BGH Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZR 66/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 9. Dezember 2004
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 21. Februar 2002 wird nicht
angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 130.543,68 € fest-
gesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der Beklagte hat seine Pflichten als Sequester schuldhaft verletzt. Jedenfalls
nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar
1996 (XI ZR 257/94, WM 1996, 476) und Vorlage der schriftlichen Poolverein-
barung durch die Klägerin mit Begleitschreiben vom 30. August 1996 hätte er
die streitgegenständlichen Beträge separieren oder an die Abrechnungsstelle
zurücküberweisen müssen. In diesem Fall hätte der von der Klägerin geführte
Sicherheitenpool mit Erfolg darauf zugreifen können.
Fischer Ganter Kayser
Vill Lohmann