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BGH Beschluss vom 10.12.2004 – IXa ZB 236/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-

Wulf und Roggenbuck

am 10. Dezember 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwer- de im Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 17. September 2004 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.200 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; denn gegen Entscheidungen, die im Be-

schwerdeverfahren getroffen worden sind und keine Rechtsbeschwerde zulas-

sen, sieht das Gesetz eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor (vgl. §§ 574,

544 Abs. 1 ZPO).

Fischer Raebel v. Lienen

Kessal-Wulf Roggenbuck