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BGH Urteil vom 14.12.2004 – 4 StR 255/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 255/04

Urteil

vom

14. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.

Dezember 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Nebenklägervertreterin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 9. Februar 2004 im Schuld-

spruch dahin geändert, daß der Angeklagte (nur) der

Vergewaltigung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Jedoch werden die Gebühr im Revisionsverfah-

ren um 1/5 ermäßigt und der Staatskasse 1/5 der in der

Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Ausla-

gen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sach-

lichen Rechts. Er beanstandet aus Rechtsgründen die Verurteilung wegen (tat-

einheitlich begangenen) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wendet sich,

soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, im wesentlichen gegen

die Beweiswürdigung.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Soweit der Angeklagte wegen in Tateinheit begangenen sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch keinen Be-

stand. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, der Nebenklägerin, kam

es seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes Martin Ende 1995 zu vielfachen

Auseinandersetzungen, die häufig mit gewalttätigen Übergriffen des Angeklag-

ten auf die Nebenklägerin einhergingen. Diese verließ deshalb Anfang 2002

mit dem Sohn die eheliche Wohnung und bezog ein eigenes Appartement.

Wenige Tage vor der Tat brach sie schließlich den bis dahin noch bestehen-

den Kontakt zum Angeklagten gänzlich ab und war für ihn auch telefonisch

nicht mehr erreichbar. Am Morgen des Tattages, am 15. Juli 2003, fing der An-

geklagte die Nebenklägerin ab, als diese in Begleitung des damals sieben Jah-

re alten Martin das Haus verließ. Er hielt sie fest und bedrohte sie mit einem

Klappmesser, das er nach kurzer Zeit wieder einsteckte. Er fesselte daraufhin

die Hände seiner Ehefrau mit einem mitgebrachten Seil, zog sie auf einen

Grasweg und schubste und zerrte sie auf eine abseits des Weges gelegene

Lichtung, wobei ihnen Martin folgte. Der Angeklagte entkleidete die nach wie

vor gefesselte Nebenklägerin teilweise und führte, entsprechend seinem zuvor

gefaßten Entschluß, mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durch.

Seinen Sohn, der sich währenddessen ca. einen Meter von seinen Eltern ent-

fernt aufhielt, hatte er vor Beginn der sexuellen Handlungen aufgefordert, sich

umzudrehen. Entgegen der wiederholten Anweisung seines Vaters drehte sich

Martin gleichwohl "jedenfalls für einen Augenblick" um und nahm dabei zumin-

dest einen Teil der sexuellen Handlungen, die der Angeklagte an der Neben-

klägerin vornahm, wahr.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung der Ne-

benklägerin nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 1 und 2

StGB verurteilt. Es hat darüber hinaus - tateinheitlich - den Tatbestand des se-

xuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB in der Fassung

des 6. Strafrechtsreformgesetzes als verwirklicht angesehen. Zwar sei es dem

Angeklagten nicht darauf angekommen, daß sein Sohn die von ihm an seiner

Ehefrau vorgenommenen sexuellen Handlungen beobachtete, er habe dies

aber zumindest billigend in Kauf genommen. Dies reiche zur Verwirklichung

des subjektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB aus. Der Tatbe-

stand bedürfe in subjektiver Hinsicht keiner Einschränkung. Vielmehr habe der

Gesetzgeber im 6. Strafrechtsreformgesetz ausdrücklich davon abgesehen, die

früher erforderliche Absicht des Täters, sich, das Kind oder einen anderen

durch die Tat sexuell zu erregen, in den neu gefaßten Tatbestand des § 176

Abs. 3 Nr. 1 StGB zu übernehmen.

II.

1. Soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung der Nebenklägerin ver-

urteilt worden ist, weist das Urteil, wie der Generalbundesanwalt zu Recht in

seiner Antragsschrift ausführt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten auf. Zwar hat das Landgericht in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck ge-

bracht, daß der Angeklagte den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3

StGB verwirklicht hat, mithin der schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl.

BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Dies beschwert ihn jedoch

nicht.

2. Hingegen erfüllen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht

den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes im Sinne des § 176

Abs. 3 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 6. Strafrechtsreformgesetzes), der dem lediglich

hinsichtlich der Strafandrohung geänderten § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB i.d.F. des

am 1. April 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Vorschriften

über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember

2003 (BGBl I 3007) entspricht.

Zwar hat der Angeklagte vor seinem sieben Jahre alten Sohn sexuelle

Handlungen von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184 f Nr. 1 StGB n.F. vor-

genommen. Er hat jedoch sein Kind nicht in der Weise in den sexuellen Vor-

gang einbezogen, daß gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung

durch den Jungen für ihn in irgendeiner Weise von Bedeutung war. Vielmehr

hat er, ohne einen Bezug zur sexuellen Handlung herzustellen, lediglich die

ihm unerwünschte Anwesenheit des Kindes hingenommen und insofern gebil-

ligt. Dies reicht (in subjektiver Hinsicht) zur Verwirklichung des Tatbestandes

des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. bzw. § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB n.F. nicht aus

(vgl. OLG Stuttgart NStZ 2002, 34; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 176 Rdn. 9

und § 184

f. Rdn. 9; im Ergebnis ebenso: Lenckner/Perron in Schön-

ke/Schröder 26. Aufl. § 176 Rdn. 17 und § 184 c Rdn. 23; Horn/Wolters in SK

StGB § 176 Rdn. 16; Laubenthal Sexualstraftaten Rdn. 373; Renzikowski in

NStZ 1999, 440 f.; Bussmann in StV 1999, 613, 618 f.).

Sowohl der Wortsinn, wie er sich aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in

den die Norm gestellt ist, als auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift

gebieten eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes im vorgenannten

Sinne.

a) Nach der Begriffsbestimmung des § 184 f Nr. 2 StGB n.F. sind sexuel-

le Handlungen vor einem anderen, wie sie § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. und

§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB n.F. unter Strafe stellen, nur solche, die vor einem an-

deren vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Diese Begriffsbe-

stimmung sagt nichts dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der

Handelnde die Wahrnehmung durch einen anderen in sein Tun einbeziehen

muß (vgl. Lenckner/Perron aaO § 184 c Rdn. 20). Wegen des nicht eindeutig

gefaßten Wortlauts kann diese Frage nur anhand der Entstehungsgeschichte

und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung beantwortet

werden.

aa) Die Vorschrift des § 176 Abs. 3 StGB (i.d.F. des 6. Strafrechtsre-

formgesetzes) stellt ebenso wie die um eine Tatbestandsalternative (Nr. 3 neu)

erweiterte Regelung des § 176 Abs. 4 StGB n.F. sexuelle Handlungen unter

Strafe, die zwar nicht zu einem unmittelbaren Körperkontakt mit einem Kind

führen, aber auf andere Weise die sexuelle Entwicklung des Kindes gefährden

können. Erforderte die vor der Gesetzesänderung durch das 6. Strafrechtsre-

formgesetz gültige Vorschrift des § 176 Abs. 5 StGB (eingeführt durch das

4. Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 - BGBl I 1725, 1727) für

einen strafbaren sexuellen Mißbrauch eines Kindes bei sexuellen Handlungen

ohne unmittelbaren Körperkontakt in subjektiver Hinsicht noch die Absicht des

Täters, durch die Tathandlung sich, das Kind oder einen anderen sexuell zu

erregen, ist im 6. Strafrechtsreformgesetz dieses finale, den subjektiven Tatbe-

stand einschränkende Merkmal entfallen. Dies hätte bei isolierter Betrachtung

nach dem Wortlaut der geänderten Vorschrift eine unangemessene Ausdeh-

nung der Strafbarkeit wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - jedenfalls

bei der Tatvariante der Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind - zur

