Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZR 84/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 9. Dezember 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

20. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

29.393,73 € (57.489,14 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch

keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen zur haftungsausfüllen-

den Kausalität (§ 287 ZPO) die vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten

Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt (vgl. BGHZ 123, 311, 319). Auch im Falle

einer vollständigen und ordnungsgemäßen Belehrung über die steuerlichen

Auswirkungen der Aufdeckung stiller Reserven im laufenden Steuerjahr 1996

lag die später vollzogene Veräußerung des Einzelunternehmens an die GmbH

nicht fern. Mit ihr konnte der Kläger insbesondere den einkommensteuerrecht-

lichen Freibetrag von 60.000 DM und den hälftigen Steuersatz bei Unterneh-

mensveräußerungen (vgl. § 16 Abs. 4; § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 u.

Abs. 1 EStG a.F.) ausnutzen. Der Hinweis des Beklagten auf die "tickende

Zeitbombe" bezüglich der Ende des Jahres 1996 noch nicht aufgelösten Wert-

berichtigungsposten beim Einzelunternehmen war im Kern zutreffend. Der Klä-

ger mußte deshalb substantiiert darlegen, aus welchen Gründen er sich für

eine andere Handlungsmöglichkeit entschieden hätte und wie seine Vermö-

genslage dann wäre. Dies hat, was die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht

in Zweifel zieht, der Kläger in den Tatsacheninstanzen unterlassen.

Das Berufungsurteil beruht deshalb weder auf objektiver Willkür noch

verletzt es Verfahrensgrundrechte des Klägers. Ein Eingreifen des Bundesge-

richtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforder-

lich. Einer Leitentscheidung über mögliche Alternativen der Umstrukturierung

des Einzelunternehmens des Klägers bedarf es ebenfalls nicht.

Fischer

Ganter

Kayser

Vill

Lohmann