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BGH Beschluss vom 30.07.2002 – 4 StR 148/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 148/02

BESCHLUSS

vom

30. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 14. Januar 2002

a)

im Schuldspruch dahin berichtigt und neu gefaßt,

daß der Angeklagte des schweren sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in zwei

Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie des

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen,

davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nö-

tigung schuldig ist;

b)

im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-

schutzkammer - des Landgerichts Halle zurückverwie-

sen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nöti-

gung und in vier Fällen im schweren Fall, davon wiederum in zwei Fällen in

Tateinheit mit Vergewaltigung" unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil

des Amtsgerichts Halle - Saalkreis vom 20. Juni 2001 zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten zur

Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 € an die Geschädigte

verurteilt und festgestellt, daß er „verpflichtet ist, der Geschädigten den ihr in-

folge der abgeurteilten Taten künftig entstehenden materiellen und immate-

riellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder

sonstige Dritte übergeht.“ Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg; im übri-

gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings ist die rechtliche Bezeichnung

der Taten in den Fällen II. 3, 4, 7 und 8 der Urteilsgründe, soweit in diesen

Fällen auch der Tatbestand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht ist, da-

hin zu berichtigen, daß der Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes (nicht des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes "im schweren

Fall") schuldig ist. Der ebenfalls verwirklichte Grundtatbestand des § 176 StGB

wird durch § 176 a StGB verdrängt (vgl.Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 176 a

Rdn. 12). Zur Klarstellung faßt der Senat den Schuldspruch insgesamt neu.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand.

a) Die Strafzumessungserwägungen sind, wie der Generalbundesanwalt

in seiner Antragsschrift vom 25. April 2002 im einzelnen dargelegt hat, in

mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft:

Insbesondere hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot

des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. So ist in den Fällen II. 3, 4 und 7 der Urteils-

gründe (schwerer sexueller Mißbrauch eines Kindes gemäß § 176 a Abs. 1

Nr. 1 StGB) jeweils strafschärfend berücksichtigt worden, daß die Tat mit einem

Eindringen in den Körper verbunden gewesen sei. Im Fall II. 1 der Urteilsgrün-

de verstößt die Erwägung, der Angeklagte sei rücksichtslos vorgegangen, um

seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen, gegen das Verbot, Umstände, die

schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands (hier: § 176 StGB) sind, bei der

Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualde-

likte 4). Rechtlich bedenklich ist ferner die Erwägung des Landgerichts, "daß

der Angeklagte zwar geständig war, doch bis zum Schluß der Verhandlung im-

mer wieder versuchte, das Unrecht seiner Taten herunterzuspielen" (UA 14),

da es sich dabei um erlaubtes Verteidigungsverhalten handelte (vgl. BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17).

Ob hinsichtlich der einbezogenen Freiheitsstrafe von vier Monaten aus

dem Urteil vom 20. Juni 2001 die Voraussetzungen des § 55 StGB für die

nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe vorgelegen haben, entzieht

sich der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Insoweit wird der neue Tatrichter

darzulegen haben, ob die Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil sowie

die Geldstrafe aus dem möglicherweise eine Zäsur bildenden Urteil des Amts-

gerichts Halle-Saalkreis vom 20. Mai 2001 teilweise oder vollständig vollstreckt

worden sind und – gegebenenfalls - wann die Vollstreckung jeweils erledigt

war.

Die Aussprüche über die Entschädigung der Nebenklägerin haben

ebenfalls keinen Bestand. Die formelhaften Erwägungen hierzu genügen nicht

den Begründungsanforderungen, die auch für die im Strafurteil getroffenen

Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche gelten (vgl. BGHR StPO § 404

Abs. 1 Entscheidung 4 m.N.).

Tepperwien Athing Solin-

Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible