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BGH Beschluß vom 14.12.2004 – 4 StR 237/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 237/04
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2004
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 25. März 2003, soweit es ihn be-
trifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert und klargestellt,
daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tatein-
heit mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kin-
dern in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen sowie
des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tat-
einheitlichen Fällen in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei tateinheit-
lichen Fällen schuldig ist,
b)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-
schutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "der Vergewaltigung in Tateinheit
mit gemeinschaftlichem schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern und weite-
rer Tateinheit mit gemeinschaftlichem sexuellem Mißbrauch von Schutzbefoh-
lenen, sowie weiter des gemeinschaftlichen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
in Tateinheit mit gemeinschaftlichem sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohle-
nen" für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus
der
rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Halle vom
17. September 1999 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren und neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichte-
ten Revision macht der Angeklagte hinsichtlich des Falles II 1 der Urteilsgrün-
de das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend und rügt die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
I. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-
geführt hat, ist das im Fall II 1 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen
nicht
identisch mit dem
in dem Urteil des Landgerichts Halle vom
17. September 1999 abgeurteilten Fall II 8; ein Verfahrenshindernis besteht
daher nicht.
II. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
III. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur
Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
1. Die Schuldspruchänderung ergibt sich daraus, daß sich der Angeklag-
te im Fall II 2 der Urteilsgründe nicht auch des sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen schuldig gemacht hat, weil die Kinder - zwei nur kurzzeitig
beim Angeklagten zu Besuch weilende Söhne von Bekannten - nicht zu dem
von § 174 Abs. 1 StGB geschützten Personenkreis gehören, worauf das Land-
gericht in dem angefochtenen Urteil selbst hingewiesen hat (UA 19, 20).
Der Senat hat außerdem eine Klarstellung des Urteilstenors vorgenom-
men, durch die zum Ausdruck gebracht wird, daß sich der Angeklagte im Fall
II 1 an drei Schutzbefohlenen, von denen zwei noch Kinder waren, und im Fall
II 2 an zwei Kindern vergangen hat. Zugleich hat er die wiederholte Kennzeich-
nung der Taten als gemeinschaftlich begangen entfallen lassen, weil Tatmoda-
litäten, die kein eigenes Unrecht darstellen oder die allein für die Strafzumes-
sung von Bedeutung sind, aus Gründen der Übersichtlichkeit im Tenor nicht
erwähnt zu werden brauchen (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschluß vom
6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 260
Rdn. 24). Derartige Angaben finden ihren angemessenen Platz vielmehr im
Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO.
2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.
a) Die für den Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe unter-
liegt - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - schon deswe-
gen der Aufhebung, weil die Strafkammer von einem falschen Strafrahmen
ausgegangen ist. Zur Tatzeit galt § 176 Abs. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG, der
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsah; statt dessen hat
die Strafkammer einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren zu-
grundegelegt (UA 20). Es ist nicht auszuschließen, daß sie bei Anwendung des
zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Einzelstrafe und eine geringere
Gesamtstrafe erkannt hätte.
b) Darüber hinaus weisen die Ausführungen zur Strafzumessung weitere
Rechtsfehler auf, die die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs bedingen:
Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte
"in allen Fällen seine eigene sexuelle Befriedigung über das Wohl der eigenen
und ihm anvertrauten Kinder" setzte und "alle Kinder ... zu Sexualobjekten" de-
gradierte [UA 21]. Diese Erwägungen begründen zumindest in der Gesamt-
schau einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung nach § 46
Abs. 3 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; BGH, Beschluß
vom 30. Juli 2002 - 4 StR 148/02; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 46
Rdn. 77 m.w.N.).
Ferner hat das Landgericht zum Nachteil beider Angeklagter deren Ver-
halten in der Hauptverhandlung, das es als "erschütternd und abstoßend" be-
zeichnet, gewertet: "Neben hämischem und triumphierendem Grinsen wurde
Unverständnis geäußert bzw. über die Verteidigung Beweisanträge gestellt
bezüglich der Frage, ob die Kinder, wie S. berichtet hatte, tatsächlich kein
Spielzeug besaßen und zur Einschulung keine Zuckertüten gehabt hätten, was
durch Vorlage von Fotos widerlegt und als falsche Erinnerung des S.
bewiesen wurde [UA 22]." Diese Erwägung ist insoweit rechtsfehlerhaft, als den
Angeklagten die Stellung von Beweisanträgen angelastet wird, mit denen die
Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen erschüttert werden sollte. Ein Pro-
zeßverhalten, mit dem ein Angeklagter - ohne die Grenzen zulässiger Verteidi-
gung zu überschreiten - den ihm drohenden Schuldspruch abzuwenden ver-
sucht, darf grundsätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden, da hier-
in eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17).
Über die Strafzumessung ist daher insgesamt neu zu befinden.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann