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BGH Urteil vom 16.12.2004 – 3 StR 157/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

16. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

19. August 2004 in der Sitzung am 16. Dezember 2004, an denen teilgenom-

men haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

- in der Verhandlung vom 19. August 2004 -

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor - in der Verhandlung vom 19. August 2004 -,

Justizangestellte - bei der Verkündung vom 16. Dezember 2004 - als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 9. September 2003 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 23 Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zu einer Ge-

samtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. D ie Vollstreckung der

Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision

rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das

Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten aus

seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar bekannt geworden, daß zahlrei-

chen Landwirten aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtspre-

chung aus bereits abgewickelten - zuvor notleidend gewordenen - Darlehens-

verhältnissen noch Rückforderungsansprüche gegen darlehensgebende Ban-

ken zustanden. So wurde der Vorstandsvorsitzende der insbesondere in den

Jahren 1987 bis 1990 aktiv gewesenen "Schutzgemeinschaft wirtschaftlicher

und rechtlicher Interessen der Landwirte e. V.", der ehemalige Landwirt F. ,

in seiner Rückforderungsangelegenheit von dem Angeklagten, der dieser Ver-

einigung im Jahre 1988 selbst beigetreten war, vertreten. Bereits ab dem Jahr

1991 informierte der in dieser Sache rechtskräftig verurteilte F. als Vorsit-

zender des Vereins betroffene Landwirte über die Rechtsprechungsänderung.

Im Jahre 1992 kamen der Angeklagte und F. dann überein, daß dieser sich

unter Ausnutzung seiner "Vertrauensstellung" die Rückforderungsansprüche

einzelner Landwirte abtreten und die für die Rechtsverfolgung notwendigen

Unterlagen aushändigen lassen sollte. Die Landwirte sollten keine Kosten zu

tragen haben, im Falle des Erfolges der Rückforderung aber eine Quote von 50

bis 60 % des jeweiligen Erstattungsbetrages erhalten. Unentschlossenen

Landwirten sollte F. in einem gesonderten schriftlichen Forderungskaufver-

trag eine Mindestsumme garantieren. Der Angeklagte hingegen sollte die Un-

terlagen der Landwirte prüfen, gegebenenfalls weitere Recherchen anstellen

und die Rückforderungsansprüche - sofern erfolgversprechend - im Namen der

Landwirte gegenüber den Banken geltend machen. Hierfür ließ sich F. von

den Landwirten Rechtsanwaltsvollmachten auf den Angeklagten unterzeich-

nen. Die erwirkten Erstattungsbeträge sollte der Angeklagte an F. weiter-

leiten, dem die Auszahlung gegenüber den Landwirten entsprechend der vor-

herigen Vereinbarungen oblag. Die Gewinne aus der geschilderten Tätigkeit

wollten sich der Angeklagte und F. hälftig teilen.

Dementsprechend schloß F. zwischen Oktober 1992 und August

1993 in den abgeurteilten 23 Fällen Abtretungsvereinbarungen. Dem Ange-

klagten gelang es, von darlehensgebenden Banken Beträge zwischen 12.000

und 365.000 DM, insgesamt über 2,3 Millionen DM, zu erlangen, die er verein-

barungsgemäß - teilweise nach Abzug seines Honorars - an F. weiterleite-

te.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Untreue nach

§ 266 Abs. 1 StGB angesehen. Er habe seine ihm gegenüber den Landwirten

bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, die aus dem zwischen ihm

und den Landwirten jeweils entstandenen Geschäftsbesorgungsverhältnis ab-

zuleiten sei. Die von den Banken erhaltenen Gelder habe er nicht an F.

auskehren dürfen, da die zwischen den Landwirten und F. geschlossenen

Abtretungsverträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nich-

tig und die Landwirte daher Inhaber der Forderungen gegen die Banken ge-

blieben seien. Die Gelder seien deswegen an diese auszuzahlen gewesen.

Den Landwirten sei durch die Weiterleitung der Gelder an F. ein

entsprechender Vermögensschaden entstanden.

2. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklag-

ten nicht.

a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob zwischen dem Angeklagten und

den Landwirten ein Geschäftsbesorgungs- bzw. Auftragsverhältnis zustande

kam, aus dem dem Angeklagten eine durch § 266 StGB geschützte Vermö-

gensbetreuungspflicht gegenüber den Landwirten erwuchs.

b) Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der

Angeklagte durch Auskehr der erlangten Beträge an F. keinen Vermö-

gensnachteil der Landwirte herbeigeführt hat. F.

ist

Inhaber der

Forderungen geworden; entgegen der Auffassung des Landgerichts war die

geworden; entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Abtretung der

Rückforderungsansprüche an ihn nicht unwirksam.

Eine Unwirksamkeit der Abtretungen läßt sich nicht aus § 1 Abs. 1

RBerG i. V. m. § 134 BGB herleiten. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht,

daß F. vor Abschluß der jeweiligen Abtretungsvereinbarungen eine irgend-

wie rechtsberatende Tätigkeit gegenüber den Landwirten vorgenommen hätte.

Nach den Abtretungen war bei der Einziehung der Forderungen allein der An-

geklagte tätig. Dieser war als Rechtsanwalt indessen hierzu befugt.

Auch auf § 1 Abs. 1 Satz 1 der 5. Ausführungsverordnung zum RBerG

vom 29. März 1938, wonach der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zur

Einziehung auf eigene Rechnung erlaubnispflichtig sein sollte, läßt sich eine

Unwirksamkeit der Abtretungen nicht stützen. Diese Vorschrift beruht nicht

mehr auf einer dem Grundgesetz entsprechenden Ermächtigung und ist des-

halb ihrerseits unwirksam, weil der Gesetzgeber weder von der Möglichkeit

einer Aufnahme der vorkonstitutionellen Norm in seinen Willen Gebrauch ge-

macht, noch eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage erlassen hat (vgl.

BVerwG, Urt. vom 16. Juli 2003 - 6 C 27.02).

3. Das landgerichtliche Urteil ist demnach aufzuheben. Ein Freispruch

des Angeklagten kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist die Sache zu erneuter

Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil es jedenfalls möglich

erscheint, daß sich der Angeklagte in dem angeklagten Sachverhalt (§ 264

Abs. 1 StPO) wegen - gemeinschaftlich mit F. begangener - Betrugstaten

strafbar gemacht hat. Angesichts der Tatsache, daß die zum Erfolg der Rück-

forderungen führende Rechtsprechungsänderung in den einschlägigen Kreisen

bereits bekanntgemacht worden war, ist schwer vorstellbar, weshalb die betrof-

fenen Landwirte ohne weitergehende Täuschung über Wert oder Durchsetz-

barkeit ihrer Rückforderungsansprüche Verluste bis zur Hälfte des Forde-

rungswertes hätten hinnehmen sollen. Das Landgericht hat vor dem Hinter-

grund seiner rechtlichen Bewertung hierzu keine Feststellungen getroffen. Die

neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben, den Sachverhalt auch unter

diesem Aspekt aufzuklären. Angesichts der langen Verfahrensdauer, die schon

in dem angefochtenen Urteil eine deutliche Herabsetzung der Einsatzstrafen

und der Gesamtstrafen erforderlich gemacht hat, sowie des möglicherweise

erheblichen weiteren Ermittlungsaufwandes könnte allerdings auch eine Ver-

fahrenseinstellung nach Opportunitätsgrundsätzen in Betracht zu ziehen sein.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker