Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZR 66/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 9. Dezember 2004

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-

richts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 21. Februar 2002 wird nicht

angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 130.543,68 € fest-

gesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Der Beklagte hat seine Pflichten als Sequester schuldhaft verletzt. Jedenfalls

nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar

1996 (XI ZR 257/94, WM 1996, 476) und Vorlage der schriftlichen Poolverein-

barung durch die Klägerin mit Begleitschreiben vom 30. August 1996 hätte er

die streitgegenständlichen Beträge separieren oder an die Abrechnungsstelle

zurücküberweisen müssen. In diesem Fall hätte der von der Klägerin geführte

Sicherheitenpool mit Erfolg darauf zugreifen können.

Fischer Ganter Kayser

Vill Lohmann