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BGH Beschluss vom 10.12.2004 – IXa ZA 4/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf
und Roggenbuck
am 10. Dezember 2004
beschlossen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozeß-
kostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde in dem Beschluß der 20. Zivilkammer des
Landgerichts München I vom 2. Februar 2004 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann wegen Aussichtslosigkeit der
beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt werden, § 114 ZPO. Eine Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz we-
der allgemein noch für das Verfahren der Immobiliarzwangsversteigerung vor-
gesehen; sie wäre deshalb zu verwerfen. Auch eine nicht zugelassene außer-
ordentliche Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft (BGHZ 150, 133).
Fischer Raebel von Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck