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BGH Urteil vom 14.12.2004 – X ZR 3/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Dezember 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 14. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck

und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2002 aufgeho-

ben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist die Nichte der Klägerin zu 2, die gemeinsam mit ihrem

Ehemann, dem Kläger zu 1, der Beklagten mit notariellem Vertrag vom

31. März 1992 eine Eigentumswohnung übertrug. Im Vertrag wurde ein "Kauf-

preis" von 53.000,-- DM vereinbart, der im wesentlichen durch Übernahme von

Grundpfandrechten und diesen zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten

zu zahlen war. Ferner verpflichtete sich die Beklagte u.a., den Klägern auf Le-

benszeit eine wertgesicherte Monatsrente von 400,-- DM zu zahlen; diese Ver-

pflichtung wurde durch eine Reallast gesichert.

Vor Abschluß des notariellen Vertrages hatten die Parteien privatschrift-

lich vereinbart, daß die Wohnung "nicht an Fremde verkauft" werden dürfe.

Nach einem Familienstreit entzweiten sich die Parteien.

Mit Schreiben des mit dem folgenden Verkauf befaßten Notars vom

19. Dezember 1995 teilte die Beklagte den Klägern mit, sie wolle die Wohnung

aus finanziellen Gründen verkaufen. Sie bot den Klägern die Zahlung von

75.000,-- DM gegen Verzicht auf die Zahlung der vereinbarten Rente und Lö-

schung der Reallast im Grundbuch an. Ehe noch die Kläger widersprachen,

veräußerte die Beklagte eine Woche später die Wohnung mit notariellem Ver-

trag vom 27. Dezember 1995.

Die Kläger widerriefen daraufhin die von ihnen als Schenkung angese-

hene Zuwendung der Eigentumswohnung wegen groben Undanks.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens zum Wert der Ei-

gentumswohnung der auf Zahlung von 137.000,-- DM gerichteten Klage in Hö-

he von 81.479,34 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg

geblieben.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte den

Antrag auf Klageabweisung weiter.

Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entschei-

dung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.

I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Übertragung der Eigentums-

wohnung liege eine gemischte Schenkung zugrunde. Das greift die Revision

ohne Erfolg an.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Leistung der

Kläger und Gegenleistung der Beklagten stünden objektiv in einem auffallenden

Mißverhältnis. Der Verkehrswert der Wohnung habe 300.000,-- DM betragen,

dem Gegenleistungen im Wert von 175.110,-- DM gegenübergestanden hätten

(53.000,-- DM "Kaufpreis", 25.000,-- DM für gleichfalls übernommene Beerdi-

gungs- und Grabpflegekosten, 10.000,-- DM für Arbeitsleistungen (Malerarbei-

ten) des Ehemannes der Beklagten und 87.110,-- DM Barwert des Rentenan-

spruchs der Kläger). Den Parteien sei - wie die Beweisaufnahme ergeben ha-

be - auch bewußt gewesen, daß die Gegenleistung nicht den vollen Wert der

Wohnung abgedeckt habe und ein überschießender - nicht summenmäßig fest-

stehender - Teil Schenkung gewesen sei.

2. Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht unter

Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen hat, ein auffal-

lendes, grobes Mißverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und

Gegenleistung lasse auf die Einigkeit der Vertragspartner über die teilweise

Unentgeltlichkeit schließen. Die vom Berufungsgericht angeführten Entschei-

dungen (BGHZ 82, 274, 281, BGH, Urt. v. 6.3.1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR

1996, 754, 755) beträfen gemischte Schenkungen im Rahmen insbesondere

von Pflichtteilsergänzungsansprüchen und seien auf Fallgestaltungen der vor-

liegenden Art schwerlich übertragbar. Darauf kommt es indessen schon des-

halb nicht an, weil das Berufungsgericht den von der Revision beanstandeten

Rechtssatz zwar angeführt hat, seine Überzeugung davon, daß sich die Partei-

en über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig gewesen seien,

aber rechtsfehlerfrei auf das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisauf-

nahme gestützt hat.

3. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe verkannt, daß

nicht die objektiven Werte, sondern die subjektiven Vorstellungen der Parteien

nicht nur dafür maßgeblich seien, ob überhaupt (teilweise) eine Schenkung ge-

wollt gewesen sei, sondern auch dafür, wie hoch der Schenkungsanteil habe

sein sollen. Abgesehen davon, daß dies die Frage, ob überhaupt eine (ge-

mischte) Schenkung vorliegt, nicht berührt, ist es revisionsrechtlich nicht zu be-

anstanden, wenn sich das Berufungsgericht bei der tatrichterlichen Feststellung

des Schenkungsanteils am objektiven Wertverhältnis orientiert hat, nachdem es

gleichfalls und unbeanstandet festgestellt hat, daß sich die Parteien hierzu kei-

ne konkreten Vorstellungen gemacht haben. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das

Berufungsgericht auf der Grundlage eines dazu eingeholten Sachverständigen-

gutachtens den abgezinsten Barwert der Rentenverpflichtung ermittelt und dem

Wert der Eigentumswohnung gegenübergestellt; die Abzinsung dient der wirt-

schaftlichen Vergleichbarkeit von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt

der Schenkung und ist daher entgegen der Auffassung der Revision sachlich

geboten.

II. Dagegen hält die Begründung der revisionsrechtlichen Nachprüfung

nicht stand, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Widerrufs

der Schenkung wegen groben Undanks bejaht hat.

1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Der grobe Undank liege

in dem Weiterverkauf der Wohnung ohne Rücksprache mit den Klägern. Der

Beklagten sei bekannt gewesen, daß die Kläger ihr die Wohnung überlassen

hätten, um sie im Familienbesitz zu halten. Die Beklagte hätte vor einer Veräu-

ßerung der Wohnung diesen Wunsch der Kläger berücksichtigen und hierüber

mit ihnen sprechen müssen, um ihnen so die Gelegenheit zu geben, die Woh-

nung eventuell zurückzukaufen. Dies gelte selbst dann, wenn die Wohnung, wie

die Beklagte behaupte, sich nicht vollständig selbst getragen habe, wobei sich

jedoch allenfalls eine geringe Differenz ergebe. Eine Veräußerung der Woh-

nung ohne Rücksprache mit den Klägern zum Zwecke der Kapitalisierung des

Wohnungswertes einschließlich des Schenkungsanteils allein zum eigenen Vor-

teil sei daher grob undankbar.

2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß wirtschaft-

liche Zwänge, die den Beschenkten zu seiner Verhaltensweise zwängen, die

Bejahung von grobem Undank ausschließen könnten. Die Beklagte habe darge-

legt, daß die monatlichen Kosten der Wohnung (einschließlich der an die Kläger

zu zahlenden Rente) 1.427,21 DM bzw. seit Ende 1995 1.466,41 DM betragen

hätten, während die Bruttomiete 1.328,30 DM betragen habe, so daß sich ein

monatliches Minus von 98,91 DM bzw. 138,11 DM ergeben habe, das für eine

vierköpfige Familie mit einem Netto-Durchschnittseinkommen von 2.235,22 DM

nicht tragbar gewesen sei. Habe demzufolge die Beklagte die Wohnung nicht

mehr halten können, folge aus dem Verkauf keineswegs automatisch eine un-

dankbare Gesinnung. Das Berufungsgericht stelle im übrigen zu geringe Anfor-

derungen an die Erfüllung der Rechtsbegriffe "grober Undank" und "schwere

Verfehlung".

3. Die Rüge hat im Ergebnis Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Wi-

derruf einer Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB nicht nur eine objektiv schwere

Verfehlung des Beschenkten voraus, sondern erfordert auch, daß die Verfeh-

lung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße

die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Schenker erwarten kann (s. statt aller

nur BGHZ 145, 35, 38). Zu dieser subjektiven Voraussetzung für die Herausga-

beverpflichtung des Beschenkten hat das Berufungsgericht keine ausreichen-

den Feststellungen getroffen.

Zwar trifft die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die wirt-

schaftliche Zwangslage der Beklagten verkannt, die Begründung des Beru-

fungsgerichts nicht unmittelbar. Denn dieses hat die Undankbarkeit der Beklag-

ten nicht aus dem Verkauf als solchem, sondern aus der unterlassenen Rück-

sprache mit den Klägern hergeleitet, zu der ihre wirtschaftliche Situation die

Beklagte durchaus nicht zwang. Wenn sich jedoch, was die Feststellungen des

Berufungsgerichts nicht ausschließen, die Beklagte zumindest subjektiv in einer

wirtschaftlichen Zwangslage befand, die es ihr wirtschaftlich untragbar erschei-

nen ließ, die Eigentumswohnung zu halten, versteht es sich andererseits auch

nicht von selbst, daß die Veräußerung ohne Rücksprache mit den Klägern Aus-

druck einer undankbaren Einstellung der Beklagten diesen gegenüber war.

Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer Veräußerung

der Wohnung zum Zwecke der Kapitalisierung des Wohnungswertes ein-

schließlich des Schenkungsanteils allein zum eigenen Vorteil spricht, läßt es

unberücksichtigt, daß sich die Beklagte wirtschaftlich allein selbst geschädigt

hat, indem sie sich der (teilweise) geschenkten Wohnung deutlich unter Wert

begeben hat, während den Klägern der durch die Reallast gesicherte Renten-

anspruch erhalten blieb. Jedenfalls aus der - zu unterstellenden - subjektiven

Sicht der Beklagten konnte in der gegebenen Situation eine Rücksprache mit

den Klägern wirtschaftlich nur den Sinn haben, diese zu weiteren finanziellen

Leistungen zu veranlassen, wie sie das Berufungsgericht mit der Möglichkeit

eines Rückkaufs selbst anspricht. Eine andere Möglichkeit wäre ein (teil- oder

zeitweiser) Verzicht der Kläger auf die Rentenzahlung gewesen, der die Beklag-

te und ihre Familie finanziell entlastet hätte. Wenn die Beklagte es angesichts

der entstandenen Zwistigkeiten zwischen den Parteien unterlassen hat, mit ei-

nem solchen Ansinnen an die Kläger heranzutreten, muß dies nicht notwendi-

gerweise auf eine undankbare Einstellung gegenüber den Klägern hindeuten.

Vielmehr ist es möglich, daß die Beklagte weniger aus Undankbarkeit und

Gleichgültigkeit gegenüber den Klägern, denn aus Unbeholfenheit und Scham

die Veräußerung ohne Rücksprache mit den Klägern in die Wege geleitet hat.

In diesem Fall lägen die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf nicht

vor.

III. Der Rechtsstreit ist daher zur erneuten Prüfung der Widerrufsvoraus-

setzungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei dieser Prüfung wird

das Berufungsgericht das gesamte Vorbringen der Parteien, einschließlich der

Angaben, die die Beklagte bei ihrer persönlichen Anhörung gemacht hat, in die

Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des groben Undanks einzubezie-

hen haben.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf