Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2004 – VII ZR 120/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

1. April 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur

Zulässigkeit der Teilklage rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein

Zulassungsgrund nicht gegeben ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 26.842,82 €

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kniffka

Bauner