Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2004 – IXa ZB 163/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher und

die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers vom 29. No-

vember 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschwer-

dewert seines Beschlusses vom 5. November 2004 abzuändern.

Gründe

Das Landgericht hat in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen

Beschluß die Zuschlagsversagung des Amtsgerichts aufgehoben und dasselbe

angewiesen, von seinen hiergegen erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen.

Die Gegenvorstellung bestätigt das vom Senat angenommene Ziel des Rechts-

beschwerdeführers, die Zuschlagserteilung wegen des nach seiner Ansicht zu

geringen Meistgebotes zu verhindern. Der Beschwerdewert bestimmt sich hier

gemäß § 54 Abs. 2 GKG grundsätzlich nach dem Wert des Gebots ohne Zin-

sen, für das der Zuschlag erteilt worden ist, mit Einschluß des bestehen ge-

bliebenen Rechts.

Die Frage, ob für die Anwaltsgebühren nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 2. Halbs.

BRAGO eine Halbierung des Wertes eintreten kann (vgl. LG Bonn JurBüro

1980, 887), ist damit nicht entschieden.

Fischer Raebel Boetticher

Kessal-Wulf Roggenbuck