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BGH Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZA 21/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 9. Dezember 2004
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
27. August 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß
§ 26 Ziff. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer den Betrag von
20.000 € übersteigen würde. Das Berufungsgericht hat de n Streitwert auf
13.688,37 € festgesetzt. Die Beklagte hat eine über die sen Betrag hinausge-
hende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.
Fischer
Ganter
Neškovi(cid:1)
Vill
Lohmann