BGH Beschluss vom 09.12.2004 – VII ZR 120/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
1. April 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur
Zulässigkeit der Teilklage rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein
Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 26.842,82 €
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kniffka
Bauner