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BGH Urteil vom 15.12.2004 – IV ZR 399/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Dezember 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 2002

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit

Wirkung ab 1. Januar 2001.

Er ist 1946 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem

Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-

ligt ist. Seit 1. Dezember 1999 bezieht der Kläger eine Zusatzrente von

der Beklagten. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, Doppelbuchst. aa ih-

rer Satzung (im folgenden: BVKS) in der für die Berechnung der Renten-

höhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte

für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ih-

rer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Ar-

beitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklag-

te für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetra-

gen hat, darüber hinaus andere, außerhalb des öffentlichen Dienstes zu-

rückgelegte Beschäftigungszeiten nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungs-

grundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei

der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe

der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wur-

de durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich in-

soweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Sat-

zung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 31 Abs. 1 BVKS

a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von

Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des

Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW

2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt die Beklagte zu verurteilen,

ihm ab 1. Januar 2001 unter Einbeziehung seiner vollen, nicht im öffent-

lichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten eine um

247,16 € monatlich erhöhte Rente zu zahlen, in der Berufungsinstanz

hilfsweise ihm einen neuen, auf den 1. Januar 2002 bezogenen Renten-

bescheid unter Berücksichtigung des neuen Regelwerks zu erteilen, wei-

ter hilfsweise,

ihm Auskunft über die Höhe der Rente ab dem

1. Dezember 2001 nach dem neuen Regelwerk zu erteilen und ihm ab

diesem Zeitpunkt eine nach Auskunftserteilung noch zu beziffernde Ren-

te zu zahlen.

Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen, das Oberlandesge-

richt seine Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klä-

ger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören zwar auch Be-

rechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten

von der Beklagten bezogen haben, zu dem Personenkreis, für den das

Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat.

Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Ren-

tenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und § 33 Abs. 2

Buchst. a Doppelbuchst. aa BVKS a.F. seit dem 1. Januar 2001 insoweit

unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine

Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls

hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft

gewordenen Vertrages geschlossen werden könne.

Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle der Tarifvertragspartei-

en durch Auslegung der Satzung eine Berechnung vorzunehmen, die

nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspreche oder mit dem gel-

tenden Betriebsrentenrecht möglicherweise nicht in Einklang stehe. Da-

her habe das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Entscheidung zu

§ 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) keine eigenständige Regelung getrof-

fen, sondern die Tarifvertragsparteien aufgefordert, ab dem 1. Januar

2001 eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen

Vorgaben entspreche. Eine solche Neuregelung sei nunmehr mit der

rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Satzung der Beklag-

ten vom 1. März 2002 geschaffen worden. Sie enthalte eine Grundent-

scheidung der beteiligten Sozialpartner darüber, inwieweit die Versor-

gung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst an die Beam-

tenversorgung angeglichen werden solle. Diese Grundentscheidung hät-

ten Gerichte grundsätzlich hinzunehmen, wobei die Beklagte auch bei

der Umsetzung der Grundentscheidung eine weitgehende Gestaltungs-

freiheit habe.

Diesen Spielraum habe die Beklagte mit ihrer neuen Satzung nicht

überschritten. Sie habe die vor dem 1. Januar 2001 bestehende Un-

gleichbehandlung dadurch aufgehoben, daß sie das bisherige Gesamt-

versorgungssystem durch ein kapitalgedecktes Betriebsrentensystem er-

setzt habe, welches beitragsbezogen sei und nunmehr ausschließlich

Zeiten und Entgelte während einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst

berücksichtige. Damit stelle sich das Problem der Halbanrechnung von

außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Beschäftigungszei-

ten nicht mehr. Zwar werde der Kläger durch das neue System nicht un-

mittelbar erfaßt, weil er seine bisherige Rente nach der Satzung als - ab

2002 dynamisierte - Bestandsrente weitererhalte (vgl. § 69 Abs. 1 und 2

BVKS n.F.). Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, daß sich bei

Zugrundelegung des neuen Betriebsrentensystems für ihn eine höhere

Rente berechnen lasse, als er sie aufgrund der alten Regelung erhalte.

Allerdings setze sich innerhalb der Gruppe der Bezieher von Be-

standsrenten die Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Rentnern,

die keine Anrechnungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu-

rückgelegt hätten, zu denjenigen, welche solche Anrechnungszeiten

aufwiesen, fort. Doch halte sich dies noch im Rahmen einer zulässigen

Generalisierung, weil die Beklagte angesichts der hochkomplizierten Re-

gelungsmaterie zu Vereinfachungen gezwungen, davon eine nur verhält-

nismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den

Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Zusätzlich werde die Ungleichbe-

handlung künftig auch durch die Dynamisierung der Besitzstandsrenten

teilweise kompensiert.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom

22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-

de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 eine Zusatz-

versorgungsrente erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-

höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-

te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die dortige Be-

schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-

rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-

seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer

Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-

sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst. aa der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

Länder (VBLS) a.F., welcher im hier entscheidenden Punkt der Regelung

in § 33 Abs. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. aa BVKS a.F. entspricht, zwar

im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von

Grundrechten der dortigen Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" fest-

gestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit

jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Sat-

zungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Ver-

einfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf

nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Perso-

nen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr in-

tensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin

zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versi-

chertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im

öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer

stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hin-

reichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Be-

nachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten

erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses

Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtver-

sorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres

2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Träger der Zu-

satzversorgung durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999,

600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung seiner Satzung gezwun-

gen.

b) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag auch bei

den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ih-

nen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei vol-

ler Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fas-

sung der BVKS ergeben würde. Anders als das Berufungsgericht meint,

bezieht sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht

auf Rentenberechtigungen, die - wie beim Kläger - bereits vor dem

1. Januar 2001 entstanden sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Novem-

ber 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.). Der Kläger des vorlie-

genden Verfahrens gehört damit nicht zu jenen jüngeren Versicher-

chertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auf-

fassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das

Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungs-

rechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisie-

rung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruch-

loser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die

jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei.

Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch

hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon

ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000

Rentner bei Zusatzversorgungsträgern wie der Beklagten geworden sind,

noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf

der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch

angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit Dezember 1999

eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der

er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hin-

zunehmen.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen

der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und

den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren

Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der

Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-

chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die dortige Beschwer-

deführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungs-

gericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stich-

tag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen

Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist

nicht ersichtlich.

c) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die

Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes aus § 42 Abs. 2 Satz 1

Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. (entsprechend hier § 33 Abs. 2

Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa BVKS a.F.) bei der Berechnung der

Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis zum

31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht

gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen

§§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwä-

gungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von

der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz Kritik von Sei-

ten der Versorgungsträger in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Heb-

ler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der

Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleich-

behandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr gan-

zes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Un-

gleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung

und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von

Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat

ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-

fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-

nanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,

selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-

künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

d) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich

nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der BVKS richtet,

nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von

der Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden

Renten ist generell niedriger als bisher. Daß der Kläger im Ergebnis wirt-

schaftlich schlechter steht als Berechtigte, deren Rente nach neuem

Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffent-

lichen Dienstes berechnet wird, ist daher nicht ersichtlich. Der in der

Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-

sehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist - wie das Berufungsge-

richt zutreffend dargelegt hat - für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick

darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die

Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000

keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

Das Berufungsgericht hat auch die Hilfsanträge zu Recht abgewie-

sen. Der Kläger gehört nicht zur jüngeren Versichertengeneration im

Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, für die ab

1. Januar 2001 die veränderten Satzungsregelungen Geltung erlangen.

Vielmehr bezieht er seine bisherige - ab 2002 dynamisierte - Rente als

Bestandsrente weiter; daß sich die Beklagte weigert, dem Kläger darüber

einen Bescheid (Stichtag: 1. Januar 2002) zu erteilen, hat der Kläger

- wie das Berufungsgericht feststellt - nicht vorgetragen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch