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BGH Beschluß vom 15.12.2004 – XII ZB 166/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1666; MSA Artt. 3, 8
Die Gefahr, daß bei einem Mädchen gambischer Staatsangehörigkeit während eines
Aufenthalts in Gambia eine Beschneidung vorgenommen wird, rechtfertigt es, der
Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gem. § 1666 Abs. 1 BGB insoweit zu ent-
ziehen, als es um die Entscheidung geht, ob das Kind nach Gambia verbracht wird.
Ob diese Maßnahme allein ausreicht, um einen effektiven Schutz des Kindes zu ge-
währleisten, hat der Tatrichter im Rahmen seines Auswahlermessens zu entschei-
den.
BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - OLG Dresden AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß
des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts
Dresden vom 15. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der vorge-
nannte Beschluß bezüglich der Entscheidung über die außerge-
richtlichen Kosten und insoweit aufgehoben, als in Abänderung
des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden
vom 8. Mai 2003 die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungs-
rechts für das Kind abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-
lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-
rückverwiesen.
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerden ergeht gerichts-
gebührenfrei.
Beschwerdewert: 3.000 €.
Gründe:
I.
Die am 2. Juli 1998 geborene J. T. ist die Tochter der weite-
ren Beteiligten zu 1. Sie besitzt, ebenso wie ihre nicht mit einander verheirate-
ten Eltern, die gambische Staatsangehörigkeit. Der Vater lebt in Gambia. Die
Mutter heiratete am 24. November 2000 in Gambia einen deutschen Staatsan-
gehörigen und folgte ihm zusammen mit ihrer Tochter im März 2001 nach
Deutschland. Da die Mutter hier eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert
und sich deshalb gehindert sah, das Kind zu betreuen, beabsichtigte sie, dieses
am 8. Januar 2003 durch ihren Ehemann und dessen Vater nach Gambia
verbringen zu lassen. J. sollte in Gambia von der Familie der Mutter betreut
werden und eine Vorschule besuchen.
Das Jugendamt Dresden (weiterer Beteiligter zu 3), das über die bevor-
stehende Reise informiert worden war, veranlaßte am 6. Januar 2003 die Inob-
hutnahme des Kindes gemäß § 42 SGB VIII, weil es befürchtete, diesem drohe
bei einem Aufenthalt in Gambia die Beschneidung. Auf Antrag des Jugendam-
tes entzog das Amtsgericht der Mutter zunächst vorläufig das Aufenthaltsbe-
stimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge und bestellte insoweit
das Jugendamt zum Pfleger. Mit Beschluß vom 8. Mai 2003 hat das Amtsge-
richt auch in der Hauptsache entsprechend der vorläufigen Anordnung ent-
schieden.
Hiergegen hat die Mutter befristete Beschwerde eingelegt. Das Oberlan-
desgericht hat eine "mündliche Verhandlung" durchgeführt und anschließend
eine vorläufige Anordnung erlassen, nach der das Kind der Mutter unverzüglich
herauszugeben ist, dieser aber untersagt wird, das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland mit dem Kind zu verlassen oder zu gestatten, daß ihre Tochter mit
Dritten das Land verläßt. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesge-
richt den angefochtenen Beschluß teilweise abgeändert und dieser das Aufent-
haltsbestimmungsrecht nur insoweit entzogen, als es um die Entscheidung
geht, ob das Kind - zu Urlaubszwecken oder für einen längeren Aufenthalt -
nach Gambia verbracht wird. Insoweit hat es Pflegschaft angeordnet und den
weiteren Beteiligten zu 3) als Pfleger eingesetzt. Hiergegen richten sich die
- zugelassenen - Rechtsbeschwerden der Mutter und der Landeshauptstadt
Dresden - Ortsamt Plauen - (weiterer Beteiligter zu 2, im folgenden: Ortsamt).
Die Mutter erstrebt die vollständige Abweisung des Antrags, während das Ort-
samt die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts insgesamt erreichen
möchte.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Mutter ist unbegründet. Auf die Rechtsbe-
schwerde des Ortsamtes ist der Beschluß im Umfang der Anfechtung aufzuhe-
ben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
A. Rechtsbeschwerde der Mutter
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung
in FamRZ 2003,
1862 ff. veröffentlicht ist, hat seine internationale Zuständigkeit sowie die An-
wendbarkeit deutschen Rechts ohne weitere Ausführungen bejaht. Das begeg-
net im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
Die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende - inter-
nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte richtet sich nach den Vorschrif-
ten des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das
anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom
5. Oktober 1961 (BGBl. 1971 II 217; im folgenden: MSA). Nach Art. 1 MSA sind
die Gerichte des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt hat, vorbehaltlich der Artt. 3, 4 und 5 Abs. 3 MSA dafür zuständig, Maß-
nahmen zum Schutz der Person des Minderjährigen zu treffen. Nach Art. 13
Abs. 1 MSA ist das Übereinkommen auf alle Minderjährigen anzuwenden, die
- wie hier das Kind J. - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Ver-
tragsstaaten haben, ohne daß der Minderjährige die Staatsangehörigkeit eines
Vertragsstaates besitzen müßte
(Staudinger/Kropholler BGB, 13. Bearb.
- 1994 - Vorbemerkung zu Art. 19 EGBGB Rdn. 525 m.w.N.). Einen einschrän-
kenden Vorbehalt gegenüber Angehörigen von Nichtvertragsstaaten nach
Art. 13 Abs. 3 MSA hat die Bundesrepublik Deutschland nicht erklärt. Hinsicht-
lich der von den inländischen Gerichten zu treffenden Schutzmaßnahmen, zu
denen die im Streit stehende Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
nach § 1666 BGB gehört (Staudinger/Kropholler aaO Rdn. 217), ist gemäß
Art. 2 MSA innerstaatliches, hier also deutsches Recht anzuwenden.
Gemäß Art. 3 MSA ist allerdings ein nach dem Recht des Heimatstaates
des Kindes kraft Gesetzes bestehendes Gewaltverhältnis anzuerkennen. Ein
Eingriff in ein solches Gewaltverhältnis liegt vor, wenn das ausländische Hei-
matrecht des Minderjährigen eine derartige Maßnahme nicht zuläßt (Pa-
landt/Heldrich BGB 63. Aufl. Anh. zu Art. 24 EGBGB Rdn. 25). Dies macht die
Rechtsbeschwerde der Mutter in bezug auf das gambische Recht geltend, ohne
ihren Einwand zu konkretisieren. Dessen Richtigkeit entzieht sich infolgedessen
einer Beurteilung. Feststellungen zu dem gambischen Recht hat das OLG nicht
getroffen. Die Frage, ob der Einwand gerechtfertigt ist, bedarf indessen keiner
Entscheidung. Ein eventuell bestehendes Gewaltverhältnis schließt es nämlich
nach Art. 8 MSA nicht aus, daß die Behörden des Aufenthaltsstaates, also auch
die deutschen Gerichte, Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen treffen,
soweit er in seiner Person oder seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist. Mit
solchen Schutzmaßnahmen kann deshalb auch in ein grundsätzlich anzuerken-
nendes Gewaltverhältnis eingegriffen werden. In den Fällen, in denen nach den
§§ 1666 ff. BGB Maßnahmen zu treffen sind, ist in der Regel auch das Vorlie-
gen der Voraussetzungen des Art. 8 MSA anzunehmen (BGHZ 60, 68, 73 f.).
2. In der Sache hat das Beschwerdegericht ein Eingreifen nach § 1666
BGB für erforderlich gehalten. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die
Durchführung der Beschneidung von Mädchen stelle eine erhebliche Beein-
trächtigung des Kindeswohls dar. Es handele sich um Genitalverstümmelungen,
in denen eine schwere Menschenrechtsverletzung zu sehen sei und die in ihrer
Intensität den gravierendsten Erscheinungsformen asylerheblicher Verfol-
gungsmaßnahmen, wie der Folter, nicht nachstehe. Die Gefahr, als Mädchen in
Gambia beschnitten zu werden, sei groß. Gambia sei der UN-Kinderrechts-
konvention nicht beigetreten. Aus den vom Jugendamt vorgelegten Unterlagen
gehe hervor, daß nach Auskunft lokal tätiger Nichtregierungsorganisationen in
