BGH Beschluss vom 15.12.2004 – 2 ARs 435/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Az.: 402 Js 17703/03 Staatsanwaltschaft Gießen
Az.: 5405 Ds - 402 Js 17703/03 Amtsgericht Gießen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 15. Dezember 2004 beschlossen:
Der Antrag auf Übertragung der Untersuchung und Entscheidung
der Sache an ein anderes zuständiges Gericht wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Gewichtige Gründe, die Untersuchung und Entscheidung der Sache in
Abweichung von § 12 Abs. 1 StPO an ein anderes nach §§ 7, 8 StPO zuständi-
ges Gericht zu übertragen, liegen nicht vor. Durch die Erhebung der Zivilklage
vor dem Landgericht Gießen wurde ausweislich der Anklageschrift und der Er-
mittlungsakten eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB von sehr erhebli-
chem Gewicht im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts Gießen begangen.
Dagegen ist der Tatort der zuvor erfolgten tatbestandsmäßigen Handlungen
des Angeklagten nicht genau bestimmbar. Die in Betracht kommenden Zeugen
wohnen ebenfalls nicht alle oder ganz überwiegend im Zuständigkeitsbezirk
eines der weiteren in Betracht kommenden zuständigen Gerichte, sodass kein
genügender Anlass besteht, von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO abzu-
weichen."
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