Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZR 30/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 9. Dezember 2004

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Köln vom 9. Januar 2002 wird nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 132.935,89 €

(260.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die

grundsätzlichen Rechtsfragen des Falles sind gelöst (vgl. BGHZ 121, 98, 102;

BGH, Urt. v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888). Auf dieser

rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht die von den Klägern geltend

gemachten Ansprüche rechtsfehlerfrei verneint.

Fischer Ganter Kayser

Vill Lohmann