Gambia fast alle ethnischen Gruppen Genitalverstümmelungen praktizierten
und zwischen 80 bis 90 % der weiblichen Bevölkerung beschnitten seien. Die
Beschneidung könne Mädchen jeden Alters drohen, einer Dreijährigen ebenso
wie einer 16-jährigen. Auch die Mutter habe bei ihrer Anhörung bestätigt, daß
es keine Altersgrenze gebe, von der an ein Kind selbst entscheiden könne, ob
es beschnitten werde oder nicht. Die traditionell begründete Beschneidung dro-
he dem Kind deshalb, sobald es sich in Gambia aufhalte. Insofern bestehe auch
eine gegenwärtige, begründete Besorgnis der Schädigung. Die Mutter sei der-
zeit nicht in der Lage, ihre Tochter vor einer solchen Körperverletzung ausrei-
chend zu schützen. Soweit sie bei ihrer Anhörung erklärt habe, sie wünsche
nicht, daß ihrem Kind eine Beschneidung widerfahre, sei diese ablehnende Äu-
ßerung unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens zustande gekommen und
beruhe (noch) nicht auf eigener Erkenntnis. Denn die mehrfach geäußerte Auf-
fassung, das Kind könne mit 14 Jahren selbst entscheiden, ob es beschnitten
werde, mache deutlich, daß die Mutter die Genitalverstümmelung nicht in dem
erforderlichen Maße als bedrohliche Gefahr für ihre Tochter erkannt habe. An-
gesichts der Brutalität des Eingriffs und der möglichen physischen und psychi-
schen Folgen hätte andererseits eine klare Ablehnung der Beschneidung in be-
zug auf ihr Kind erfolgen müssen. Die eigene Erfahrung der - ihrerseits be-
schnittenen - Mutter belege, daß selbst ein 13 Jahre altes Mädchen durch ge-
zielte unrichtige Informationen dazu gebracht werden könne, sich die grausame
Verstümmelung sogar selbst zu wünschen. Wenn die Mutter gleichwohl daran
festhalte, die Entscheidung über die Beschneidung dem Kinde selbst zu über-
lassen, habe sie den Fehler ihrer eigenen Mutter wiederholt und damit gezeigt,
daß sie nicht fähig sei, die Gefahr von ihrem Kind abzuwenden. Dies sei indes-
sen umsomehr notwendig, als nach den zu den Akten gelangten Informationen
traditionell die Großfamilie mitentscheide, ob eine Beschneidung durchgeführt
werde. Da die Mutter gleichwohl geplant habe, daß das Kind während der Dau-
er ihrer Ausbildung in Gambia leben solle und es damit der Gefahr einer Geni-
talverstümmelung (schutzlos) ausgeliefert hätte, müsse ihr Verhalten als unver-
schuldetes Versagen, aber auch als Form von Vernachlässigung im Sinne des
§ 1666 Abs. 1 BGB angesehen werden. Richtig verstandenes elterliches Sorge-
recht hätte von ihr nicht passives Verhalten, sondern aktives Tun verlangt. Die
Gefährdung sei auch gegenwärtig. Die Mutter habe zwar erklärt, daß ihre Toch-
ter sich nicht mehr ohne ihre Begleitung in Gambia aufhalten solle. Es sei je-
doch zu besorgen, daß sie an diesem Entschluß nicht festhalte, sondern das
Kind doch zu ihrer Familie nach Gambia bringe, wenn sie sich wegen der auf
sie zukommenden Prüfungen zur Altenpflegerin außerstande sehe, neben ihrer
Arbeit zu lernen und ihre Tochter ausreichend zu betreuen. Diese Gefahr werde
durch die Bekanntschaft mit in der Nähe ihrer Wohnung lebenden gambischen
Familien nicht aufgehoben. Die danach vorzunehmende Abwägung zwischen
dem Elternrecht der Mutter einerseits und dem Recht des Kindes auf Schutz
seiner Menschenwürde und seiner körperlichen Unversehrtheit andererseits
führe zu der Notwendigkeit der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
insoweit, als es um Reisen des Kindes nach Gambia oder um Aufenthalte dort
gehe. Angesichts des Ausmaßes der drohenden Gefahr müsse auch das Recht
des Kindes, seine Verwandtschaft in seinem Heimatstaat zu besuchen, zurück-
treten. Auf andere Weise könne ein hinreichend sicherer Schutz nicht gewähr-
leistet werden. Auch der Respekt vor einer anderen Kultur rechtfertige keine
abweichende Entscheidung. Die mit der Ausländereigenschaft von Mutter und
Kind verbundenen Vorstellungen von Kultur, Tradition, Religion und Erziehung,
denen grundsätzlich Bedeutung beizumessen sei, müßten zurücktreten, wenn
die drohende Schädigung entsprechend der ordre-public-Klausel des Art. 6
EGBGB unter keinem Gesichtspunkt zu tolerieren sei.
3. Diese Ausführungen halten der im Verfahren der Rechtsbeschwerde
allein möglichen rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperli-
che, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch mißbräuchliche Aus-
übung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unver-
schuldetes Versagen der Eltern oder durch das Versagen eines Dritten gefähr-
det ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwen-
den, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Als
derartige Maßnahme kommt insbesondere auch die Entziehung des Rechts zur
Aufenthaltsbestimmung als Teil des Personensorgerechts (§§ 1626 Abs. 1,
1631 Abs. 1 BGB) in Betracht. Voraussetzung für ein Eingreifen des Familien-
gerichts ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, daß
sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des
geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit vorausse-
hen läßt (BGH Beschluß vom 14. Juli 1956 - IV ZB 32/56 - FamRZ 1956, 350,
351; BayObLG DAVorm 1981, 897, 898 f.; Staudinger/Coester BGB 13. Bearb.
- 2004 - § 1666 Rdn. 79; MünchKomm/Olzen 4. Aufl. § 1666 Rdn. 49).
b) Daß die Beschneidung eines Mädchens als eine das Kindeswohl in
ganz erheblicher Weise beeinträchtigende Behandlung zu beurteilen ist, hat das
Berufungsgericht zu Recht angenommen. Nach Auffassung des Senats handelt
es sich bei der Genitalverstümmelung um einen schweren Eingriff, der bleiben-
de physische und psychische Schäden zur Folge hat. Dies gilt auch dann, wenn
der Eingriff nicht - wie zumeist - unter unhaltbaren hygienischen Bedingungen,
ohne Betäubung und mit grausamen Hilfsmitteln, wie Glasscherben oder Ra-
sierklingen als Schneidewerkzeug, durchgeführt wird, sondern selbst wenn er
nach allen Regeln ärztlichen Könnens erfolgt. Es bleibt ein radikaler Eingriff in
die körperliche Integrität und psychische Befindlichkeit der Frau. Dabei verbietet
sich eine Unterscheidung nach der Art der Verstümmelung (Klitorisbeschnei-
dung, Excision oder Infibulation), denn in allen Fällen liegt eine grausame, fol-
genschwere und durch nichts zu rechtfertigende Mißhandlung vor (vgl. Bumke
NVwZ 2002, 423, 426 m.w.N., sowie Beschlußempfehlung und Bericht des
Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Beschneidung von
Mädchen und Frauen BT-Drucks. 13/10682 S. 3 ff.). Auch die Rechtsbeschwer-
de der Mutter erhebt gegen die Beurteilung der Beschneidung durch das Beru-
fungsgericht keine Einwendungen.
c) Sie rügt aber, das Beschwerdegericht habe eine hieraus resultierende
gegenwärtige Gefahr für das Kind zu Unrecht bejaht. Es habe nicht berücksich-
tigt, daß die Mutter ihrem Vorbringen zufolge nicht gegen ihren Willen oder auf
Druck ihrer Eltern, eines Elternteils oder naher Verwandter beschnitten worden
sei, sondern aufgrund eigener Entscheidung, und zwar nach von dritter Seite
erhaltener, heute als falsch und irreführend erkannter Informationen. In den
Vorgang sei sie aber nicht als Kleinkind, sondern als Mädchen, das die Pubertät
durchlaufen habe, involviert gewesen. Daraus folge, daß niemand aus der Fa-
milie der Mutter Anstalten getroffen habe, sie als Kind oder ohne ihre Einwilli-
gung als herangereiftes Mädchen beschneiden zu lassen, auch nicht ihr eigener
Vater, in dessen Stamm noch Beschneidungen vorgenommen würden und der
dieses Ritual befürwortet habe. Auf diesen sei ohnehin nicht abzustellen, da die
Großmutter sich vor 20 Jahren von ihm habe scheiden lassen und inzwischen
wieder verheiratet sei. J. habe aber bei der Großmutter und nicht bei ihrem
leiblichen Großvater leben sollen. Daneben habe sie, als sie noch in Gambia
gelebt habe, engen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater und dessen Familie un-
terhalten, die nicht weit von der Großmutter entfernt lebten. Die Großmutter sei
nicht beschnitten und lehne diesen Brauch ab. Sie habe auch ihrer Tochter ver-
boten, sich dem Ritual zu unterziehen. Deshalb sei kein Anhaltspunkt dafür
auszumachen, daß das Kind während eines Aufenthalts bei der Großmutter der
Gefahr ausgesetzt wäre, diese könne eine Beschneidung veranlassen oder zu-
lassen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, daß die Großmutter das Mädchen
nicht vor Übergriffen Dritter schützen könne, denn sie habe ihre Tochter bis zu
deren eigener Entscheidung vor einer zwangsweisen Beschneidung bewahrt.
Auch von der Seite der Familie des leiblichen Vaters sei für J. nicht die Ge-
fahr einer Beschneidung auszumachen. Zwar seien in dem Stamm, dem der
Vater angehöre, Beschneidungen noch üblich. Der Vater und seine Familie
lehnten, wie die Mutter bei ihrer Anhörung ausgeführt habe, aber Beschneidun-
gen ab, weshalb in dieser Familie niemand beschnitten sei. Warum J. in
einer solchen Familie der Gefahr ausgesetzt sein solle, als Kind fremdbestimmt
beschnitten zu werden, sei nicht ersichtlich.
Damit vermag die Rechtsbeschwerde der Mutter nicht durchzudringen.
Das Beschwerdegericht hat den betreffenden Sachvortrag nicht über-
gangen, sondern in seine von Amts wegen (§ 12 FGG) zu treffenden Feststel-
lungen einbezogen. Es hat seiner Entscheidung die Umstände der eigenen Be-
schneidung der Mutter zugrunde gelegt, dem Gesichtspunkt, daß in der Familie
des Vaters - entgegen den Gepflogenheiten ihres Stammes - Beschneidungen
nicht üblich seien, aber ersichtlich keine Bedeutung beigemessen. Nach den
von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen entscheiden nämlich
nicht die Eltern oder deren Familien allein über eine Beschneidung, sondern
hierzu ist traditionell die Großfamilie mitberufen. Aus dieser Gestaltung ist letzt-
lich auch zu erklären, daß die Großmutter die eigene Tochter nicht vor einer
Beschneidung zu bewahren vermochte, obwohl letztere damals erst 13 Jahre
alt war und ihr deshalb die Einsichtsfähigkeit und Reife für die von ihr zugun-
sten einer Beschneidung getroffene Entscheidung fehlte und die Großmutter
diese Verstümmelung selbst ablehnt. Die Annahme des Oberlandesgerichts,
die Großmutter könne in einer anderen Situation, nämlich bei Vorliegen anderer
Umstände hinsichtlich der Beschneidung der Enkelin, bedingt durch äußere
Einflüsse abermals versagen, stellt sich deshalb als vertretbare tatrichterliche
Würdigung dar, gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist. Denn die
hohe Beschneidungsquote von 80 - 90 % der weiblichen Bevölkerung Gambias
kann, wenn sich die Ablehnung der Genitalverstümmelungen wie von der
Rechtsbeschwerde geltend gemacht, durchsetzen ließe, nicht erklärt werden.
Von daher ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesge-
richt von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Beschneidung des Kindes bei
einem Aufenthalt in Gambia ausgegangen ist.
d) Die Rechtsbeschwerde der Mutter wendet sich schließlich gegen die
Annahme, dem Kind drohe eine gegenwärtige Gefahr, weil zu besorgen sei,
daß die Mutter es im Zusammenhang mit den im Rahmen ihrer Ausbildung ab-
zulegenden Prüfungen entgegen den abgegebenen Erklärungen doch nach
Gambia verbringen werde. Sie beruft sich insoweit auf den Vortrag der Mutter,
mit ihrem Arbeitgeber Arbeitszeiten vereinbart zu haben, die eine Betreuung
des Kindes erlaubten.
Auch das vermag die Entscheidung, soweit sie zum Nachteil der Mutter
ergangen ist, nicht in Frage zu stellen.
Das Berufungsgericht hat nicht bezweifelt, daß die Mutter in der Lage
sein wird, den normalen Alltag mit der Betreuung des Kindes in Einklang zu
bringen. Seine Annahme, es sei zu befürchten, daß sich die Einstellung der
Mutter unter dem Prüfungsdruck ändere, ist indessen eine von der Lebenser-
fahrung getragene tatrichterliche Würdigung. Für deren Berechtigung sprechen
zudem die Mitteilungen der beiden Pflegefamilien, in denen das Kind sich auf-
gehalten hat. Danach ist J. nicht oder kaum in der Lage, sich selbst zu be-
schäftigen, sondern erheischt permanent Aufmerksamkeit.
4. Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht zu Recht von einer ge-
genwärtigen, in einem solchen Maße vorhandenen Gefahr ausgegangen, daß
sich im weiteren Verlauf eine erhebliche Schädigung des Kindes in Form einer
Beschneidung mit hinreichender Sicherheit voraussehen läßt. Denn die Mutter
ist, wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, derzeit jedenfalls
noch nicht in der Lage, die Gefahr, die ihrem Kind in Gambia droht, realistisch
einzuschätzen und dürfte deshalb bei zu erwartenden Betreuungsengpässen
nicht davor zurückschrecken, ihr derzeit erklärtermaßen aufgegebenes Vorha-
ben einer Verbringung des Kindes nach Gambia doch noch in die Tat umzuset-
zen. Dem ist nach § 1666 Abs. 1 BGB durch die erforderlichen Maßnahmen zu
begegnen. Insoweit stellt sich die angeordnete teilweise Entziehung des Auf-
enthaltsbestimmungsrechts jedenfalls als einerseits gebotener, andererseits
aber auch verhältnismäßiger Eingriff in das Elternrecht dar, um das Kind vor
einem irreparablen Schaden seiner psychischen und physischen Unversehrtheit
zu bewahren. Dessen Interesse, seine Verwandten in Gambia zu besuchen,
oder das Bedürfnis, der heimatlichen Kultur und Tradition verbunden zu bleiben,
müssen dahinter zurücktreten.
B. Rechtsbeschwerde des Ortsamtes
1. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, weitere Maßnahmen zum
Schutz des Kindes zu treffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der vollstän-
dige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung des
Kindes in einer deutschen Pflegefamilie seien unverhältnismäßig.
2. Demgegenüber bringt die Beschwerde des Ortsamtes vor: Der Teil-
entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei nicht ausreichend, um die Gefahr
der Genitalverstümmelung weitgehend zu verhindern. Die angeordnete Pfleg-
schaft könne praktisch nicht verhindern, daß die Mutter oder ein Dritter das Kind
über einen Mitgliedsstaat der EU nach Gambia verbringe. Sie könne sich in der
jeweiligen gambischen Botschaft einen Ersatzpaß für J. anfertigen lassen,
während das Original bei der Amtspflegerin hinterlegt bleibe. Die begründete
Besorgnis ergebe sich daraus, daß die Mutter sowohl im Verfahren vor dem
Amtsgericht als auch vor dem Oberlandesgericht nicht habe erkennen lassen,
daß sie aufgrund eigener Überzeugung ihre Tochter vor einer drohenden Geni-
talverstümmelung schützen wolle bzw. könne.
Diesem Einwand ist ein Erfolg nicht zu versagen.
Es erscheint nicht fernliegend, daß die Mutter, von der nach Auffassung
des Oberlandesgerichts zu besorgen ist, sie werde im Prüfungsdruck ihr Kind
doch noch nach Gambia verbringen, sich über die bisher getroffenen Maßnah-
men hinwegsetzt und von dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Weg
Gebrauch macht. Ziel der Maßnahmen nach § 1666 BGB muß aber die effekti-
ve Gefahrenabwehr für das Kind sein. Zwar steht jeder Eingriff in das Eltern-
recht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Ins-
besondere ist eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur dann zulässig,
wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, insbesondere durch öffentliche Hilfen,
begegnet werden kann (§ 1666 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit, daß das Beru-
fungsgericht als weitergehende Maßnahmen von vornherein aber nur die voll-
ständige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Verbindung mit der
Unterbringung in einer Pflegefamilie erwogen hat, hat es sich den Blick dafür
verstellt, die Geeignetheit anderer, weniger gravierender Maßnahmen in seine
Beurteilung einzubeziehen und in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt auch
die Möglichkeit öffentlicher Hilfen, etwa im Sinne einer beaufsichtigenden Pfleg-
schaft, zu prüfen, um auf diesem Weg einen auch tatsächlich wirkungsvollen
Schutz des Kindes zu gewährleisten.
3. Da das Oberlandesgericht somit von seinem Auswahlermessen (vgl.
hierzu Staudinger/Coester aaO § 1666 Rdn. 177) keinen fehlerfreien Gebrauch
gemacht hat, kann die Entscheidung im Umfang der Anfechtung durch das
Ortsamt keinen Bestand haben. Der Beschluß ist insoweit aufzuheben und die
Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die unterlassene
Prüfung, welche weitergehenden Maßnahmen zu ergreifen sind, in tatrichterli-
cher Verantwortung nachholen kann. Im weiteren Verfahren wird das Ortsamt
auch Gelegenheit haben, das Begehren zu wiederholen, der Mutter möge auf-
gegeben werden, das Kind regelmäßig einem Kinderarzt vorzustellen (vgl. zu
entsprechenden Auflagen etwa Children's Protection Act 1993 - South Austra-
lia).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose