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BGH Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZA 21/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 21/04

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 9. Dezember 2004

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

27. August 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückge-

wiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Er-

folg (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß

§ 26 Ziff. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer den Betrag von

20.000 € übersteigen würde. Das Berufungsgericht hat de n Streitwert auf

13.688,37 € festgesetzt. Die Beklagte hat eine über die sen Betrag hinausge-

hende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill

Lohmann