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BGH Urteil vom 16.12.2004 – 3 StR 362/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

16. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezem-

ber 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Verden vom 15. Juli 2003, soweit es die Angeklagten

T. und D. betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresserischen Menschen-

raubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Dem lag

folgendes Geschehen zugrunde:

Nach den Feststellungen führte der Angeklagte T. , der bereits 1999

wegen eines ähnlichen Raubüberfalls zu einer Jugendstrafe verurteilt worden

war, zusammen mit weiteren Mittätern einen Raubüberfall mit Geiselnahme auf

einen gepanzerten Geldtransporter durch, bei dem eine Beute von über

482.000 € gemacht wurde. Vor der Tat hatte er den An geklagten D. , der

als Fahrer bei der Transportfirma angestellt war und den überfallenen Kasten-

wagen lenkte, durch massives Drängen als Mittäter gewonnen. Am Tattat ließ

D. , während der - nicht eingeweihte - Beifahrer sich in einen Einkaufs-

markt zur Abholung der Tageseinnahmen begeben hatte, die anderen Mittäter

einsteigen. Während einer längeren Fahrt zu einer entlegenen Stelle wurde der

Beifahrer gefesselt und geknebelt. Seine scharfe Dienstwaffe nahmen die Täter

an sich. Sodann flohen sie mit der später aufgeteilten Beute, von der sich nach

wie vor über 120.000 € im Besitz des Angeklagten T. befinden.

Das Landgericht hat den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Jahren, den Angeklagten D. bei Annahme eines minder schweren

Falles zu zwei Jahren elf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen diese Ent-

scheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der jeweils auf den Strafaus-

spruch beschränkten Sachrüge; sie strebt die Verurteilung der Angeklagten zu

höheren Freiheitsstrafen an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Strafaussprüche halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei

beiden Angeklagten ist die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht tragfähig

begründet. Angesichts des im Vergleich zu anderen Raubtaten von besonderer

Brutalität gekennzeichneten Tatgeschehens liegen die gegen den Angeklagten

T. verhängte - die Mindeststrafe nur wenig übersteigende - Strafe und die

Annahme eines minder schweren Falles beim Angeklagten D. an der

Grenze des Vertretbaren. Je mehr sich jedoch die im Einzelfall verhängte Stra-

fe dem unteren oder oberen Rand des zur Verfügung stehenden tatrichterli-

chen Spielraums nähert, um so höher sind die Anforderungen, die an eine um-

fassende Abwägung und eine erschöpfende Würdigung der maßgeblichen

straferschwerenden und strafmildernden Umstände zu stellen sind (vgl. BGHR

StGB § 46 Abs. 1 Begründung 15, Beurteilungsrahmen 7). Dem werden die

Urteilsgründe nicht gerecht.

1. Bei dem Angeklagten T. hat die Strafkammer folgende strafer-

schwerende Umstände nicht erörtert:

a) Nachdem ein Mittäter sich mit der Beute entfernt hatte, nahmen der

Angeklagte T. und der Mitangeklagte A. die Dienstwaffe des gefesselten

Beifahrers an sich und führten sie auf der weiteren Flucht mit sich. Dieser im

Sinne des § 267 Abs. 3 StPO bestimmende Umstand hätte zum Nachteil des

Angeklagten T. gewertet werden müssen. Denn hierdurch wurde nicht nur

ein gemeinschaftlicher Verstoß gegen das Waffengesetz begangen, vielmehr

wurde - wegen der Möglichkeit eines Waffeneinsatzes gegen etwaige Verfol-

ger - die Gefährlichkeit des Tatgeschehens erheblich erhöht. Dieser Strafer-

schwerungsgrund besteht unabhängig davon, ob die Waffe auch dann bei der

Tat im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB "bei sich" geführt wird, wenn sich

nach einem geglückten Raub die Tätergruppe teilt, ein Teil sich - unbewaffnet -

mit der Beute entfernt und diese in Sicherheit bringt, der andere Teil dagegen

ohne Beute, aber mit einer am Tatort vorgefundenen Waffe flieht (vgl. zur ge-

nerellen Problematik des Beisichführens in der Beendigungsphase: Tröndle/

Fischer, StGB 52. Aufl. § 244 Rdn. 14 m. w. N.). Im übrigen weist der Senat in

diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Ausführungen der Strafkammer auf

UA S. 48 zum fehlenden Vorsatz des Beisichführens rechtsfehlerhaft sind. Daß

die Täter ein anderes Wegnahmemotiv hatten, ist ohne Bedeutung. Für den

Vorsatz reicht das Bewußtsein aus, die Waffe gebrauchsbereit bei sich zu ha-

ben; eine irgendwie geartete Verwendungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl.

Tröndle/Fischer aaO Rdn. 6 ff.).

b) Die Strafkammer hätte weiterhin den Umstand erörtern und zum

Nachteil des Angeklagten T. bewerten müssen, daß dieser noch im Besitz

seines Beuteanteils von mindestens 120.000 € ist. Ein Stra ftäter ist nach der

Rechtsordnung verpflichtet, den dem Geschädigten zugefügten Schaden zu

ersetzen und die entwendete Beute wieder zurückzugeben. Wenn er diese

Pflicht nicht erfüllt, sondern sich die Möglichkeit erhält, nach Strafverbüßung in

den Genuß der Früchte seines verbrecherischen Tuns zu kommen, zeigt er

damit eine rechtsfeindliche Haltung, die zu seinen Lasten berücksichtigt wer-

den kann und muß (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 12, 22). Der

Sonderfall, in dem ein leugnender Angeklagter durch eine Schadenswieder-

gutmachung seine Verteidigungsposition gefährdet, liegt hier nicht vor, da der

Angeklagte T. die Wegnahme eingestanden hat.

2. Auch bei dem Angeklagten D. ist ein bestimmender Strafer-

schwerungsgrund außer Betracht geblieben; zudem läßt die Gewichtung sei-

nes Tatbeitrags einen weiteren Rechtsfehler besorgen:

a) Der Tatbeitrag des Angeklagten D. wird im wesentlichen da-

durch gekennzeichnet, daß er als Angestellter des Geldtransportunternehmens

sich an diesem Verbrechen beteiligt und damit das Vertrauen einerseits seines

Arbeitgebers und andererseits auch seines Arbeitskollegen auf schwerwiegen-

de Weise verletzt hat. Durch diesen Treuebruch hat er nicht nur seine Pflichten

aus dem Arbeitsverhältnis grob mißachtet und großen Vermögensschaden ver-

ursacht, sondern auch seinen Arbeitskollegen, der mit ihm im gleichen Fahr-

zeug einer gefährlichen Tätigkeit nachging, zum Opfer eines Verbrechens ge-

macht, bei dem dieser massiv mißhandelt und in Todesangst versetzt worden

ist. Diesen bestimmenden Umstand hätte die Strafkammer nicht unerörtert las-

sen dürfen.

b) Bei der Gewichtung des Tatbeitrags dieses Angeklagten hat die Straf-

kammer zwar zu Recht seine untergeordnete Stellung innerhalb der Tätergrup-

pe hervorgehoben. Indem sie aber seinen Tatbeitrag selbst als untergeordnet

bezeichnet, läßt sie unberücksichtigt, daß bei derartigen Überfällen angesichts

der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen das Mitwirken eines Mitarbeiters die

Tatbegehung entscheidend erleichtert. Nach dem hier gefaßten Tatplan war

das Öffnen des Fahrzeugs sogar ein unverzichtbarer Beitrag.

II. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die

undifferenzierte strafmildernde Berücksichtigung von Untersuchungshaft und

ausländerrechtlichen Folgen rechtlich nicht unbedenklich ist, wie der General-

bundesanwalt in seiner Stellungnahme im einzelnen mit Nachweisen dargelegt

hat.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert