendentenstreits und der deswegen erfolgten Anordnung der Nach-

laßpflegschaft für verpflichtet gehalten, nach Eintritt der Zahlungsunfä-

higkeit Insolvenzantrag zu stellen. Von dieser Pflicht ist sie - entgegen

den Auffassungen der Revision und des Landgerichts - nicht als nur "vor-

läufige Erbin" entbunden gewesen.

a) § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB legt die Verpflichtung, ab Kenntnis

von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses unverzüg-

lich Insolvenzantrag zu stellen, dem "Erben" auf. Darunter ist - wie all-

gemein im Erbrecht - jeder endgültige Erbe zu verstehen (MünchKomm-

InsO/Siegmann, § 317 Rdn. 7). Vorläufig ist eine materiell-rechtlich be-

gründete Erbenstellung, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder - wie

hier - aufgrund testamentarischer Einsetzung, bis zur Annahme der Erb-

schaft gemäß § 1943 BGB. Bis dahin steht noch nicht fest, daß der so

Berufene auch endgültig Erbe wird. Während dieses Zeitraums braucht

er sich um den Nachlaß grundsätzlich nicht zu kümmern (allg. Meinung,

vgl. nur Staudinger/Marotzke, BGB [2002] § 1980 Rdn. 15 m.w.N.). Es

handelt sich um einen sogenannten "werdenden Erben", für den auch die

Insolvenzantragspflicht nicht gelten kann, weil es einen Erben im Sinne

von § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB (noch) nicht gibt (vgl. KG MDR 1975,

581 f.; Erman/Schlüter, BGB 11. Aufl. § 1980 Rdn. 5; Soergel/Stein, BGB

13. Aufl. § 1980 Rdn. 5; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB § 1980 Rdn. 5;

dem hat auch die insolvenzrechtliche Literatur einhellig zugestimmt, vgl.

nur Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 217 Rdn. 2; Hess, InsO § 317

Rdn. 5).

b) Dieser Schwebezustand wird durch die Annahme der Erbschaft

beendet, der "werdende Erbe" wird zum endgültigen (Erman/Schlüter,

aaO § 1943 Rdn. 1). Seine dadurch begründete Pflichtenstellung ein-

schließlich der Insolvenzantragspflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB

wird nicht dadurch wieder in Frage gestellt, daß andere (Erbprätenden-

ten) seine Erbenstellung in Zweifel ziehen. Der wirkliche Erbe wird da-

durch nicht erneut zum "werdenden Erben" im vorgenannten Sinne. Das

läßt sich - entgegen der Ansicht des Streithelfers - auch nicht aus § 1960

Abs. 2 BGB ableiten.

Unklarheiten über den endgültigen Erben im Sinne von § 1960

Abs. 1 BGB können zwar gemäß § 1960 Abs. 2 BGB als Sicherungs-

maßnahme unter anderem auch eine Nachlaßpflegschaft erfordern. Die

Anordnung einer solchen Pflegschaft bildet aber kein die Endgültigkeit

der Erbenstellung ausschließendes oder aufhebendes Hindernis. Die Be-

stellung eines Nachlaßpflegers "für denjenigen, der Erbe wird", erfolgt

gerade auch für den aus tatsächlichen Gründen noch unbekannten Er-

ben, bei dem die Annahme naturgemäß noch ausstehen muß. Diesen

Fall eines noch "werdenden Erben" hat ersichtlich auch der Streithelfer

im Blick. Er trifft damit aber nicht die hier gegebene Situation, in der die

durch Annahme endgültig begründete Erbenstellung des (wahren) Erben

von dritter Seite bezweifelt wird und der Streit darüber einer gerichtlichen

Klärung zugeführt werden muß. Wortlaut und Regelungsgehalt des

§ 1960 Abs. 2 BGB geben nichts dafür her, daß die Erbenstellung in die-

sen Fällen wieder nur als vorläufige zu behandeln sein sollte. Auch

§ 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt insbesondere wegen der damit sonst

verbundenen Rechtsunsicherheit keine Unterscheidung danach, ob eine

Erbenstellung unangefochten besteht oder ob der Erbe in einem Präten-

dentenstreit befangen ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, ihn allein deswe-

gen von seinen gesetzlichen Pflichten als Erben zu entbinden, weil die

Wirksamkeit seiner Erbschaftsannahme, von der er selber ausgeht, in

Zweifel gezogen wird und dadurch eine Nachlaßpflegschaft erforderlich

wird. Fehlen ihm dann die erforderlichen Kenntnisse, hat er für eine da-

durch begründete Nichterfüllung seiner Pflichten nicht einzustehen. Hat

er sie aber, gibt es keinen Grund, warum er seinen Pflichten - unter dem

Druck sonst gegebener Ersatzpflichten - nicht nachzukommen hätte.

2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht den Nachlaßpfle-

ger als gesetzlichen Vertreter des Erben angesehen. In dieser Eigen-

schaft und nicht etwa als Vertreter des Nachlasses bzw. treuhänderische

Amtsperson hat er nach nahezu einhelliger richtiger Auffassung seiner

Hauptaufgabe, der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, für den

wirklichen Erben nachzukommen mit nach außen grundsätzlich unbe-

schränkter Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis (vgl. BGHZ 94,

312, 314; 49, 1, 5; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR

277/87 - JR 1990, 458 unter II 2; vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 166/81 -

NJW 1983, 226; vom 22. Januar 1981 - IVa ZR 97/80 - NJW 1981, 2299

unter II und Beschluß vom 20. Februar 1968 - V BLw 34/67 - RdL 1968,

98 unter II 1 b; RGZ 151, 57, 62; Soergel/Stein, aaO § 1960 Rdn. 25, 34;

Erman/Schlüter, aaO § 1960 Rdn. 19; Staudinger/Marotzke, BGB [2000]

§ 1960 Rdn. 23; MünchKomm-BGB/Leipold, 4. Aufl. § 1960 Rdn. 29; a.A.

Draschka, Rpfleger 1992, 281, 282 f.).

Aus dieser Vertreterstellung des Nachlaßpflegers allein läßt sich

jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht ablei-

ten, daß dem Erben seine Beteiligung bei der Frage, ob und gegebenen-

falls wann Insolvenzantrag zu stellen ist, über §§ 166 Abs. 1, 278 BGB

zuzurechnen ist. Beide Zurechnungsnormen setzen voraus, daß der Drit-

te - Vertreter bzw. Gehilfe - im Pflichtenkreis des Schuldners gegenüber

seinem Gläubiger eingesetzt ist. Das ist hier indes nicht der Fall. Der

Streithelfer hat nicht die der Beklagten den Nachlaßgläubigern gegen-

über obliegende Aufgabe, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, wahr-

zunehmen und auch nicht wahrgenommen. Er ist insoweit auch nicht aus

einer vom Erben abgeleiteten oder eigenen Pflichtenstellung den Nach-

laßgläubigern gegenüber damit befaßt gewesen. Danach scheidet eine

Zurechnung aus.

a) Nach ganz herrschender und zutreffender Meinung ergibt sich

aus der Aufgabenstellung des Nachlaßpflegers, den Nachlaß zu sichern

und zu verwalten, nicht, daß auch er aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB den

Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet ist; das ist allein der Erbe per-

sönlich (vgl. KG aaO; Soergel/Stein, aaO Rdn. 34 und § 1980 Rdn. 9;

Staudinger/Marotzke, BGB [2002] § 1980 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/

Leipold, aaO Rdn. 50; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 49 IV 3; FK-

InsO/Schallenberg/Rafiqpoor, § 317 Rdn. 19; Uhlenbruck/Lüer,

InsO

12. Aufl. § 317 Rdn. 3, 7; Nerlich/Römermann/Riering, § 317

InsO

Rdn. 7; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. §§ 217-220 Anm. 24; Kilger/

K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 217 KO Anm. 2; a.A. Draschka,

aaO; Ziegltrum, Sicherungs- und Prozeßpflegschaft S. 163). Nur für die

Nachlaßverwaltung als Sonderfall der Nachlaßpflegschaft (vgl. §§ 1975

BGB, 317 Abs. 1 InsO, 780 Abs. 2 ZPO, 106 Abs. 1 Satz 1 KostO) ordnet

§ 1985 Abs. 2 BGB eine entsprechende Anwendung des § 1980 BGB an,

weil auch nur der Nachlaßverwalter und nicht der allgemeine Nachlaß-

pfleger gemäß § 1975 BGB verpflichtet ist, die Nachlaßgläubiger zu be-

friedigen. Der Nachlaßpfleger ist gemäß § 2012 Abs. 1 Satz 2 BGB ledig-

lich verpflichtet, den Nachlaßgläubigern Auskunft über den Nachlaßbe-

stand zu erteilen. Aus seiner Berechtigung gemäß § 317 Abs. 1 InsO, die

Eröffnung eines Nachlaßinsolvenzverfahren zu beantragen, kann er im

Innenverhältnis zum Erben bei Meidung einer Schadensersatzpflicht da-

zu sogar verpflichtet sein, um eine Verkürzung des Nachlasses und da-

mit einen Schaden des Erben abzuwenden (einhellige Ansicht, vgl. nur

MünchKomm-BGB/Leipold, aaO Rdn. 60; MünchKomm-InsO/Siegmann,

aaO; Staudinger/Marotzke, aaO; FK-InsO/Schallenberg/Rafiqpoor, aaO

Rdn. 20; Ziegltrum, aaO S. 162 f.). Eine Pflichtenstellung im Verhältnis

zu den Nachlaßgläubigern wird darüber hingegen weder originär noch

derivativ begründet.

b) Bei dieser gesetzlich festgelegten Aufgabenbeschreibung und

-wahrnehmung des Nachlaßpflegers fehlt es an der von beiden Vorschrif-

ten für eine Zurechnung vorausgesetzten Risikozuordnung aufgrund ar-

beitsteiligen Einsatzes Dritter für den Schuldner. Der Nachlaßpfleger

wird insoweit gerade nicht wie ein Vertreter für den Erben tätig und er

nimmt auch nicht tatsächlich eine ähnliche Stellung wie ein Vertreter ein

(vgl. BGHZ 83, 293, 296; 55, 307, 311). Er handelt auch nicht faktisch

als Hilfsperson für den Erben im Zusammenhang mit der Erfüllung einer

diesem obliegenden Verbindlichkeit; seine Rechtsbeziehung zu dem Er-

ben spielt - was ganz generell für das rechtliche Verhältnis zwischen

Schuldner und Gehilfen gilt - diesbezüglich keine Rolle (vgl. BGHZ 62,

119, 124). Lag aber die Erfüllung der Pflicht des Erben aus § 1980

Abs. 1 Satz 1 BGB nicht im Aufgabenbereich des Nachlaßpflegers, der

mithin gegenüber den Nachlaßgläubigern auch nicht "pflegerisch" tätig

zu werden hatte, kann die Nichterfüllung durch ihn dem Erben nicht

schaden, die Grundsätze des § 278 BGB können dann nicht zum Tragen

kommen (so schon RGZ 159, 337, 352 für den Testamentsvollstrecker).

Tritt er insofern nicht im Rechtsverkehr gegenüber den Nachlaßgläubi-

gern für den Erben auf, wenn er den Insolvenzantrag stellt oder ihn nicht

stellt oder ihn herauszögert und verspätet stellt, ist es auch nicht mög-

lich, sein entsprechendes Wissen und Verhalten dem Erben zuzurech-

nen.

c) Schutzwürdige Belange der Nachlaßgläubiger werden dadurch

nicht berührt.

Nachlaßgläubiger können nicht darauf vertrauen, daß Nachlaß-

pfleger ohne entsprechenden Auftrag in ihrem Interesse tätig werden,

zumal eine sofortige Einleitung eines Insolvenzverfahrens etwa bei nur

kurzfristiger Zahlungsunfähigkeit mit Blick auf die Gefahr einer ungünsti-

gen Verwertung von Nachlaßgegenständen zu diesem Zeitpunkt keines-

wegs stets auch den Vermögensinteressen des Erben entsprechen muß.

Auf die Tätigkeit des Nachlaßpflegers hat der Erbe ohnehin keine Ein-

flußmöglichkeiten.

Aus der Sicht des Insolvenzgerichts kann sich dieser Erbe als blo-

ßer Erbprätendent darstellen, der ein Antragsrecht aus § 317 Abs. 1

InsO nicht hat. Er dürfte deshalb auch kaum in der Lage sein, ein Insol-

venzverfahren in Gang zu setzen, weil es nicht Aufgabe des Insolvenz-

gerichts ist, die Erbenstellung zu klären (MünchKomm-InsO/Siegmann,

aaO Rdn. 2; vgl. auch OLG Düsseldorf ZIP 1998, 870, 871 f.; LG Wup-

pertal ZIP 1999, 1536). Müßte sich der Erbe das Pflegerwissen und -

verhalten indes zurechnen lassen, bedeutete dies tatsächlich eine Haf-

tungsverschärfung. Ohne Pflegschaftsanordnung wäre ihm eine vom In-

solvenzgericht akzeptierte Antragstellung nicht möglich und er wäre in-

soweit haftungsfrei. Die Nachlaßpflegschaft wird aber gerade nicht zum

Schutz von Vermögensinteressen Dritter eingerichtet, sondern sie soll al-

lein die des Erben schützen.

Die Nachlaßgläubiger können dagegen der Pflegschaftseinrichtung

entnehmen, daß die Erfüllung der Antragspflicht aus § 1980 Abs. 1

Satz 1 BGB derzeit nicht unbedingt gewährleistet ist. Den damit verbun-

denen Gefahren können sie mit ihrem Auskunftsanspruch aus § 2012

Abs. 1 Satz 2 BGB und ihrem eigenen Antragsrecht aus § 317 Abs. 1

InsO begegnen.

Für eine Ausweitung der Haftung des Erben über eine (entspre-

chende) Anwendung der §§ 166 Abs. 1 Satz 1, 278 BGB besteht danach

weder ein rechtliches noch ein praktisches Bedürfnis.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch