BGH Beschluss vom 10.12.2004 – IXa ZB 146/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-
Wulf und Roggenbuck
am 10. Dezember 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der
9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. Juni 2004 und
des Amtsgerichts Dortmund vom 1. August 2003 aufgehoben, so-
weit zum Nachteil des Schuldners entschieden worden ist.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 300,00 €.
Gründe
I.
Die Gläubiger verklagten den Schuldner auf Beseitigung einer Garage.
Das Verfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, in dessen
Ziffer III. der Schuldner sich verpflichtete, das Garagendach so herzurichten,
daß eine hinreichende Abwasserabfuhr gewährleistet ist, was insbesondere
durch Anbringung einer Regenrinne geschehen könne, und das Garagendach
derart abzudämmen, daß bei Regenfällen keine erhöhte Lärmbelästigung ent-
steht. In der Folgezeit brachte der Schuldner an der Garage eine Regenrinne
an und verlegte auf dem Garagendach einen Kunstrasenteppich.
Die Gläubiger, die diese Maßnahmen als unzureichend ansehen, haben
die Zwangsvollstreckung eingeleitet und beim Amtsgericht beantragt, gegen
den Schuldner ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen, hilfs-
weise sie zu ermächtigen, die vom Schuldner in dem Vergleich übernommenen
Verpflichtungen auf dessen Kosten vornehmen zu lassen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 1. August 2003 die Gläubiger
entsprechend ihrem Hilfsantrag zur Ersatzvornahme ermächtigt und zusätzlich
angeordnet, daß der Schuldner das Betreten seines Grundstücks zu diesem
Zweck dulden müsse. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schuldner könne
mit dem Einwand, seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt zu haben, im
Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, insoweit sei er auf die Vollstrek-
kungsgegenklage zu verweisen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners
hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts nur hinsichtlich der Ko-
stenentscheidung abgeändert und diese im übrigen zurückgewiesen. Hierge-
gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Landgericht, das sich einer in Rechtsprechung und Literatur weit
verbreiteten Meinung angeschlossen hat (vgl. KG Berlin NJW-RR 2003, 214;
OLG München NJW-RR 2002, 1034; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 63; OLG
Hamm OLGZ 1984, 254; OLG Bamberg Rpfleger 1983, 79; Musielak/Lack-
mann, ZPO 4. Aufl. § 887 Rn. 19; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vor-
läufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 887 Rn. 15) ist der Auffassung, im Vollstrek-
kungsverfahren sei der materiellrechtliche Einwand der Erfüllung durch den
Schuldner regelmäßig unbeachtlich und nur ausnahmsweise dann zu berück-
sichtigen, wenn die Erfüllung unstreitig sei oder durch Urkunden bewiesen wer-
den könne. Grundsätzlich müsse der Schuldner den Einwand der Erfüllung mit
der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen, um in dem
auf beschleunigte Erledigung ausgerichteten Vollstreckungsverfahren eine
langwierige Beweiserhebung zu vermeiden. Wenn der Erfüllungseinwand im
Vollstreckungsverfahren zulässig wäre, bestünde die Gefahr widersprüchlicher
Entscheidungen des Vollstreckungs- und Prozeßgerichts.
Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf die
Gegenmeinung (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 429; OLG Nürnberg NJW-
RR 1995, 63; OLG Frankfurt MDR 1984, 239; Stein/Jonas/Brehm, ZPO
Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 887 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/
Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 887 Rn. 5) die Ansicht, der Einwand der Erfüllung
sei im Vollstreckungsverfahren uneingeschränkt zu beachten und gegebenen-
falls durch eine Beweisaufnahme zu klären. Dies folge insbesondere aus dem
Wortlaut des § 887 ZPO, dem zu prüfenden Rechtsschutzbedürfnis sowie dem
Grundsatz der Prozeßökonomie. Im Vollstreckungsverfahren könne der Erfül-
lungseinwand regelmäßig schneller und kostengünstiger geklärt werden als im
Verfahren der Vollstreckungsgegenklage.
2. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung ist richtig.
Der Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entschieden,
daß der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, son-
dern auch im Verfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören ist, der
vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (BGH, Beschl. v. 5. November 2004 - IXa ZB
32/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Auf die ausführliche Begrün-
dung dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Besondere Umstände, die
eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan und auch
sonst nicht ersichtlich.
3. Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seiner bishe-
rigen Rechtsansicht über den Hilfsantrag der Gläubiger neu zu befinden haben
(§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO).
Fischer Raebel von Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck