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BGH Beschluss vom 15.12.2004 – 2 StR 265/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 265/04

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 be-

schlossen:

Der Antrag der Nebenkläger vom 1. Juli 2004, beim Landgericht

Limburg an der Lahn eingegangen am 12. Juli 2004, auf "Beiord-

nung der Rechtsanwältin T. für das Revisionsverfahren" wird

abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die

Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO aF lagen nicht

vor, da die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die nur vom Ange-

klagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht

erforderlich war. Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung ei-

nes Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt (vgl. BGHR StPO

§ 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).

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