Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2004 – VII ZR 357/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

20. November 2003 wird zurückgewiesen.

Der Senat teilt nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts auf der

Grundlage des § 2 Nr. 8 Abs. 1 und 2 VOB/B. Diese Regelung ist nicht

anwendbar, weil sie der Inhaltskontrolle, die hier vorzunehmen ist, nicht

standhält.

Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht

einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ablehnt,

rechtfertigen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund nicht

gegeben ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 48.700,45 €

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kniffka

Bauner