BGH Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZR 213/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 9. Dezember 2004
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2001 wird
nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 44.226,75 € fest-
gesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und
hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).
Ein inkongruentes Deckungsgeschäft ist in aller Regel ein erhebliches
Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
und die Kenntnis des anderen Teils davon. Dieses Beweisanzeichen führt nicht
zu einem Beweis des ersten Anscheins und damit auch nicht zu einer Umkehr
der Beweislast (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 29 m.w.N.).
Landgericht und Berufungsgericht haben dies zwar verkannt, aber keine
Beweislastentscheidung getroffen, sondern die vorhandenen Beweiszeichen in
einer nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt.
Fischer
Ganter
Neškovi(cid:1)
Vill
Lohmann