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BGH Urteil vom 15.12.2004 – IV ZR 268/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Dezember 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit

Wirkung ab 1. Januar 2001.

Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem

Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-

ligt ist. Seit 1. August 1999 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungs-

rente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung

der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die

Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die

Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen

ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers bei-

getragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate

hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur

Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-

nerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente

grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzli-

chen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten ge-

währte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzli-

che Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung

zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat

in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung

der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen,

der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne

(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher u. a. bean-

tragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001

seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversi-

cherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vor-

dienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.

Das Landgericht hat der Klage insoweit - unter ihrer Abweisung in

einem weiteren Punkt - stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf

die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet

sich der Kläger mit der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte,

die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Be-

klagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bun-

desverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst

wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberech-

tigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirk-

sam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine

Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls

hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft

gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne

ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von

den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig

kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-

sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Klä-

ger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Aus-

wirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ih-

res Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-

schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in

Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der

von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-

sichtigt werden könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung

der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der

das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den

Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-

rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-

beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im

Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-

zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-

kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75

Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-

zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-

gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr

2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vor-

dienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom

22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-

de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen

von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-

höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-

te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-

führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente

bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die

nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im

öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen

Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die

Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von

Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt.

Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch

noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber

sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen

gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-

lange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen

und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das

treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das

Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengene-

rationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen

Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren

Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender

Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung

der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen

Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer

Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungs-

fähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hin-

genommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Ent-

scheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grund-

legenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den

Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen

stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-

rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der

VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört

jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-

richts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die

Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-

sige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten

Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie

im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen

nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-

ne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das

Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,

die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden

sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser

Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als

typisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisions-

verfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels stati-

stischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachver-

ständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die

rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bun-

desverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit

1. August 1999 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die

Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten

also noch hinzunehmen.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen

der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und

den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren

Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der

Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-

chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-

rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-

nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3

Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht

ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die

Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS

a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,

die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenbe-

rechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit

liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf

sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur

Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-

tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist

(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-

sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrech-

nung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten ver-

bunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht ha-

ben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässi-

gen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr gro-

ße Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleich-

behandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000

Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der

Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers

hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Un-

gleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Rege-

lung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich

nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,

nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-

nem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund

ihrer neuen Satzung zu leistenden Renten generell niedriger als bisher;

den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angebo-

ten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger

trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS

n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte,

deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienst-

zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm

weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vor-

dienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen

den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf

stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wah-

rung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 kei-

ne weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

Entgegen der Ansicht der Revision haben sich die Tarifvertrags-

parteien schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesge-

richtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der Über-

gangsregelung der neuen Satzung vorgesehenen Versorgungsrente zu-

gunsten aller Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt, die Entschei-

dung über die Halb- oder Vollanrechnung den Gerichten vorzubehalten.

Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer solchen Ent-

scheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch