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BGH Beschluß vom 14.12.2004 – 4 StR 237/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 237/04

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2004

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 25. März 2003, soweit es ihn be-

trifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert und klargestellt,

daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tatein-

heit mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kin-

dern in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen sowie

des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tat-

einheitlichen Fällen in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei tateinheit-

lichen Fällen schuldig ist,

b)

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-

schutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "der Vergewaltigung in Tateinheit

mit gemeinschaftlichem schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern und weite-

rer Tateinheit mit gemeinschaftlichem sexuellem Mißbrauch von Schutzbefoh-

lenen, sowie weiter des gemeinschaftlichen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

in Tateinheit mit gemeinschaftlichem sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohle-

nen" für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus

der

rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Halle vom

17. September 1999 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe

von sieben Jahren und neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichte-

ten Revision macht der Angeklagte hinsichtlich des Falles II 1 der Urteilsgrün-

de das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend und rügt die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel

ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

I. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-

geführt hat, ist das im Fall II 1 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen

nicht

identisch mit dem

in dem Urteil des Landgerichts Halle vom

17. September 1999 abgeurteilten Fall II 8; ein Verfahrenshindernis besteht

daher nicht.

II. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO).

III. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur

Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

1. Die Schuldspruchänderung ergibt sich daraus, daß sich der Angeklag-

te im Fall II 2 der Urteilsgründe nicht auch des sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen schuldig gemacht hat, weil die Kinder - zwei nur kurzzeitig

beim Angeklagten zu Besuch weilende Söhne von Bekannten - nicht zu dem

von § 174 Abs. 1 StGB geschützten Personenkreis gehören, worauf das Land-

gericht in dem angefochtenen Urteil selbst hingewiesen hat (UA 19, 20).

Der Senat hat außerdem eine Klarstellung des Urteilstenors vorgenom-

men, durch die zum Ausdruck gebracht wird, daß sich der Angeklagte im Fall

II 1 an drei Schutzbefohlenen, von denen zwei noch Kinder waren, und im Fall

II 2 an zwei Kindern vergangen hat. Zugleich hat er die wiederholte Kennzeich-

nung der Taten als gemeinschaftlich begangen entfallen lassen, weil Tatmoda-

litäten, die kein eigenes Unrecht darstellen oder die allein für die Strafzumes-

sung von Bedeutung sind, aus Gründen der Übersichtlichkeit im Tenor nicht

erwähnt zu werden brauchen (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschluß vom

6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 260

Rdn. 24). Derartige Angaben finden ihren angemessenen Platz vielmehr im

Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO.

2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.

a) Die für den Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe unter-

liegt - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - schon deswe-

gen der Aufhebung, weil die Strafkammer von einem falschen Strafrahmen

ausgegangen ist. Zur Tatzeit galt § 176 Abs. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG, der

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsah; statt dessen hat

die Strafkammer einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren zu-

grundegelegt (UA 20). Es ist nicht auszuschließen, daß sie bei Anwendung des

zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Einzelstrafe und eine geringere

Gesamtstrafe erkannt hätte.

b) Darüber hinaus weisen die Ausführungen zur Strafzumessung weitere

Rechtsfehler auf, die die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs bedingen:

Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte

"in allen Fällen seine eigene sexuelle Befriedigung über das Wohl der eigenen

und ihm anvertrauten Kinder" setzte und "alle Kinder ... zu Sexualobjekten" de-

gradierte [UA 21]. Diese Erwägungen begründen zumindest in der Gesamt-

schau einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung nach § 46

Abs. 3 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; BGH, Beschluß

vom 30. Juli 2002 - 4 StR 148/02; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 46

Rdn. 77 m.w.N.).

Ferner hat das Landgericht zum Nachteil beider Angeklagter deren Ver-

halten in der Hauptverhandlung, das es als "erschütternd und abstoßend" be-

zeichnet, gewertet: "Neben hämischem und triumphierendem Grinsen wurde

Unverständnis geäußert bzw. über die Verteidigung Beweisanträge gestellt

bezüglich der Frage, ob die Kinder, wie S. berichtet hatte, tatsächlich kein

Spielzeug besaßen und zur Einschulung keine Zuckertüten gehabt hätten, was

durch Vorlage von Fotos widerlegt und als falsche Erinnerung des S.

bewiesen wurde [UA 22]." Diese Erwägung ist insoweit rechtsfehlerhaft, als den

Angeklagten die Stellung von Beweisanträgen angelastet wird, mit denen die

Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen erschüttert werden sollte. Ein Pro-

zeßverhalten, mit dem ein Angeklagter - ohne die Grenzen zulässiger Verteidi-

gung zu überschreiten - den ihm drohenden Schuldspruch abzuwenden ver-

sucht, darf grundsätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden, da hier-

in eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (vgl. BGHR StGB

§ 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17).

Über die Strafzumessung ist daher insgesamt neu zu befinden.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann