BGH Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZR 84/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 9. Dezember 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
20. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
29.393,73 € (57.489,14 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen zur haftungsausfüllen-
den Kausalität (§ 287 ZPO) die vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten
Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt (vgl. BGHZ 123, 311, 319). Auch im Falle
einer vollständigen und ordnungsgemäßen Belehrung über die steuerlichen
Auswirkungen der Aufdeckung stiller Reserven im laufenden Steuerjahr 1996
lag die später vollzogene Veräußerung des Einzelunternehmens an die GmbH
nicht fern. Mit ihr konnte der Kläger insbesondere den einkommensteuerrecht-
lichen Freibetrag von 60.000 DM und den hälftigen Steuersatz bei Unterneh-
mensveräußerungen (vgl. § 16 Abs. 4; § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 u.
Abs. 1 EStG a.F.) ausnutzen. Der Hinweis des Beklagten auf die "tickende
Zeitbombe" bezüglich der Ende des Jahres 1996 noch nicht aufgelösten Wert-
berichtigungsposten beim Einzelunternehmen war im Kern zutreffend. Der Klä-
ger mußte deshalb substantiiert darlegen, aus welchen Gründen er sich für
eine andere Handlungsmöglichkeit entschieden hätte und wie seine Vermö-
genslage dann wäre. Dies hat, was die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht
in Zweifel zieht, der Kläger in den Tatsacheninstanzen unterlassen.
Das Berufungsurteil beruht deshalb weder auf objektiver Willkür noch
verletzt es Verfahrensgrundrechte des Klägers. Ein Eingreifen des Bundesge-
richtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforder-
lich. Einer Leitentscheidung über mögliche Alternativen der Umstrukturierung
des Einzelunternehmens des Klägers bedarf es ebenfalls nicht.
Fischer
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann