BGH Beschluss vom 14.12.2004 – VI ZR 363/03
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr
und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
21. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Daß der Fall Grundsatzfragen aufwerfe, macht die Beschwerde selbst nicht
geltend. Fehler, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts als erforderlich
erscheinen lassen, sind nicht erkennbar; die Beschwerde rügt lediglich die
Auslegung des Schriftverkehrs durch das Berufungsgericht im vorliegenden
Einzelfall.
Die Beschwerde rügt zwar mit Recht, daß dann, wenn das
erstinstanzliche Gericht die Klage wegen Verjährung abweist und das
Berufungsgericht insoweit anderer Ansicht ist, die Sache nicht nach §
538 Abs. 2 ZPO an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen
werden darf (vgl. BGHZ 50, 25, 26 ff.; Zöller/Gummer/Heßler, 24. Aufl.,
§ 538 Rn. 40 m.w.N.). Dies erfordert indes nicht die Zulassung der
Revision. Eine regelmäßig fehlerhafte Praxis des Berufungsgerichts
zeigt die Beschwerde nicht auf. Der gerügte Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG setzt ein willkürliches Handeln voraus; dafür ist nichts
ersichtlich.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 72.400,00 €
Müller
Diederichsen
Pauge
Stöhr
Zoll