BGH Urteil vom 15.12.2004 – IV ZR 287/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Dezember 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente
mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Sie ist 1943 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem
Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-
ligt ist. Seit 1. November 1986 bezieht die Klägerin eine Zusatzversor-
gungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-
pelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berech-
nung der Rentenhöhe der Klägerin maßgebenden Fassung berücksichtig-
te die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von
dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in
denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen
an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klä-
gerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umla-
gemonate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen,
nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach
der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungs-
rente grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten
gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklag-
ten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die
gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtver-
sorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungs-
gericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berück-
sichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden
könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher u.a.
beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar
2001 ihre vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenver-
sicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der
Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat dem stattgegeben und zugleich festgestellt,
daß die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung der Versorgungs-
rente der Klägerin die - später durch die 41. Satzungsänderung aufgeho-
bene - Bestimmung des § 105c VBLS a.F. nicht anzuwenden. In weiteren
Punkten hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten
hat es die Klage insgesamt abgewiesen; soweit die Parteien über die
Anwendbarkeit des § 105c VBLS a.F. gestritten haben, hat sich der
Rechtsstreit zuvor durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien er-
ledigt. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils, soweit es den nicht erledigten Teil des Rechts-
streits betrifft.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte,
die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der
Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bun-
desverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst
wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberech-
tigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirk-
sam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine
Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls
hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft
gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne
ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von
den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig
kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-
sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der
Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen
Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung
ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-
schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in
Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der
von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-
sichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der
das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den
Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-
dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-
rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-
beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im
Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-
zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-
kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75
Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-
zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-
gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr
2002 an erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der
Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-
schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-
stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos
deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-
langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-
schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-
rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-
seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-
gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-
sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-
buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,
eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)
nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte
sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.
Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-
sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen
in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von
Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht
sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-
führerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge-
ren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio-
graphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit
und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht
mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung
könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in
Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück-
sichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech-
nung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum
Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei
die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999,
600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-
gen.
c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-
rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört
jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-
gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-
richts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die
Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-
sige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten
Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie
im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen
nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-
ne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das
Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,
die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden
sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser
Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als
typisch angesehen werden kann. Die Klägerin bezieht bereits seit
1. November 1986 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für
die Generation, der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienst-
zeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-
chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-
rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-
nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
ersichtlich.
d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrenten-
berechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit
liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf
sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-
tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist
(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-
sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrech-
nung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten ver-
bunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht ha-
ben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässi-
gen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr gro-
ße Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleich-
behandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000
Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der
Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers
hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Un-
gleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Rege-
lung zu treffen ist.
e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente
sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,
nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-
nem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund
ihrer neuen Satzung zu leistenden Renten generell niedriger als bisher;
den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angebo-
ten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin
trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2
VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berech-
tigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vor-
dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von
ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vor-
dienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen
den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf
stehen Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin über die Wah-
rung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 kei-
ne weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch