Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.12.2004 – II ZR 17/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 13. Dezember 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 670, 27 Abs. 3, 254 Bb

a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlaß erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weiter haften.

c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen Haftpflichtver-

sicherung durch den Verein nicht entgegen.

d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03 - OLG Stuttgart LG Tübingen

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 13. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und

Caliebe

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin

gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 3. Dezember 2002 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten zu

70 % und der Klägerin zu 30 % auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nahm im August 1988 an einer Bergtour zum Rheinwald-

horn in Graubünden teil. Sie hatte sich dazu bei einer Informationsveranstaltung

des Beklagten, einer Sektion des D. A. in der Rechtsform eines eingetragenen

Vereins, angemeldet. Geführt wurde die Tour von R. T., einem Mitglied der Be-

klagten. T. war von dem Tourenwart des Beklagten als ehrenamtlicher Touren-

führer zugelassen worden.

Infolge einer unzureichenden Sicherung auf dem Steilstück des Länta-

gletschers kam es zum Absturz der vierköpfigen Seilschaft. Dabei verunglückte

der Tourenführer tödlich. Die Klägerin und ein weiteres Mitglied der Seilschaft

erlitten schwere Verletzungen. Die Klägerin war sechs Monate lang bewußtlos

und erlangte ihr Sprachvermögen - mit starken Einschränkungen - erst sieben

Jahre später wieder. Noch heute ist sie aufgrund ihrer schweren und dauerhaf-

ten Behinderungen pflegebedürftig.

Die Klägerin nahm den Beklagten, dessen Tourenwart H. P.

und die Erben des Tourenführers T. auf Schadensersatz in Anspruch.

Die gegen den Beklagten und den Tourenwart gerichtete Klage wurde rechts-

kräftig abgewiesen. Die Erben des Tourenführers wurden dagegen zur Zahlung

von 200.000,00 DM Schmerzensgeld, monatlich 800,00 DM Schmerzensgeld-

rente und 393.777,36 DM Ersatz des materiellen Schadens verurteilt. Weiter

wurde ihre Pflicht zum Ersatz des künftigen Schadens der Klägerin festgestellt.

Dabei wurde eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorbehalten.

Die Erben beschränkten ihre Haftung auf den Nachlaß. Der Nachlaß

wurde verwertet, was zu einer Zahlung von 50.000,00 DM an die Klägerin

führte. Aus einer von dem D. A.

für seine Sektionen und die

ehrenamtlichen Tourenführer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung mit

einer Versicherungssumme in Höhe von 2 Mio. DM je Schadensfall erhielt die

Klägerin weitere 500.000,00 DM an Vorschußzahlungen. Wegen der Scha-

densersatzansprüche auch des anderen verletzten Tourteilnehmers muß inso-

weit noch ein Verteilungsverfahren durchgeführt werden. Die Versicherungs-

summe wird nicht ausreichen, um sämtliche Schadensersatzansprüche der

Klägerin und des anderen Tourteilnehmers zu erfüllen.

Die Erben des Tourenführers T.

traten einen eventuellen An-

spruch gegen den Beklagten auf Freistellung von der Pflicht zum Ersatz des der

Klägerin entstandenen Schadens an die Klägerin ab. Gestützt auf diese Abtre-

tung hat die Klägerin von dem Beklagten in dem vorliegenden Verfahren Ersatz

eines Teils ihres Schadens in Höhe von 58.877,51 € verla ngt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr

in Höhe von 32.355,83 € stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-

lichen Urteils. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen mit dem Ziel

einer Verurteilung des Beklagten in Höhe weiterer 13.866,79 €.

Entscheidungsgründe

Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Tourenführer T. habe

gegen den Beklagten in entsprechender Anwendung der §§ 670, 27 Abs. 3

BGB einen Freistellungsanspruch gehabt, da er im Rahmen des Satzungs-

zwecks des Beklagten tätig geworden sei und die Schadensersatzpflicht ge-

genüber der Klägerin auf den besonderen Gefahren derartiger Hochgebirgstou-

ren beruhe. Daß T. noch an der Absturzstelle verstorben sei und seine

Erben den verwertbaren Nachlaß herausgegeben hätten, ändere daran nichts.

Ob der Schadensersatzanspruch der Klägerin den Wert des Nachlasses und

die Versicherungssumme übersteige oder dahinter zurückbleibe, hänge von

Zufälligkeiten ab und könne deshalb keinen Einfluß auf die Freistellungspflicht

des Beklagten haben. Ebenso wenig bestehe ein Wertungswiderspruch zu der

Tatsache, daß die gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzklage ab-

gewiesen worden sei. Denn die Freistellungspflicht des Beklagten beruhe auf

einem Geschäftsbesorgungsverhältnis, das zwischen ihm und seinem Mitglied

T. bestanden habe und für den Vorprozeß ohne Bedeutung gewesen

sei. Ein den Freistellungsanspruch ausschließendes vorsätzliches oder grob

fahrlässiges Verhalten von T. habe ebenfalls nicht vorgelegen. Entspre-

chend § 254 BGB habe aber eine Abwägung zwischen dem Verschulden des

Tourenführers und der dem Beklagten zurechenbaren "Betriebsgefahr" stattzu-

finden. Diese führe zu einer Haftungsquote des Beklagten i.H.v. 70 %. Die Haft-

pflichtversicherung stehe dem Freistellungsanspruch nicht entgegen. Ausnah-

men kämen allenfalls bei einer Pflichtversicherung in Betracht. In welchem Um-

fang der Haftpflichtversicherer für den Schaden der Klägerin einzustehen habe,

müsse der Beklagte klären. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden

sei

i.H.v. 46.427,29 € schlüssig dargelegt. Damit sei die Klage

i.H.v.

32.355,83 €, nämlich 70 % des ersatzfähigen Schadens, beg ründet.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz

oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßi-

gen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat

und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist

(BGHZ 89, 153, 156 ff.; ebenso für die Geschäftsführung ohne Auftrag BGHZ

38, 270, 277). Zur Begründung wird teils auf eine entsprechende Anwendung

des § 670 BGB abgestellt, teils auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz

der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse (Soergel/Beuthien,

BGB 12. Aufl. § 670 Rdn. 16 ff.; Canaris, RdA 1966, 41 ff.; Genius, AcP 173

[1973], 481, 512 ff.; zur Rechtslage im Arbeitsrecht BAG NJW 1995, 210; BGH,

Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 230/94, ZIP 1996, 763). Die Freistellungspflicht

beruht letztlich auf einer Billigkeitserwägung (BAG ZIP 1994, 1712, 1715). Setzt

der Verein seine Mitglieder zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben ein,

wäre es unangemessen, wenn er sich an einer daraus erwachsenden Haftung

nicht beteiligen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn das betreffende Vereins-

mitglied - wie hier der Tourenführer T. - unentgeltlich tätig geworden ist

(BGHZ 89, 153, 158).

Die Revision stellt das nicht in Frage, meint aber, die Freistellungspflicht

müsse dann entfallen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vereinsmitglied

verstorben sei, der Nachlaß erschöpft sei und die Erben aufgrund einer Be-

schränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weitergehend haften würden.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Eine derartige Ausnahme würde dem Grundsatz widersprechen, daß es

für die Freistellungspflicht nicht darauf ankommt, ob der freizustellende Schuld-

ner vermögenslos ist und deshalb ohne die Freistellung keine Zahlung an den

Gläubiger erfolgt wäre (BGHZ 59, 148 ff.; 66, 1, 4; anders noch BGHZ 41, 203,

207). Die Belastung mit einer Zahlungspflicht ist unabhängig von den Vermö-

gensverhältnissen ein Nachteil, den der Verpflichtete bei Vorliegen der übrigen

Voraussetzungen des Freistellungsanspruchs nicht hinnehmen muß. Das gilt

bei einer natürlichen Person schon deshalb, weil bei ihr ein zukünftiger Vermö-

genserwerb nie ganz ausgeschlossen werden kann. Es gilt nach der Recht-

sprechung des Senats aber auch für einen Verein, der wegen Vermögenslosig-

keit im Vereinsregister gelöscht worden ist (BGHZ 59, 148 ff.). Für eine natürli-

che Person, die verstorben ist und deren Erben nach der Verwertung des Nach-

lasses nicht mehr weiter haften, kann nichts anderes gelten. In allen Fällen

kann auch dem Vermögenslosen - selbst der vermögenslosen Erbengemein-

schaft - nach den Maßstäben des redlichen Geschäftsverkehrs nicht das be-

rechtigte Interesse abgesprochen werden, keine offenen Schulden zu hinterlas-

sen.

Nur so werden auch zufällige und deshalb unbillige Ergebnisse vermie-

den. Das wird deutlich, wenn man den Fall annimmt, daß der Wert des Nach-

lasses geringfügig höher ist als der auf den Erblasser entfallende Anteil an der

Haftung (vgl. dazu BGHZ 66, 1, 4). Für die Annahme eines von den konkreten

Vermögensverhältnissen unabhängigen Freistellungsanspruchs spricht auch

noch eine weitere Überlegung: Der Freistellungsanspruch entsteht mit dem

schädigenden Ereignis. Der Geschädigte kann den Anspruch pfänden und sich

überweisen lassen. Damit wird der Freistellungsanspruch zu einem Zahlungs-

anspruch (BGHZ 12, 136, 141 f.), den der Geschädigte nach den vollstrek-

kungsrechtlichen Regeln verwerten kann. Stirbt nun der Freistellungsgläubiger

während der Zwangsvollstreckung und hinterläßt keinen oder keinen ausrei-

chenden Nachlaß, so würde die Vollstreckung unzulässig werden und ein etwa

schon erzielter Vollstreckungserlös zurückgezahlt werden müssen, wenn der

Freistellungsanspruch von dem Wert des Nachlasses abhinge. Das aber wäre

für den vollstreckenden Gläubiger unzumutbar. Dabei kann es auch nicht darauf

ankommen, ob die Freistellungspflicht - wie in dem Fall BGHZ 59, 148 - auf

einer pflichtwidrigen Handlung beruht oder nur - wie hier - auf § 670 BGB bzw.

einer allgemeinen Risikozurechnung.

2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die An-

nahme des Berufungsgerichts, dem Tourenführer T. sei keine grobe

Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so daß eine Ausnahme von der grundsätzlichen

Freistellungspflicht des Beklagten nicht angezeigt sei.

Die Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten auf grober Fahrlässig-

keit beruht, ist dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht prüft nur nach,

ob der Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist und ob die der

Wertung zugrundeliegenden Feststellungen fehlerfrei getroffen worden sind

(BGHZ 89, 153, 160). Danach ist das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht zu

beanstanden.

Grob fahrlässig ist nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die

erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem

Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was

im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in

der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind

(BGHZ 10, 14, 16; 89, 153, 161). Von dieser Definition ist das Berufungsgericht

ausgegangen. Dabei hat es angenommen, dem Tourenführer T. könne

- auch - in subjektiver Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden,

weil die Fehleinschätzung des Gletscherhangs und der Fähigkeiten der Seil-

schaftsteilnehmer nachvollziehbar gewesen sei angesichts des Umstandes,

daß T. nach dem Vortrag des Beklagten erst eine Bergtour geführt ge-

habt habe. Die Revision meint, diese Feststellung sei fehlerhaft, aus einer

schriftlichen Aufstellung in der Akte des Vorprozesses, die Gegenstand der

mündlichen Verhandlung gewesen sei, ergebe sich, daß T. schon an

zahlreichen Bergtouren, auch als Führer, teilgenommen gehabt habe.

Das ist nur zum Teil richtig und kann das Ergebnis des Berufungsge-

richts nicht in Frage stellen. Aus der Aufstellung in der Akte des Vorprozesses

ergibt sich zwar eine große Zahl von Bergtouren. An hier allein interessierenden

Gletschertouren weist die Aufstellung aber nur

insgesamt vier von T.

geführte Touren auf. Der Unterschied von vier Touren gegenüber der von dem

Berufungsgericht nur berücksichtigten einen Tour kann aber vernachlässigt

werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M. in der münd-

lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geht es um die Frage, ob

T. über einen Erfahrungsschatz verfügte, der dem eines - professionel-

len - Schweizer Bergführers vergleichbar gewesen war. Dafür reichen aber

auch vier Touren ganz offensichtlich nicht aus.

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß der

Haftpflichtversicherungsschutz dem Freistellungsanspruch nicht entgegenstehe.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß sich eine Haf-

tungsfreistellung dann erübrigt, wenn das Risiko schon durch eine Pflichtversi-

cherung abgedeckt ist (BGHZ 116, 200, 207 f.; Urt. v. 8. Dezember 1971

- IV ZR 102/70, NJW 1972, 440, 441). Daraus läßt sich aber schon deshalb

nichts

für den vorliegenden Fall gewinnen, weil die von dem D. A.

abgeschlossene Versicherung auf nur 2 Mio. DM begrenzt ist und damit

die aufgetretenen Schäden nicht vollständig abdeckt. Im übrigen gilt der

Ausschluß des Freistellungsanspruchs wegen bestehenden Versicherungs-

schutzes nicht bei einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung

(BGHZ 66, 1, 3).

Aufgrund einer derartigen Versicherung wird der Freistellungsschuldner

nur frei, wenn und soweit der Versicherer die Ansprüche des Geschädigten er-

füllt. Das ist hier - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen

hat - jedenfalls im Umfang des von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren

geltend gemachten Schadens noch nicht geschehen.

4. Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der

Anschlußrevision ohne Rechtsfehler die Freistellungspflicht des Beklagten auf

70 % des ersatzfähigen Schadens begrenzt.

Die Freistellungspflicht des Vereins gegenüber seinem Mitglied besteht

nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles

ein Teil der Verantwortung bei dem Mitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in

welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt (BGHZ 16, 111,

117 ff.; 66, 1, 2 f.). Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 254

BGB, entspricht im übrigen aber auch dem der Freistellung zugrundeliegenden

Billigkeitsgedanken.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung be-

achtet. Die Abwägung selbst ist Tatfrage und daher von dem Revisionsgericht

nur eingeschränkt auf Verfahrensfehler zu überprüfen. Solche sind dem Beru-

fungsgericht nicht unterlaufen. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision hat

das Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigt, daß die Tourenführung

mit einer besonderen Gefahr schwerer Personenschäden verbunden ist.

Röhricht

Kraemer

Gehrlein

Strohn

Caliebe