Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.12.2004 – 2 ARs 435/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Az.: 402 Js 17703/03 Staatsanwaltschaft Gießen

Az.: 5405 Ds - 402 Js 17703/03 Amtsgericht Gießen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 15. Dezember 2004 beschlossen:

Der Antrag auf Übertragung der Untersuchung und Entscheidung

der Sache an ein anderes zuständiges Gericht wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Gewichtige Gründe, die Untersuchung und Entscheidung der Sache in

Abweichung von § 12 Abs. 1 StPO an ein anderes nach §§ 7, 8 StPO zuständi-

ges Gericht zu übertragen, liegen nicht vor. Durch die Erhebung der Zivilklage

vor dem Landgericht Gießen wurde ausweislich der Anklageschrift und der Er-

mittlungsakten eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB von sehr erhebli-

chem Gewicht im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts Gießen begangen.

Dagegen ist der Tatort der zuvor erfolgten tatbestandsmäßigen Handlungen

des Angeklagten nicht genau bestimmbar. Die in Betracht kommenden Zeugen

wohnen ebenfalls nicht alle oder ganz überwiegend im Zuständigkeitsbezirk

eines der weiteren in Betracht kommenden zuständigen Gerichte, sodass kein

genügender Anlass besteht, von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO abzu-

weichen."

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