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BGH Beschluss vom 10.12.2004 – IXa ZB 236/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-
Wulf und Roggenbuck
am 10. Dezember 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwer- de im Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 17. September 2004 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.200 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig; denn gegen Entscheidungen, die im Be-
schwerdeverfahren getroffen worden sind und keine Rechtsbeschwerde zulas-
sen, sieht das Gesetz eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor (vgl. §§ 574,
544 Abs. 1 ZPO).
Fischer Raebel v. Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck