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BGH Beschluss vom 09.12.2004 – 4 StR 516/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 516/04

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 30. Juli 2004 mit den Feststel-

lungen, mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatge-

schehen und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten, auf-

gehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer

Brandstiftung (II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt

worden ist,

b)

in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die

Maßregel.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und ver-

suchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die

Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschluß-

formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemäß

§ 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in der im Erdge-

schoß des alten Rathauses in I. gelegenen öffentlichen Toilettenanlage

nicht nur in der Absicht, einen Sachschaden herbeizuführen, Feuer entzündet,

sondern darüber hinaus billigend in Kauf genommen, daß "das Feuer auf

Hauptteile des Gebäudes übergriff und dieses hierdurch mit der Toilettenanla-

ge ganz oder teilweise zerstört würde" (UA 14, 24 f.), er habe mithin mit (jeden-

falls bedingtem) Brandstiftungsvorsatz gehandelt, entbehrt einer tragfähigen

Tatsachengrundlage.

Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte es ernsthaft für möglich gehal-

ten haben könnte, daß mittels des von ihm entzündeten, mit Toilettenpapier

umwickelten Kohleanzünders und der Entfachung des in einem Papierspender

befindlichen Toilettenpapiers wesentliche Gebäudeteile in Brand geraten wür-

den oder durch die Brandlegung das Bürogebäude teilweise zerstört werden

könnte (zu dieser Tatbestandsalternative vgl. BGHSt 48, 14), sind dem festge-

stellten Sachverhalt nicht zu entnehmen: Die Wände der Toilettenanlage waren

durchgehend gefliest und die Kabinenwände und -türen bestanden aus "relativ"

brandsicherem Aluminium. Zwar befand sich hinter dieser Aluminiumverklei-

dung eine brennbare Styroporschicht, die an einer der Kabinenwände frei lag.

Daß der Angeklagte dieses Material in Brand zu setzen versuchte, ergeben die

Urteilsgründe indes nicht. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen

die Strafkammer folgert, der Angeklagte habe ein Übergreifen des Feuers auf

"Hauptteile des Gebäudes" für möglich gehalten und gebilligt. Angesichts der

festgestellten "relativ feuergeschützten Ausstattung" (UA 19) der Toilettenanla-

ge versteht sich dies nicht von selbst, sondern erscheint, auch unter Berück-

sichtigung des durch die Brandlegung letztlich verursachten geringen Sach-

schadens, eher unwahrscheinlich und hätte deshalb der näheren Darlegung

bedurft.

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen ver-

suchter schwerer Brandstiftung. Der Wegfall der für diese Tat verhängten

Einsatzstrafe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Maß-

regelanordnung nach sich. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang und

zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerfrei getroffen und können

deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie

den bisherigen nicht widersprechen.

3. Sollte der neue Tatrichter das Vorliegen eines Brandstiftungsvorsat-

zes verneinen und nur zu einer Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sach-

beschädigung gemäß § 304 StGB gelangen, stünde dies in Anbetracht der er-

heblichen Vorverurteilungen des Angeklagten einer erneuten Anordnung der

Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß

§ 63 StGB nicht entgegen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible