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BGH Beschluss vom 10.12.2004 – IXa ZA 4/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZA 4/04

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf

und Roggenbuck

am 10. Dezember 2004

beschlossen:

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozeß-

kostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Rechtsbeschwerde in dem Beschluß der 20. Zivilkammer des

Landgerichts München I vom 2. Februar 2004 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann wegen Aussichtslosigkeit der

beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt werden, § 114 ZPO. Eine Be-

schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz we-

der allgemein noch für das Verfahren der Immobiliarzwangsversteigerung vor-

gesehen; sie wäre deshalb zu verwerfen. Auch eine nicht zugelassene außer-

ordentliche Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft (BGHZ 150, 133).

Fischer Raebel von Lienen

Kessal-Wulf Roggenbuck