Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZR 213/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 9. Dezember 2004

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2001 wird

nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 44.226,75 € fest-

gesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und

hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Ein inkongruentes Deckungsgeschäft ist in aller Regel ein erhebliches

Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

und die Kenntnis des anderen Teils davon. Dieses Beweisanzeichen führt nicht

zu einem Beweis des ersten Anscheins und damit auch nicht zu einer Umkehr

der Beweislast (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 29 m.w.N.).

Landgericht und Berufungsgericht haben dies zwar verkannt, aber keine

Beweislastentscheidung getroffen, sondern die vorhandenen Beweiszeichen in

einer nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt.

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill

Lohmann