Folge; so würden etwa bereits der Austausch von Zärtlichkeiten der Eltern in

Gegenwart ihres Kindes oder Handlungen im Rahmen der Sexualerziehung

oder Fälle, die ausschließlich auf beengte Wohnverhältnisse zurückzuführen

sind, erfaßt (vgl. Horn/Wolters aaO; Lenckner/Perron aaO § 176 Rdn.17;

Bussmann aaO). Einer solchen ausufernden Strafbarkeit unter dem Gesichts-

punkt des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes wollte die frühere Gesetzesfas-

sung mit der Absichtsklausel entgegenwirken (BTDrucks. VI/1552 S. 15 und

17). Diese Folgen des Wegfalls des einschränkenden subjektiven Tatbe-

standsmerkmals hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht bedacht. Vielmehr sollte

die Streichung der Absichtsklausel lediglich dazu dienen, Spannungen des

§ 176 Abs. 3 StGB a.F. im Verhältnis zu § 176 a Abs. 2 StGB a.F. (jetzt: § 176

a Abs. 3 StGB) zu vermeiden, der die Absicht, die Tat zum Gegenstand einer

pornografischen Schrift zu machen, die im Sinne des § 184 Abs. 3 und 4 StGB

a.F. (jetzt: § 184 b Abs. 1 bis 3 StGB) verbreitet werden soll, verlangt

(BTDrucks. 13/9064 S. 11). Das Ziel einer Ausdehnung der Strafbarkeit des

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes hat der Gesetzgeber durch diese Geset-

zesänderung nicht verfolgt.

Hierfür spricht auch, daß weder im 6. Strafrechtsreformgesetz noch im

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle

Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 eine Änderung des § 174 Abs. 2

StGB vorgenommen wurde. Dieser Tatbestand, der ebenfalls durch das 4.

Strafrechtsreformgesetz eingeführt wurde und aus den selben Gründen wie

damals § 176 Abs. 5 StGB eine Absichtsklausel enthielt (BTDrucks. VI/1552

aaO), stellt in der Alternative Nr. 1 sexuelle Handlungen, die vor einem Schutz-

befohlenen vorgenommen werden, unter Strafe und verfolgt mithin einen § 176

Abs. 3 StGB a.F. vergleichbaren Schutzzweck. In subjektiver Hinsicht erfordert

dieser Tatbestand jedoch nach wie vor die die Strafbarkeit einschränkende Ab-

sicht des Täters, sich oder den Schutzbefohlenen durch die Tat sexuell zu er-

regen.

Die Rechtsauffassung des Landgerichts führt darüber hinaus zu einem

Wertungswiderspruch innerhalb der Rechtsnorm des § 176 Abs. 3 StGB a.F.

bzw. § 176 Abs. 4 StGB n.F.. Das Gesetz stellt nämlich bei den übrigen Varian-

ten des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, bei denen ein Körperkontakt nicht

erforderlich ist, strengere Anforderungen an die Tatbestandsverwirklichung, als

dies nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil bei der 1. Alternative des

§ 176 Abs. 3 StGB a.F. bzw. des § 176 Abs. 4 n.F. der Fall wäre. Während

§ 176 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StGB a.F. bzw. § 176 Abs. 4 Nrn. 2 bis 4 StGB n.F.

voraussetzen, daß der Täter entweder das Kind zu einem (sexuellen) Verhalten

"bestimmt" (Nr. 2) oder daß er mittels Schriften oder pornografischer Abbildun-

gen auf das Kind „einwirkt“ (Nrn. 3 und 4 n.F.), er mithin das Kind - auch wenn

sich dieses der sexuellen Bedeutung der Handlung nicht bewußt zu sein

braucht (BGHSt 29, 336; 38, 68, 70) - als Objekt in das (sexuelle) Geschehen

einbezieht, enthält die 1. Tatbestandsvariante eine vergleichbare Einschrän-

kung nicht. Danach liegt nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes ein sexueller

Mißbrauch eines Kindes vielmehr auch dann vor, wenn dem Täter die Anwe-

senheit des Kindes bei Vornahme der sexuellen Handlung gleichgültig oder -

wie hier - sogar unerwünscht ist und er lediglich die - optische oder akustische

(BGHSt 41, 285, 287) - Wahrnehmung des Geschehens durch das Kind duldet.

Mit dem Begriff des "Mißbrauchs" eines Kindes, der in den übrigen Tatbe-

standsvarianten durch die Tatbestandsmerkmale des "Bestimmens" oder "Ein-

wirkens" Ausdruck findet, ist dieses weite Verständnis der Gesetzesfassung

des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. bzw. § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB n.F. nicht ver-

einbar.

bb) Zur Vermeidung einer solchen vom Gesetzgeber ersichtlich nicht

beabsichtigten unangemessenen Ausdehnung der Strafbarkeit wegen sexuel-

len Mißbrauchs eines Kindes in den Fällen der Vornahme sexueller Handlun-

gen vor einem Kind, sowie zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen so-

wohl innerhalb der Rechtsnorm als auch im Hinblick auf den Tatbestand des

sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB) ist es

geboten, die Tatbestandsvariante Nr. 1 des § 176 Abs. 3 StGB a.F. bzw. § 176

Abs. 4 StGB n.F. einengend auszulegen. Eine Einschränkung des Tatbestan-

des wird, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht allein über das Er-

heblichkeitserfordernis des § 184 f Nr. 1 StGB n.F. gewährleistet, da hierdurch

der subjektiven Tatseite nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Vielmehr kann eine Einschränkung des Tatbestands auch mit Blick auf eine

normative Angleichung an die übrigen Tatbestandsvarianten sinnvoll nur durch

eine einengende Auslegung des Merkmals der "Wahrnehmung" der sexuellen

Handlung im Sinne des § 184 f Nr. 2 StGB n.F. in subjektiver Hinsicht erfolgen.

Danach setzt ein sexueller Mißbrauch eines Kindes in den Fällen der Vornah-

me von sexuellen Handlungen vor einem Kind voraus, daß der Täter das Kind

in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, daß für ihn gerade die

Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von Bedeutung ist.

3. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Ange-

klagte hier der Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch das sieben

Jahre alte Kind in Bezug auf das sexuelle Geschehen keine Bedeutung beige-

messen; er hat es vielmehr mehrfach aufgefordert, sich während des Tatge-

schehens abzuwenden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 176 Abs. 3

Nr. 1 StGB a.F. sind deshalb nicht erfüllt; der Schuldspruch wegen tateinheit-

lich begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes hat zu entfallen.

Daß der Angeklagte nicht wegen Verletzung der Fürsorge- und Erzie-

hungspflicht gemäß § 171 StGB verurteilt worden ist (vgl. BGHR StGB § 170 d

Verletzung 1), beschwert ihn nicht.

Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes zieht nicht die Aufhebung des Strafausspruchs nach

sich. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdrücklich davon abgese-

hen, die tateinheitliche Verurteilung nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. strafer-

schwerend zu werten. Trotz des Wegfalls der Verurteilung wegen sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes war die Strafkammer jedoch nicht gehindert, den

Umstand, daß der Angeklagte in Gegenwart seines sieben Jahre alten Sohnes

gewaltsam den Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau ausführte, im Rahmen

der Strafzumessung zu seinem Nachteil zu berücksichtigen.

III.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch

werden wegen des Teilerfolgs der Revision die Gebühr im Revisionsverfahren

um ein Fünftel ermäßigt und der Staatskasse ein Fünftel der in der Rechtsmit-

telinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Da

von dem Rechtsmittelerfolg die Nebenklage nicht betroffen ist, hat der Ange-

klagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu

tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Sost-Scheible

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (zu II. 2) Veröffentlichung: ja

StGB § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F., § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB n.F.

Sexueller Mißbrauch eines Kindes setzt bei der Vornahme von

sexuellen Handlungen vor einem Kind voraus, daß der Täter

das Kind in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht,

daß für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung

durch das Tatopfer von Bedeutung ist.

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 255/04 - Landge-

richt Bielefeld -