Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 08.12.2004 – XII ZR 96/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

XII ZR 96/01

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

ZVG § 152 Abs. 1 und 2

Verkündet am: 8. Dezember 2004 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zum Umfang der Prozeßführungsbefugnis und der Aktivlegitimation eines Zwangs-

verwalters von im Eigentum des Vollstreckungsschuldners stehenden Grundstücken,

die dieser zusammen mit anderen, von einem Dritten hinzugepachteten Grundstük-

ken zu einem einheitlichen Pachtzins (unter-)verpachtet hat.

BGH, Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2004 - XII ZR 96/01 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. März 2001 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wurde mit Beschluß des Amtsgerichts N. vom

25. April 1995 zum Zwangsverwalter für acht Grundstücke der N. T.

GmbH & Co. Betriebs KG (nachfolgend: Vollstreckungsschuldnerin)

bestellt. Die Vollstreckungsschuldnerin betrieb auf diesen und auf benachbarten

Grundstücken, die sie von Dritten hinzugepachtet hatte (nachfolgend: Fremdflä-

chen), vom 1. Januar bis 31. Oktober 1995 einen Hotel- und Bungalowkomplex

mit angeschlossenem Spaßbad, Gastronomie und Sporteinrichtungen.

Ende 1994 hatte die Beklagte wegen der langfristigen Anpachtung der

Anlage Vertragsverhandlungen mit der Vollstreckungsschuldnerin aufgenom-

men, die damals von den beiden je alleinvertretungsberechtigten Geschäftsfüh-

rern F. und G. vertreten wurde.

Am 4. Januar 1995 unterzeichnete für die Beklagte als Pächterin deren

Geschäftsführer F. einen Pachtvertrag mit der Vollstreckungsschuldnerin. Die

Parteien stellten die Wirksamkeit des Pachtvertrages unter den Vorbehalt der

Unterschrift des zweiten Geschäftsführers G. . Zu dessen Unterschriftslei-

stung kam es unstreitig nicht.

Der Pachtvertrag stand darüber hinaus nach seiner Präambel unter der

aufschiebenden Bedingung, daß die Vollstreckungsschuldnerin als Verpächterin

bis zum 31. März 1995 noch im einzelnen bezeichnete Umbauarbeiten vor-

nimmt. § 1 Nr. 5 des Vertrages sah ferner vor, daß die Verpächterin den Über-

gang aller Miet- und Pachtverträge für die Fremdflächen auf die Beklagte si-

cherstellt. Zu einem solchen Übergang der Miet- und Pachtverträge kam es in

der Folgezeit nicht.

Als Pachtzins war gemäß § 3 des Vertrages eine Staffeljahrespacht von

zunächst (1995) 5.660.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer als Mindestpacht zu-

züglich eines Drittels des Jahresgewinns zu zahlen, und zwar für das Jahr 1995

gemäß einem gesonderten Zahlungsplan (Anlage 3 zum Vertrag): jeweils am

15. eines Monats von Januar bis April 0 DM, im Mai und Juni je 471.000 DM,

von Juli bis September je 943.000 DM und von Oktober bis Dezember je

630.000 DM netto. Für den Fall, daß die Investitionen gemäß der Präambel

nicht fristgemäß durchgeführt wurden, sollte hingegen bis zur Fertigstellung und

Inbetriebnahme lediglich eine um bestimmte Umsätze bereinigte Umsatzpacht

in Höhe von 22% des Nettoumsatzes gezahlt werden; insoweit war der "Zah-

lungsplan entsprechend anzupassen“.

Weiter enthält der Pachtvertrag eine Regelung über Ersatzbeschaffun-

gen nach Übernahme des Inventars sowie über den Eigentumsübergang von

ersatzweise angeschafften Einrichtungsgegenständen oder Inventarstücken auf

die Verpächterin.

Der Kläger begehrte, ausgehend von einem auf das Gesamtobjekt bezo-

genen Umsatz in Höhe von 15.817.383,- DM für den Zeitraum Januar bis Sep-

tember 1995, unter Abzug bereits von der Beklagten an ihn gezahlter

2.221.870,15 DM rückständigen weiteren Pachtzins in Höhe von (rechnerisch

richtig:) 1.779.927,75 DM. Ferner begehrte er festzustellen, daß die von der

Beklagten zum 31. Oktober 1995 ausgesprochene außerordentliche Kündigung

unwirksam sei und die Beklagte ihm den aus der vorzeitigen Beendigung des

Pachtverhältnisses resultierenden Schaden zu ersetzen habe.

Unter Verwerfung der Feststellungsklage als unzulässig und Teilabwei-

sung der Zahlungsklage verurteilte das Landgericht die Beklagte, an den Kläger

834.100,27 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des

Landgerichts dahingehend abgeändert, daß die Beklagte nur noch zur Zahlung

von 470.300,55 DM nebst Zinsen verurteilt wurde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat angenommene Revision

der Beklagten, mit der sie die Aufhebung der bisherigen Verurteilung und Kla-

geabweisung begehrt.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Säumnis des Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisur-

teil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfol-

ge beruht (BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

1. Das Berufungsgericht hält den Kläger auch insoweit für prozeßfüh-

rungsbefugt und aktivlegitimiert, als Teile des Pachtobjektes (99 Wohneinheiten

"Fremdappartements“ und 312 Wohneinheiten "WEG II“) auf Grundstücken ste-

hen, die seiner Zwangsverwaltung nicht unterliegen. Dies folge aus der einheit-

lichen Überlassung des gesamten Pachtobjektes. Im Hinblick darauf sei auch

ohne förmliche Einverständniserklärung der jeweiligen Dritteigentümer die Pro-

zeßführungsbefugnis des Klägers gegeben. Entscheidend sei, daß Besitz und

Nutzung der Gesamtanlage gegen Zahlung eines auf das Gesamtobjekt bezo-

genen Pachtzinses überlassen worden seien.

2. Das Berufungsgericht geht ferner davon aus, daß zwar kein schriftli-

cher Pachtvertrag zustande gekommen sei, wohl aber ein mündlicher Pachtver-

trag, dessen Inhalt zumindest in den wesentlichen Punkten sinngemäß den

schriftlich niedergelegten Vereinbarungen entspreche. Dies folge daraus, daß

die Beklagte das Objekt zum vorgesehenen Zeitpunkt so übernommen habe,

wie es zuvor von der Vollstreckungsschuldnerin betrieben worden sei, beide

den Vertrag also zumindest in den wesentlichen Punkten als wirksam behandelt

hätten.

3. Der Berechnung des Pachtzinses legt das Berufungsgericht zunächst

eine Umsatzpacht in Höhe von 22 % des Nettoumsatzes von 15.817.383 DM

zugrunde, den die Beklagte nach eigenen Angaben in den Monaten Januar bis

September 1995 mit dem Gesamtobjekt erzielt hat. Mit Rücksicht auf eine von

der Beklagten vorgelegte Liste zahlreicher Mängel, die vom Kläger als zuge-

standen, aber nicht sämtlich als erheblich anzusehen seien, hat das Berufungs-

gericht sodann die damit verbundene Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit

des (gesamten) Pachtobjekts gemäß § 287 ZPO geschätzt und die Minderung

dergestalt bemessen, daß sich die geschuldete Umsatzpacht von 22 % auf

20 % des Gesamtumsatzes ermäßige. Die Akten eines Beweissicherungsver-

fahrens wegen dieser Mängel, das durch Beschluß des Landgerichts O.

vom 7. November 1995 angeordnet worden war, hat das Berufungsgericht nicht

beigezogen, obwohl die Beklagte sich bereits in ihrer Klageerwiderung auf die-

sen Beschluß bezogen und ihn beigefügt hatte.

4. Von dem auf diese Weise ermittelten Pachtzins von (20 % von

15.817.383 DM = 3.163.476,60 DM + 15 % MWSt. =) 3.637.998 DM hat das

Berufungsgericht folgende Beträge abgezogen und ist so zu der Urteilssumme

von 470.300,55 DM gelangt:

a) unstreitig an den Kläger gezahlte 2.221.870,15 DM.

b) weitere 689.824,19 DM, die die Beklagte unstreitig und gemäß § 1 Zif-

fer 5 des Pachtvertrages schuldbefreiend an die Eigentümer der 312 Wohnein-

heiten "WEG II“ gezahlt habe.

c) 25.097,35 DM vorhandener Kassenbestand bei Übernahme des Ob-

jekts durch den Kläger.

d) 230.905,76 DM als Teilbetrag der Aufrechnungsforderungen der Be-

klagten von insgesamt 1.077.077,29 DM, die als vom Kläger zugestanden an-

zusehen seien und dem Aufrechnungsverbot des § 1125 BGB insoweit nicht

unterfielen, als sie nicht über 22 % des mit den 99 Wohneinheiten "Fremdap-

partements“ erzielten Nettoumsatzes von 912.671 DM zuzüglich 15 % MWSt.

hinausgingen.

5. Schließlich verneint das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht

der Beklagten wegen der vom Kläger übernommenen Wirtschaftsgüter, weil er

diese aufgrund seines Verpächterpfandrechts zurückhalten dürfe.

II.

Dies hält den Angriffen der Revision in mehreren Punkten nicht stand.

1. Mit Erfolg rügt die Revision die fehlende Aktivlegitimation des Klägers,

soweit er Pachtzins auch für auf nicht seiner Verwaltung unterliegende, auf

Fremdgrundstücken befindliche Teile des Pachtobjekts verlangt. Insoweit fehlt

es bereits an der Prozeßführungsbefugnis des Klägers.

Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage, ob ein Zwangsverwalter An-

sprüche aus einem einheitlichem Pachtvertrag auch dann in vollem Umfang

geltend machen kann, wenn nur ein Teil der verpachteten Fläche beschlag-

nahmt und der Zwangsverwaltung unterworfen ist, bislang - soweit ersichtlich -

nicht Stellung genommen.

a) In der Kommentarliteratur werden lediglich Schwierigkeiten bei der

Zuordnung von Vermögenspositionen zur beschlagnahmten Zwangsverwal-

tungsmasse behandelt (vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 152 Rdn. 7; ferner Staudin-

ger/Wolfsteiner BGB [2002] § 1123 Rdn. 6 f. und Soergel/Konzen BGB 13. Aufl.

§ 1123 Rdn. 2, jeweils unter Hinweis auf LG Bonn NJW 1964, 52 f. sowie LG

Karlsruhe Rpfleger 1975, 175).

Ein anderer Teilaspekt des vorliegenden Rechtsproblems ist die Besitzsi-

tuation eines Schuldners im Zwangsverwaltungsverfahren, vgl. BGHZ 96, 61 f.

Der IX. Zivilsenat vertritt in diesem Urteil die Auffassung, daß der Besitz eines

Dritten die Zwangsverwaltung rechtlich undurchführbar macht, wenn es dem

Verwalter nicht gelingt, den Dritten zur freiwilligen Besitzaufgabe zu veranlas-

sen. Begründet wird diese Rechtsauffassung unter anderem damit, daß sich der

das Zwangsvollstreckungsverfahren ermöglichende Vollstreckungstitel eben nur

gegen den Schuldner richte.

b) Soweit die vorstehend angeführten Auffassungen auf dem Grundsatz

beruhen, daß die Befugnisse eines Zwangsverwalters nicht über den Zweck

seiner Bestellung hinausgehen können, tritt der Senat dem bei.

Die Zwangsverwaltung ist dinglich orientiert und gewährt grundbuchmä-

ßig gesicherten und wegen Lasten des Grundstücks in das Verfahren einzube-

ziehenden Gläubigern den Zugriff auf eine gesonderte Vollstreckungsmasse

(§§ 9 ff., 155 ff. ZVG).

Demgegenüber erfaßt die Insolvenzordnung gem. § 1 InsO das gesamte

sonstige Vermögen eines Schuldners (vgl. für Nutzungsentgelt aus einem Un-

ternehmenskaufvertrag OLG Brandenburg ZInsO 2004, 443), also auch schuld-

rechtliche Ansprüche aus Untermietverhältnissen. Allerdings werden von der

Insolvenzordnung alle - also auch die nicht grundbuchmäßig gesicherten Gläu-

biger - in den Kreis der Gläubigergemeinschaft, die sich aus der Insolvenz-

masse eine Befriedigung erhoffen darf, einbezogen.

Mit diesem vom Gesetzgeber vorgegebenen Haftungssystem ist die An-

nahme des Berufungsgerichts, wegen eines einheitlichen Pachtvertrages sei

der Kläger auch hinsichtlich der Fremdflächen aktivlegitimiert, nicht zu vereinba-

ren. Der Zwangsverwalter kann nicht eigenmächtig seine Aufgaben erweitern

und Ansprüche aus Unterpachtverhältnissen geltend machen, die ein Entgelt für

die Gebrauchsüberlassung und Fruchtziehung aus Grundstücksbestandteilen

darstellen, die nicht im Eigentum der Vollstreckungsschuldnerin stehen. Inso-

weit fehlt es an der Legitimation des Zwangsverwalters sowohl im Rechtsver-

hältnis zur Vollstreckungsschuldnerin als auch gegenüber den Eigentümern der

Fremdflächen und gegenüber den sonstigen Gläubigern der Vollstreckungs-

schuldnerin.

c) Soweit der Kläger danach prozeßführungsbefugt ist, nämlich allein hin-

sichtlich des auf die Grundstücke der Vollstreckungsschuldnerin entfallenden

anteiligen Pachtzinses, ist er allerdings gemäß § 1123 Abs. 2 BGB berechtigt,

auch solche Pachtzinsansprüche geltend zu machen, die innerhalb eines Jah-

res vor der Anordnung der Zwangsverwaltung am 25. April 1995 fällig wurden

(vgl. Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 1123 Rdn. 3: Dassler ZVG 12. Aufl.

§ 21 Rdn. 4).

2. Die Revision rügt auch zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts,

es sei ein mündlicher Pachtvertrag weitgehend mit dem Inhalt des schriftlichen

Vertragsentwurfs zustande gekommen.

Es ist mit den Denkgesetzen (vgl. BGH Urteile vom 25. Februar 1992

- X ZR 88/90 - VersR 1993, 593 f., vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 - WM

1991, 495 ff. und vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 - ZIP 1990, 857 f.)

schwerlich zu vereinbaren, wenn das Berufungsgericht annimmt, aus der Ge-

schäftsaufnahme und dem Betrieb des Pachtobjektes zum vorgesehenen Zeit-

punkt auf der vorgesehenen Fläche sei der Abschluß eines mündlichen Pacht-

vertrages zu folgern. Wenn - wie vorliegend zwischen den Parteien unstreitig -

der Abschluß des schriftlichen Pachtvertrages unter dem Vorbehalt der Zu-

stimmung des zweiten Geschäftsführers stehen sollte und dieser - wie ebenfalls

unstreitig - dem detaillierten Vertragsentwurf nicht zugestimmt hat, erscheint der

Abschluß eines letztlich inhaltsgleichen mündlichen Pachtvertrages lebens-

fremd.

Sowohl nach der Präambel des Pachtvertrages als auch der Bestimmung

der Pachtzinshöhe waren noch wesentliche Vertragspunkte wie Investitions-

pflichten der Verpächterin und Überleitung von Pachtverträgen hinsichtlich der

Fremdflächen zwischen den Vertragsparteien zu klären. Zudem wäre die Be-

klagte in Anbetracht ihrer auf längerfristigen Betrieb ausgerichteten Investitio-

nen ein erhebliches wirtschaftliches Risiko eingegangen, weil die Vollstrek-

kungsschuldnerin einen mündlichen Pachtvertrag mangels Schriftform gemäß

§ 566 BGB a.F. mit gesetzlicher Frist hätte kündigen können.

Das Berufungsgericht hätte daher nähere Feststellungen zum Zustande-

kommen und zum Inhalt einer pachtvertraglichen Einigung treffen und dazu die

von den Parteien bereits erstinstanzlich angebotenen Zeugen hören müssen.

3. Aus den vorstehend zu 1. und 2. dargestellten Gründen kann die Be-

rechnung der Klageforderung durch das Berufungsgericht keinen Bestand ha-

ben:

Wenn sich der Zwangsverwalter und die Vollstreckungsschuldnerin bzw.

ein über deren Vermögen eingesetzter Konkurs- oder Insolvenzverwalter nicht

auf eine quotenmäßige Verteilung der Pachtzinsen oder - im Falle vertragsloser

Nutzung - des objektiven Nutzungswertes der beschlagnahmten Grundstücke

einerseits und der Fremdflächen andererseits einigen können, wird das Beru-

fungsgericht das auf die beschlagnahmten Grundstücke entfallende Entgelt er-

mitteln oder notfalls schätzen müssen.

4. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht vorgenommenen Mietminde-

rung beanstandet die Revision zu Recht, daß der tatrichterliche Spielraum des

§ 287 ZPO nicht eingehalten wurde. Die Annahme des Berufungsgerichts, ent-

sprechend einer Mängelliste der Beklagten sei die Tauglichkeit des Gesamtob-

jektes zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch um 1/11 (Umsatz-

pachtminderung von 22 % auf 20 %) eingeschränkt, ist zu allgemein gehalten,

um den Anforderungen des § 287 ZPO zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom

17. Januar 1963 - III ZR 173/61 - VersR 1963, 711 f.).

In Anbetracht des substantiierten Vortrages der Beklagten zur Mietmin-

derung und ihres Hinweises auf ein bereits eingeleitetes Beweissicherungsver-

fahren sind die Feststellungen zur Mietminderung auch im Rahmen des tatrich-

terlichen Spielraums im Sinne des § 287 ZPO hier unzureichend (vgl. BGH, Ur-

teil vom 13. Januar 1981 - VI ZR 44/80 - VersR 1981, 352 f.), zumal das Beru-

fungsgericht nicht festgestellt hat, ob die Mängel nur das der Zwangsverwaltung

des Klägers unterliegende Teilobjekt betrafen oder auch die auf Fremd-

grundstücken befindlichen Wohneinheiten. War letzteres der Fall, erscheint es

zumindest bedenklich, das auf den Kläger entfallende anteilige Entgelt auch

wegen solcher Mängel zu mindern, die nicht seiner Zwangsverwaltung unterlie-

gende Gebäude betreffen.

5. Ferner wirkt sich die fehlerhafte Zuordnung der Nettoumsatzpacht

auch auf die von der Beklagten eingewandte Aufrechnung aus. Zwar hat das

Berufungsgericht entgegen den Angriffen der Revision § 1125 BGB zutreffend

auch im Falle der Zwangsverwaltung angewandt (Bassenge/Palandt, BGB

63. Aufl. § 1125 Rdn. 1), dabei jedoch nicht berücksichtigt, daß die Fremdflä-

chen nicht von der Beschlagnahme erfaßt wurden und für sie mithin kein Pacht-

zins verlangt werden kann, aber umgekehrt dann auch keine Aufrechnung

- auch nicht mit dem vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Pachtzins für

die 312 Wohneinheiten "WEG II“ - vorgenommen werden darf.

Die zwischen den Parteien streitige Frage, wann welche Entgeltzahlun-

gen fällig wurden und auf welche Fälligkeitszeiträume die Beklagte Zahlungen

erbracht hat, kann erst nach neuerlichen Feststellungen zu den monatlich ge-

schuldeten Pachtzinsen bzw. Nutzungsentgelten entschieden werden; dabei ist

gegebenenfalls auch der in Anlage 3 zum Pachtvertrag vorgesehene Zahlungs-

plan für 1995 zu berücksichtigen. Denn davon hängt ab, welche Zahlungsan-

sprüche des Klägers im April und Mai 1995 fällig waren und durch Aufrechnung

der Beklagten erloschen sind.

6. Demgegenüber ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß ein

Zurückbehaltungsrecht der Beklagten vom Berufungsgericht verneint wurde.

Sowohl die Annahme, die reklamierten Einrichtungsgegenstände seien nicht

ausreichend genau bezeichnet, als auch die Ausführungen zur Gesamtabrech-

nung gem. § 582 a Abs.3 BGB a.F. im angegriffenen Urteil sind zutreffend.

III.

Der Senat kann aus den vorstehend dargelegten Gründen in der Sache

nicht selbst entscheiden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die

Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

zurückzuverweisen, damit die gebotenen Feststellungen getroffen werden kön-

nen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Zunächst wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, mit welchem Inhalt

ein mündlicher Pachtvertrag gegebenenfalls zustande gekommen ist. Dazu sind

die angebotenen Beweise zu erheben. Gegebenenfalls ist dann die Minderung

wegen vorhandener Mängel zu ermitteln und notfalls erneut nach § 287 ZPO zu

schätzen. Insoweit dürfte es sachdienlich sein, auch die Akten des Beweissi-

cherungsverfahrens beizuziehen, soweit der Hinweis der Beklagten auf den

dieses Verfahren anordnenden Beschluß dahingehend ausgelegt werden kann

oder von der Beklagten klargestellt wird, daß sie auch das Ergebnis dieses Ver-

fahrens zum Gegenstand ihres Vortrags machen will.

Für den Fall, daß sich der Abschluß eines Pachtvertrages nicht feststel-

len läßt, wird das Berufungsgericht den objektiven Nutzungswert der Pachtflä-

chen zu ermitteln haben, auf die sich die Zwangsverwaltung des Klägers er-

streckt.

Kann sich der Kläger mit der Vollstreckungsschuldnerin bzw. deren Kon-

kurs- bzw. Insolvenzverwalter nicht auf eine Ermächtigung zur Einziehung der

Gesamtpacht bzw. des gesamten Nutzungsentgelts oder auf deren quotenmä-

ßige Aufteilung auf beschlagnahmte Grundstücke und Fremdflächen verständi-

gen, wird das Berufungsgericht diese Aufteilung vorzunehmen haben. Gegen-

über der dem Kläger nach dieser Aufteilung zustehenden Forderung wird eine

Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen, die Fremdgrundstücke be-

treffen, nicht in Betracht kommen. Im übrigen ist eine Aufrechnung (betreffend

eigene Grundstücke der Vollstreckungsschuldnerin) nur im Rahmen des § 1125

BGB zulässig.

Sollte der Kläger hingegen von der Vollstreckungsschuldnerin bzw. deren

Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter zur Einziehung des Gesamtbetrages ermäch-

tigt werden, wird sodann die Aufrechnung der Beklagten mit ihren Gegenforde-

rungen erneut zu prüfen sein, und zwar sowohl unter Berücksichtigung der je-

weiligen Fälligkeiten einerseits als auch hinsichtlich der auf die 312 Wohnein-

heiten "WEG II“ (und nicht nur der 99 Wohneinheiten "Fremdappartements“)

entfallenden Entgelte andererseits, gegenüber denen die Aufrechnung nach

§ 1125 BGB zulässig ist.

Hahne Sprick Fuchs

Ahlt Vézina