BGH Urteil vom 13.12.2004 – II ZR 17/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 13. Dezember 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 670, 27 Abs. 3, 254 Bb
a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlaß erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weiter haften.
c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen Haftpflichtver-
sicherung durch den Verein nicht entgegen.
d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03 - OLG Stuttgart LG Tübingen
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin
gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 3. Dezember 2002 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten zu
70 % und der Klägerin zu 30 % auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nahm im August 1988 an einer Bergtour zum Rheinwald-
horn in Graubünden teil. Sie hatte sich dazu bei einer Informationsveranstaltung
des Beklagten, einer Sektion des D. A. in der Rechtsform eines eingetragenen
Vereins, angemeldet. Geführt wurde die Tour von R. T., einem Mitglied der Be-
klagten. T. war von dem Tourenwart des Beklagten als ehrenamtlicher Touren-
führer zugelassen worden.
Infolge einer unzureichenden Sicherung auf dem Steilstück des Länta-
gletschers kam es zum Absturz der vierköpfigen Seilschaft. Dabei verunglückte
der Tourenführer tödlich. Die Klägerin und ein weiteres Mitglied der Seilschaft
erlitten schwere Verletzungen. Die Klägerin war sechs Monate lang bewußtlos
und erlangte ihr Sprachvermögen - mit starken Einschränkungen - erst sieben
Jahre später wieder. Noch heute ist sie aufgrund ihrer schweren und dauerhaf-
ten Behinderungen pflegebedürftig.
Die Klägerin nahm den Beklagten, dessen Tourenwart H. P.
und die Erben des Tourenführers T. auf Schadensersatz in Anspruch.
Die gegen den Beklagten und den Tourenwart gerichtete Klage wurde rechts-
kräftig abgewiesen. Die Erben des Tourenführers wurden dagegen zur Zahlung
von 200.000,00 DM Schmerzensgeld, monatlich 800,00 DM Schmerzensgeld-
rente und 393.777,36 DM Ersatz des materiellen Schadens verurteilt. Weiter
wurde ihre Pflicht zum Ersatz des künftigen Schadens der Klägerin festgestellt.
Dabei wurde eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorbehalten.
Die Erben beschränkten ihre Haftung auf den Nachlaß. Der Nachlaß
wurde verwertet, was zu einer Zahlung von 50.000,00 DM an die Klägerin
führte. Aus einer von dem D. A.
für seine Sektionen und die
ehrenamtlichen Tourenführer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung mit
einer Versicherungssumme in Höhe von 2 Mio. DM je Schadensfall erhielt die
Klägerin weitere 500.000,00 DM an Vorschußzahlungen. Wegen der Scha-
densersatzansprüche auch des anderen verletzten Tourteilnehmers muß inso-
weit noch ein Verteilungsverfahren durchgeführt werden. Die Versicherungs-
summe wird nicht ausreichen, um sämtliche Schadensersatzansprüche der
Klägerin und des anderen Tourteilnehmers zu erfüllen.
Die Erben des Tourenführers T.
traten einen eventuellen An-
spruch gegen den Beklagten auf Freistellung von der Pflicht zum Ersatz des der
Klägerin entstandenen Schadens an die Klägerin ab. Gestützt auf diese Abtre-
tung hat die Klägerin von dem Beklagten in dem vorliegenden Verfahren Ersatz
eines Teils ihres Schadens in Höhe von 58.877,51 € verla ngt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr
in Höhe von 32.355,83 € stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-
lichen Urteils. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen mit dem Ziel
einer Verurteilung des Beklagten in Höhe weiterer 13.866,79 €.
Entscheidungsgründe
Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Tourenführer T. habe
gegen den Beklagten in entsprechender Anwendung der §§ 670, 27 Abs. 3
BGB einen Freistellungsanspruch gehabt, da er im Rahmen des Satzungs-
zwecks des Beklagten tätig geworden sei und die Schadensersatzpflicht ge-
genüber der Klägerin auf den besonderen Gefahren derartiger Hochgebirgstou-
ren beruhe. Daß T. noch an der Absturzstelle verstorben sei und seine
Erben den verwertbaren Nachlaß herausgegeben hätten, ändere daran nichts.
Ob der Schadensersatzanspruch der Klägerin den Wert des Nachlasses und
die Versicherungssumme übersteige oder dahinter zurückbleibe, hänge von
Zufälligkeiten ab und könne deshalb keinen Einfluß auf die Freistellungspflicht
des Beklagten haben. Ebenso wenig bestehe ein Wertungswiderspruch zu der
Tatsache, daß die gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzklage ab-
gewiesen worden sei. Denn die Freistellungspflicht des Beklagten beruhe auf
einem Geschäftsbesorgungsverhältnis, das zwischen ihm und seinem Mitglied
T. bestanden habe und für den Vorprozeß ohne Bedeutung gewesen
sei. Ein den Freistellungsanspruch ausschließendes vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten von T. habe ebenfalls nicht vorgelegen. Entspre-
chend § 254 BGB habe aber eine Abwägung zwischen dem Verschulden des
Tourenführers und der dem Beklagten zurechenbaren "Betriebsgefahr" stattzu-
finden. Diese führe zu einer Haftungsquote des Beklagten i.H.v. 70 %. Die Haft-
pflichtversicherung stehe dem Freistellungsanspruch nicht entgegen. Ausnah-
men kämen allenfalls bei einer Pflichtversicherung in Betracht. In welchem Um-
fang der Haftpflichtversicherer für den Schaden der Klägerin einzustehen habe,
müsse der Beklagte klären. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden
sei
i.H.v. 46.427,29 € schlüssig dargelegt. Damit sei die Klage
i.H.v.
32.355,83 €, nämlich 70 % des ersatzfähigen Schadens, beg ründet.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz
oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßi-
gen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat
und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist
(BGHZ 89, 153, 156 ff.; ebenso für die Geschäftsführung ohne Auftrag BGHZ
38, 270, 277). Zur Begründung wird teils auf eine entsprechende Anwendung
des § 670 BGB abgestellt, teils auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz
der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse (Soergel/Beuthien,
BGB 12. Aufl. § 670 Rdn. 16 ff.; Canaris, RdA 1966, 41 ff.; Genius, AcP 173
[1973], 481, 512 ff.; zur Rechtslage im Arbeitsrecht BAG NJW 1995, 210; BGH,
Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 230/94, ZIP 1996, 763). Die Freistellungspflicht
beruht letztlich auf einer Billigkeitserwägung (BAG ZIP 1994, 1712, 1715). Setzt
der Verein seine Mitglieder zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben ein,
wäre es unangemessen, wenn er sich an einer daraus erwachsenden Haftung
nicht beteiligen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn das betreffende Vereins-
mitglied - wie hier der Tourenführer T. - unentgeltlich tätig geworden ist
(BGHZ 89, 153, 158).
Die Revision stellt das nicht in Frage, meint aber, die Freistellungspflicht
müsse dann entfallen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vereinsmitglied
verstorben sei, der Nachlaß erschöpft sei und die Erben aufgrund einer Be-
schränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weitergehend haften würden.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Eine derartige Ausnahme würde dem Grundsatz widersprechen, daß es
für die Freistellungspflicht nicht darauf ankommt, ob der freizustellende Schuld-
ner vermögenslos ist und deshalb ohne die Freistellung keine Zahlung an den
Gläubiger erfolgt wäre (BGHZ 59, 148 ff.; 66, 1, 4; anders noch BGHZ 41, 203,
207). Die Belastung mit einer Zahlungspflicht ist unabhängig von den Vermö-
gensverhältnissen ein Nachteil, den der Verpflichtete bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen des Freistellungsanspruchs nicht hinnehmen muß. Das gilt
bei einer natürlichen Person schon deshalb, weil bei ihr ein zukünftiger Vermö-
genserwerb nie ganz ausgeschlossen werden kann. Es gilt nach der Recht-
sprechung des Senats aber auch für einen Verein, der wegen Vermögenslosig-
keit im Vereinsregister gelöscht worden ist (BGHZ 59, 148 ff.). Für eine natürli-
che Person, die verstorben ist und deren Erben nach der Verwertung des Nach-
lasses nicht mehr weiter haften, kann nichts anderes gelten. In allen Fällen
kann auch dem Vermögenslosen - selbst der vermögenslosen Erbengemein-
schaft - nach den Maßstäben des redlichen Geschäftsverkehrs nicht das be-
rechtigte Interesse abgesprochen werden, keine offenen Schulden zu hinterlas-
sen.
Nur so werden auch zufällige und deshalb unbillige Ergebnisse vermie-
den. Das wird deutlich, wenn man den Fall annimmt, daß der Wert des Nach-
lasses geringfügig höher ist als der auf den Erblasser entfallende Anteil an der
Haftung (vgl. dazu BGHZ 66, 1, 4). Für die Annahme eines von den konkreten
Vermögensverhältnissen unabhängigen Freistellungsanspruchs spricht auch
noch eine weitere Überlegung: Der Freistellungsanspruch entsteht mit dem
schädigenden Ereignis. Der Geschädigte kann den Anspruch pfänden und sich
überweisen lassen. Damit wird der Freistellungsanspruch zu einem Zahlungs-
anspruch (BGHZ 12, 136, 141 f.), den der Geschädigte nach den vollstrek-
kungsrechtlichen Regeln verwerten kann. Stirbt nun der Freistellungsgläubiger
während der Zwangsvollstreckung und hinterläßt keinen oder keinen ausrei-
chenden Nachlaß, so würde die Vollstreckung unzulässig werden und ein etwa
schon erzielter Vollstreckungserlös zurückgezahlt werden müssen, wenn der
Freistellungsanspruch von dem Wert des Nachlasses abhinge. Das aber wäre
für den vollstreckenden Gläubiger unzumutbar. Dabei kann es auch nicht darauf
ankommen, ob die Freistellungspflicht - wie in dem Fall BGHZ 59, 148 - auf
einer pflichtwidrigen Handlung beruht oder nur - wie hier - auf § 670 BGB bzw.
einer allgemeinen Risikozurechnung.
2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die An-
nahme des Berufungsgerichts, dem Tourenführer T. sei keine grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so daß eine Ausnahme von der grundsätzlichen
Freistellungspflicht des Beklagten nicht angezeigt sei.
Die Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten auf grober Fahrlässig-
keit beruht, ist dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht prüft nur nach,
ob der Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist und ob die der
Wertung zugrundeliegenden Feststellungen fehlerfrei getroffen worden sind
(BGHZ 89, 153, 160). Danach ist das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht zu
beanstanden.
Grob fahrlässig ist nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die
erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem
Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was
im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in
der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind
(BGHZ 10, 14, 16; 89, 153, 161). Von dieser Definition ist das Berufungsgericht
ausgegangen. Dabei hat es angenommen, dem Tourenführer T. könne
- auch - in subjektiver Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden,
weil die Fehleinschätzung des Gletscherhangs und der Fähigkeiten der Seil-
schaftsteilnehmer nachvollziehbar gewesen sei angesichts des Umstandes,
daß T. nach dem Vortrag des Beklagten erst eine Bergtour geführt ge-
habt habe. Die Revision meint, diese Feststellung sei fehlerhaft, aus einer
schriftlichen Aufstellung in der Akte des Vorprozesses, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sei, ergebe sich, daß T. schon an
zahlreichen Bergtouren, auch als Führer, teilgenommen gehabt habe.
Das ist nur zum Teil richtig und kann das Ergebnis des Berufungsge-
richts nicht in Frage stellen. Aus der Aufstellung in der Akte des Vorprozesses
ergibt sich zwar eine große Zahl von Bergtouren. An hier allein interessierenden
Gletschertouren weist die Aufstellung aber nur
insgesamt vier von T.
geführte Touren auf. Der Unterschied von vier Touren gegenüber der von dem
Berufungsgericht nur berücksichtigten einen Tour kann aber vernachlässigt
werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M. in der münd-
lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geht es um die Frage, ob
T. über einen Erfahrungsschatz verfügte, der dem eines - professionel-
len - Schweizer Bergführers vergleichbar gewesen war. Dafür reichen aber
auch vier Touren ganz offensichtlich nicht aus.
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß der
Haftpflichtversicherungsschutz dem Freistellungsanspruch nicht entgegenstehe.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß sich eine Haf-
tungsfreistellung dann erübrigt, wenn das Risiko schon durch eine Pflichtversi-
cherung abgedeckt ist (BGHZ 116, 200, 207 f.; Urt. v. 8. Dezember 1971
- IV ZR 102/70, NJW 1972, 440, 441). Daraus läßt sich aber schon deshalb
nichts
für den vorliegenden Fall gewinnen, weil die von dem D. A.
abgeschlossene Versicherung auf nur 2 Mio. DM begrenzt ist und damit
die aufgetretenen Schäden nicht vollständig abdeckt. Im übrigen gilt der
Ausschluß des Freistellungsanspruchs wegen bestehenden Versicherungs-
schutzes nicht bei einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
(BGHZ 66, 1, 3).
Aufgrund einer derartigen Versicherung wird der Freistellungsschuldner
nur frei, wenn und soweit der Versicherer die Ansprüche des Geschädigten er-
füllt. Das ist hier - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen
hat - jedenfalls im Umfang des von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren
geltend gemachten Schadens noch nicht geschehen.
4. Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der
Anschlußrevision ohne Rechtsfehler die Freistellungspflicht des Beklagten auf
70 % des ersatzfähigen Schadens begrenzt.
Die Freistellungspflicht des Vereins gegenüber seinem Mitglied besteht
nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles
ein Teil der Verantwortung bei dem Mitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in
welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt (BGHZ 16, 111,
117 ff.; 66, 1, 2 f.). Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 254
BGB, entspricht im übrigen aber auch dem der Freistellung zugrundeliegenden
Billigkeitsgedanken.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung be-
achtet. Die Abwägung selbst ist Tatfrage und daher von dem Revisionsgericht
nur eingeschränkt auf Verfahrensfehler zu überprüfen. Solche sind dem Beru-
fungsgericht nicht unterlaufen. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision hat
das Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigt, daß die Tourenführung
mit einer besonderen Gefahr schwerer Personenschäden verbunden ist.
Röhricht
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe