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BGH Beschluss vom 15.12.2004 – 2 StR 265/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 be-
schlossen:
Der Antrag der Nebenkläger vom 1. Juli 2004, beim Landgericht
Limburg an der Lahn eingegangen am 12. Juli 2004, auf "Beiord-
nung der Rechtsanwältin T. für das Revisionsverfahren" wird
abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die
Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO aF lagen nicht
vor, da die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die nur vom Ange-
klagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht
erforderlich war. Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung ei-
nes Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt (vgl. BGHR StPO
§ 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
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