Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2004 – VI ZR 363/03

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr

und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

21. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Daß der Fall Grundsatzfragen aufwerfe, macht die Beschwerde selbst nicht

geltend. Fehler, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts als erforderlich

erscheinen lassen, sind nicht erkennbar; die Beschwerde rügt lediglich die

Auslegung des Schriftverkehrs durch das Berufungsgericht im vorliegenden

Einzelfall.

Die Beschwerde rügt zwar mit Recht, daß dann, wenn das

erstinstanzliche Gericht die Klage wegen Verjährung abweist und das

Berufungsgericht insoweit anderer Ansicht ist, die Sache nicht nach §

538 Abs. 2 ZPO an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen

werden darf (vgl. BGHZ 50, 25, 26 ff.; Zöller/Gummer/Heßler, 24. Aufl.,

§ 538 Rn. 40 m.w.N.). Dies erfordert indes nicht die Zulassung der

Revision. Eine regelmäßig fehlerhafte Praxis des Berufungsgerichts

zeigt die Beschwerde nicht auf. Der gerügte Verstoß gegen Art. 101

Abs. 1 Satz 2 GG setzt ein willkürliches Handeln voraus; dafür ist nichts

ersichtlich.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 72.400,00 €

Müller

Diederichsen

Pauge

Stöhr

Zoll