BGH Beschluss vom 09.12.2004 – VII ZR 357/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
20. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Senat teilt nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts auf der
Grundlage des § 2 Nr. 8 Abs. 1 und 2 VOB/B. Diese Regelung ist nicht
anwendbar, weil sie der Inhaltskontrolle, die hier vorzunehmen ist, nicht
standhält.
Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht
einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ablehnt,
rechtfertigen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund nicht
gegeben ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 48.700,45 €
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kniffka
Bauner